Wiederzulassung
Wenn ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt bzw. abgemeldet ist und der Halter nicht gewechselt hat, erfolgt eine Wiederzulassung. Dies geht nur im selben Zulassungsbezirk !
Vorzulegende Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil 2 beziehungsweise Fahrzeugbrief Ausnahme: das frühere Kennzeichen wird erneut zugeteilt
- Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
- Originalprüfbericht über gültige Hauptuntersuchung, wenn die erste Untersuchung fällig war
- Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder gültiger Personalausweisersatz; ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
- SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuererhebung (es ist der amtliche Vordruck zu verwenden - siehe unter auch Bundesfinanzverwaltung, dort auch weitere Infos) entweder mit Bankkarte (auch als Kopie) ,Bankbestätigung
oder (geschwärzter) Kontoauszug und falls Kontoinhaber nicht Halter ist das Ausweisdokument (auch als Kopie) des Kontoinhabers. - gegebenenfalls die alten Kennzeichenschilder (siehe Informationen)
- Im Vertretungsfall eine Vollmacht sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments, aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden
- Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich: Schwerbehindertenausweis oder Führerschein des/der Minderjährigen Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne Schwerbehinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person die entsprechende Fahrerlaubnis für dieses Fahrzeug besitzt. Einverständniserklärung gegebenenfalls mit Nachweis der alleinigen Erziehungsberechtigung; der/die Erziehungsberechtigten muss/müssen sich ebenfalls ausweisen können.
- Achtung: Ab sofort ist bei Elektrofahrzeugen und Hybrid-Elektrofahrzeugen
immer eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) vorzulegen. Bei Neufahrzeugen immer ein Original, bei Gebrauchtfahrzeugen reicht eine Kopie.
Informationen:
Das frühere Kennzeichen kann nur dann erneut zugeteilt werden, wenn dieses bei Außerbetriebsetzung reserviert wurde und diese Reservierung oder eine spätere Verlängerung der Reservierung noch besteht. Besteht keine durchgehende Reservierung und das Kennzeichen wurde noch nicht anderweitig vergeben, kann es ebenfalls wieder zugeteilt werden. Wenn das frühere Kennzeichen wieder zugeteilt werden soll, sind bei der Wiederzulassung die alten Kennzeichenschilder mitzubringen!
Internetbasierte Wiederzulassung
Voraussetzungen hierfür sind:
- Das Fahrzeug war im Hochtaunuskreis zugelassen und ist außer Betrieb gesetzt
- Es liegt eine gültige Reservierung des Kennzeichens vor.
- Neue Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) mit bei Außerbetriebsetzung freigelegtem Sicherheitscode
- Elektronischer Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion