Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Gemäß Infektionsschutzgesetz benötigen alle Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich, zum Beispiel in der Gastronomie oder im lebensmittelverarbeitenden Gewerbe, ausüben wollen, eine Belehrung durch das Gesundheitsamt (§ 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Über die Durchführung der Belehrung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.
Was wird benötigt?
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel
Information:
Die Belehrung findet jeden Dienstag um 9:00 Uhr und um 11:00 Uhr statt. Die Kosten belaufen sich auf 29 Euro. Da organisatorische Maßnahmen (Gebührenzahlung, Identitätsprüfung) Zeit in Anspruch nehmen, ist es erforderlich, dass sich die Teilnehmer 30 Minuten vor dem eigentlichen Belehrungstermin beim Bürger-Info-Service (BIS) im Haus 3, Erdgeschoss, einfinden. Eine Terminvereinbarung bzw. eine Terminabsage ist zwingend erforderlich. Wird die Bescheinigung für ein Praktikum benötigt, ist der Praktikumsvertrag vorzulegen.