Voraussetzungen

Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Kinder haben Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung, wenn sie

  1. das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (das heißt vor dem 18. Geburtstag)

    und

  2. in Deutschland bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder der von seinem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte/eingetragener Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist,

    und

  3. nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in Höhe der maßgeblichen Unterhaltsvorschussleistung Unterhalt von dem anderen Elternteil oder (falls dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist) Waisenbezüge, auch in nicht ausreichender Höhe, erhalten.

Für Kinder zwischen zwölf Jahren und Volljährigkeit gibt es außerdem die Voraussetzung, dass sie nicht auf Leistungen des Jobcenters angewiesen sind, bzw. durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss die Anspruchsberechtigung beim Jobcenter entfällt oder der im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehende alleinerziehende Elternteil monatliche Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, werden zusätzlich Einkünfte aus Vermögen sowie zumutbarer Arbeit (z.B. Ausbildungsvergütung) auf den Unterhaltsvorschuss zur Hälfte angerechnet.

Auch ausländische Kinder können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

zurück
Seite als PDF anzeigennach oben