Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen
Beglaubigung der Bescheinigung zur Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen
Als Patient dürfen Sie Betäubungsmittel, die Ihr Arzt Ihnen verschrieben hat, in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.
Bei Reisen von bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens dürfen Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitführen, sofern Sie eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung besitzen. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Reiseantritt im Gesundheitsamt beglaubigen lassen. Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage.
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die in Ihrem Herkunftsland verschreibungsfähig sind, jedoch nicht im Zielland.
Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig.
Bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums sollten Sie vorab die rechtlichen Bestimmungen des Ziellandes klären. Hierfür kann Ihr Arzt Ihnen eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen.
Wenn Sie bestimmte Substitutionsmittel (z. B. Methadon) mitführen, wird empfohlen, sich vor Reiseantritt bei der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ziellandes in Deutschland zu informieren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
oder
- Mehrsprachige Bescheinigung bei Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums
Weitere Informationen
Das Gesundheitsamt des Hochtaunuskreises ist zuständig, wenn sich der Praxissitz des verschreibenden Arztes im Hochtaunuskreis befindet.
Bitte senden Sie spätestens 14 Tage vor Reiseantritt eine Terminanfrage per E-Mail an AmtsaerztlicherDienst@hochtaunuskreis.de. Die anfallende Gebühr pro Bescheinigung teilen wir Ihnen mit der Terminvergabe mit.