Hausinstallation

Legionellen und Trinkwasser
– Pflichten für Eigentümer von vermieteten Wohngebäuden –

Mit der Trinkwasserverordnung werden verschiedene Forderungen für gewerblich genutzte Immobilien – das betrifft insbesondere vermietete Wohngebäude – an die Eigentümer gestellt. Sie berücksichtigt neue wissenschaftlicher Erkenntnisse in den Bereichen Trinkwasserhygiene und Verbraucherschutz. So wurde zum Beispiel ein technischer Maßnahmenwert für die Legionellenkonzentration in Trinkwasser-Installationen festgelegt. Geregelt wird durch die Bundesverordnung auch, dass Unternehmer und sonstige Inhaber von größeren Wassererwärmungsanlagen das Trinkwasser alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen müssen.

Legionellen können schwere Lungenentzündungen hervorrufen und tödlich verlaufen. Sie gelangen durch das Einatmen kleiner Wassertröpfchen in den Körper und können sich besonders im warmen Wasser gefährlich vermehren. Das technische Regelwerk sieht schon seit vielen Jahren Untersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung des Maßnahmewertes von 100 Koloniebildenden Einheiten pro 100 Milliliter bei Großanlagen der Trinkwassererwärmung vor. Mehrkosten oder Probleme können nur bei den Unternehmen entstehen, die entgegen dem geltenden technischen Regelwerk derartige Untersuchungen bisher unterlassen haben.

Die Untersuchungspflicht und -häufigkeit auf Legionellen für Betreiber von Großanlagen von Warmwasser-Installationen mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern und/oder 3 Litern Rohrleitungsvolumen ist klar geregelt.

Damit können die gesundheitlichen Gefahren, die mit Legionelleninfektionen verbunden sind, minimiert werden. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Generell nicht betroffen sind Eigenheime sowie alle Ein- und Zweifamilienhäuser.

Unternehmer und sonstige Inhaber von zentralen Trinkwasser-Erwärmungsanlagen (sogenannte Großanlagen nach DVGW Arbeitsblatt W 551), aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, unterliegen bestimmten Untersuchungs- und Handlungspflichten.

Im §3 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung werden die Begriffe „gewerbliche“ oder „öffentliche“ Tätigkeit definiert.

Unter gewerblicher Tätigkeit versteht man die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt z.B. bei der Vermietung von Wohnraum (auch Ferienwohnungen), in Hotels, Gaststätten und kommerziellen Sporteinrichtungen.

Als öffentliche Tätigkeit wird die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis definiert. Hierunter fallen z.B. Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser.

Der Unternehmer und sonstige Inhaber einer gewerblichen Trinkwasser-Installation hat alle drei Jahre eine orientierende Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen durchführen zu lassen.


Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Umweltbundesamt


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