Mit Kreisausschuss-Beschluss vom 18.07.2023 wurden neue Mietobergrenzen für die Unterkunftskosten nach Maßgabe der § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und § 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) festgelegt. Je nach Haushaltsgröße und Wohnort gelten unterschiedliche Beträge.

Wohnungsgröße

Die Beurteilung der Unterkunftskosten beruht auf den im schlüssigen Konzept für die Unterkunftskosten des Hochtaunuskreises festgelegten Wohnungsgrößen:

1-Personen-Haushalt                                                       bis zu 50 qm Wohnfläche

2-Personen-Haushalt                                                       bis zu 60 qm Wohnfläche

3-Personen-Haushalt                                                       bis zu 75 qm Wohnfläche

4-Personen-Haushalt                                                       bis zu 87 qm Wohnfläche

5-Personen-Haushalt                                                       bis zu 99 qm Wohnfläche

für jeden weiteren Haushaltsangehörigen                       jeweils bis zu 12 qm Wohnfläche mehr.

 

Mietobergrenzen


Die nachfolgend angegebenen Mietobergrenzen bezeichnen die jeweils angemessene Bruttokaltmiete. Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus Grundmiete und kalten Nebenkosten (Wasser, Kanal, Müll etc.). Die Mietobergrenze darf in der Regel nicht überschritten werden, da die Unterkunftskosten andernfalls unangemessen sind.

Haushaltsgröße

Bad Homburg, Friedrichsdorf, Glashütten, Königstein, Kronberg,
Oberursel, Steinbach

Grävenwiesbach,
Neu-Anspach, Schmitten,
Usingen, Wehrheim, Weilrod

1 Person

539,00

466,00

2 Personen

690,00

538,00

3 Personen

819,00

656,00

4 Personen

1.042,00

849,00

5 Personen

1.106,00

881,00

jede weitere Person

+ 134,00

+ 106,00

Heizkosten

Die Heizkosten werden zusätzlich übernommen, und zwar in tatsächlicher Höhe, soweit keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten vorliegen oder die Wohnung unangemessen groß ist.

Klimabonus

Der Hochtaunuskreis möchte energetisch saniertes Wohnen fördern. Hierzu kann im Einzelfall eine höhere Nettokaltmiete berücksichtigt werden, wenn diese durch eine energetische Sanierung entstanden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Energieverbrauch die in den Gebäudeenergieeffizienzklassen A+ und A nach Energieeinsparverordnung vorgegebenen Werte nicht übersteigt. Einzelheiten hierzu werden in einer Dienstanweisung geregelt.

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