Vermögen

Ab 1. Januar 2023 gilt eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate.

Das heißt: Vermögen wird nur dann berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn der Antragssteller ein Vermögen von mehr als 40.000 € hat. Dieser Betrag erhöht sich für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt, um 15.000 €. Selbst genutztes unangemessenes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens zunächst während der Karenzzeit unberücksichtigt.

Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 € für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Übersteigt das Vermögen einer Person diesen Betrag nach, sind nicht ausgeschöpfte Freibetrage anderer Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen. Es wird also eine Gesamtbetrachtung des Vermögens in der Bedarfsgemeinschaft zu Grunde gelegt. Für Rücklagen für die Altersvorsorge Selbständiger und für Angemessenheitswerte bei selbstgenutztem Wohneigentum gelten auch neue Richtwerte.

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