Ortsabwesenheit und Reisen
Wenn Sie verreisen und abwesend sein wollen gelten besondere gesetzliche Regeln nach dem Bürgergeldgesetz.
Wenn Sie Bürgergeld beziehen oder beantragt haben, sind Sie gesetzlich verpflichtet, für das Jobcenter persönlich orts- und zeitnah so erreichbar sein, dass Sie dessen Aufforderungen und Vorschlägen unverzüglich folgen können. Dies bedeutet, dass Sie montags bis samstags das Jobcenter ohne unzumutbaren Aufwand erreichen können.
Eine Erreichbarkeit per Telekommunikation ist nicht ausreichend.
Sie müssen ebenfalls sicherstellen, dass Sie postalische Mitteilungen und Aufforderungen vom Jobcenter vor Beginn des nächsten Werktages zur Kenntnis nehmen können.
Es besteht die Möglichkeit für eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit bis zu 21 Kalendertagen im Jahr. Maßgeblich ist zudem, dass durch die Abwesenheit die berufliche Integration nicht wesentlich erschwert wird oder ob ein wichtiger Grund besteht.
Ein Rechtsanspruch auf eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit besteht nicht! Das Jobcenter entscheidet vielmehr anhand beruflicher Belange.
Beantragung
Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit muss immer rechtzeitig also 3 Wochen im Voraus beim persönlichen Ansprechpartner im Kommunalen Jobcenter beantragt werden.
Die Regelungen zur Erreichbarkeit sind für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren bindend. Bei der Antragstellung ist daher jede Person über 15 Jahren namentlich anzugeben.
Bitte nutzen Sie für Ihren Antrag das bereitgestellte Formular. Sie können dieses dann per E-Mail oder auch per Post an uns schicken. Anschließend erhalten Sie eine schriftliche Antwort von Jobcenter.
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Eine Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des Jobcenters führt immer zum Wegfall des Anspruchs auf Bürgergeld. Zuviel gezahlte Leistungen müssen Sie erstatten.
Kontaktieren Sie ihren persönlichen Ansprechpartner, wenn Sie weitere Fragen haben. Er berät Sie auch in anderen beruflichen Fragen.