Hygiene- und Infektionsprävention

Die Abteilung Infektionsprävention im Fachbereich Gesundheitsdienste ist für die Beurteilung von Krankheitserregern, bei der Gefahrenabwehr in der Seuchenbekämpfung wie Umgebungsuntersuchungen, Seuchenermittlungen und Ermittlungen bei nosokomialen (im Krankenhaus erworbenen) Infektionen tätig.

Weiterhin werden die Trink- und Badewasseranlagen sowie Gemeinschaftseinrichtungen, wie Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Altenpflegeheime oder Kindergemeinschaftseinrichtungen in hygienischer Hinsicht überprüft.

In Zusammenarbeit mit den zuständigen Kommunen berät der Fachbereich Gesundheitsdienste über die Bekämpfung und Vermeidung von Schimmelpilzen.

Trinkwasser

Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel und kann nicht ersetzt werden.

Das Trinkwasser im Hochtaunuskreis ist von ausgezeichneter Qualität. Gewonnen wird Trinkwasser im Hochtaunuskreis aus Brunnen, Quellen, Schürfungen und Stollen. Die Anforderungen an Trinkwasser sind in Gesetzen und Richtlinien, insbesondere durch die Trinkwasserverordnung festgelegt.

Das Gesundheitsamt überwacht ständig die Qualität des Trinkwassers. Dazu werden regelmäßig Proben entnommen und auf Krankheitserreger und chemische Substanzen untersucht.

Qualitätskriterien für Trinkwasser

  • Wasser kann beim Durchfließen von Bodenschichten die darin enthaltenen fremdartigen Bestandteile (so auch Abfallstoffe oder Abwässer), die gesundheitsschädigende Eigenschaften haben können, aufnehmen. Da Trinkwasser zum Genuss und zur Herstellung von Lebensmitteln Verwendung findet, darf es keine Krankheitserreger und gesundheitsschädigende Stoffe enthalten.
  • Wird Trinkwasser aus Brunnenanlagen gewonnen, soll dies aus tiefen und gut gefilterten Brunnen erfolgen. Wasser, das auf Grund seiner Beschaffenheit keiner Behandlung bedarf, ist behandeltem Wasser vorzuziehen. Wird Wasser aus anderen Anlagen als Brunnen gewonnen, ist eine identische Qualität wie bei Brunnenwasser einzuhalten.
  • Trinkwasser soll keimarm sein und zum Genuss anregen. Neben Farb- und Geruchlosigkeit sowie geschmacklicher Neutralität soll es kühl und appetitlich sein. Chloride, Sulfate und Salze können aus natürlichen Gründen im Trinkwasser vorhanden sein. Ist die Konzentration nicht zu stark, sind diese Mineralstoffe unbedenklich und zum Teil erwünscht.

Der Gehalt an Kalzium- und Magnesiumionen bestimmt die "Härte" des Wassers. Für die Gesundheit des Menschen ist die "Härte" des Wassers eher nebensächlich; technisch kann ein "hartes" Wasser jedoch zu erheblichen Problemen führen.

Über die Qualität Ihres Trinkwassers informieren Sie sich bitte bei Ihrem Wasserversorger.

Weiter Informationen erhalten Sie unter:

Umweltbundesamt

Unsere Merkblätter:

Hessische Landesliste für Trinkwasseruntersuchungsstellen



Hausinstallation

Legionellen und Trinkwasser
– Pflichten für Eigentümer von vermieteten Wohngebäuden –

Mit der Trinkwasserverordnung werden verschiedene Forderungen für gewerblich genutzte Immobilien – das betrifft insbesondere vermietete Wohngebäude – an die Eigentümer gestellt. Sie berücksichtigt neue wissenschaftlicher Erkenntnisse in den Bereichen Trinkwasserhygiene und Verbraucherschutz. So wurde zum Beispiel ein technischer Maßnahmenwert für die Legionellenkonzentration in Trinkwasser-Installationen festgelegt. Geregelt wird durch die Bundesverordnung auch, dass Unternehmer und sonstige Inhaber von größeren Wassererwärmungsanlagen das Trinkwasser alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen müssen.

Legionellen können schwere Lungenentzündungen hervorrufen und tödlich verlaufen. Sie gelangen durch das Einatmen kleiner Wassertröpfchen in den Körper und können sich besonders im warmen Wasser gefährlich vermehren. Das technische Regelwerk sieht schon seit vielen Jahren Untersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung des Maßnahmewertes von 100 Koloniebildenden Einheiten pro 100 Milliliter bei Großanlagen der Trinkwassererwärmung vor. Mehrkosten oder Probleme können nur bei den Unternehmen entstehen, die entgegen dem geltenden technischen Regelwerk derartige Untersuchungen bisher unterlassen haben.

Die Untersuchungspflicht und -häufigkeit auf Legionellen für Betreiber von Großanlagen von Warmwasser-Installationen mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern und/oder 3 Litern Rohrleitungsvolumen ist klar geregelt.

Damit können die gesundheitlichen Gefahren, die mit Legionelleninfektionen verbunden sind, minimiert werden. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Generell nicht betroffen sind Eigenheime sowie alle Ein- und Zweifamilienhäuser.

Unternehmer und sonstige Inhaber von zentralen Trinkwasser-Erwärmungsanlagen (sogenannte Großanlagen nach DVGW Arbeitsblatt W 551), aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, unterliegen bestimmten Untersuchungs- und Handlungspflichten.

Im §3 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung werden die Begriffe „gewerbliche“ oder „öffentliche“ Tätigkeit definiert.

Unter gewerblicher Tätigkeit versteht man die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt z.B. bei der Vermietung von Wohnraum (auch Ferienwohnungen), in Hotels, Gaststätten und kommerziellen Sporteinrichtungen.

Als öffentliche Tätigkeit wird die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis definiert. Hierunter fallen z.B. Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser.

Der Unternehmer und sonstige Inhaber einer gewerblichen Trinkwasser-Installation hat alle drei Jahre eine orientierende Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen durchführen zu lassen.


Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Umweltbundesamt


Unsere Merkblätter:




Kontakt

  1. Herr Gath
  2. Herr Brumm

Badewasser

Frei- und Hallenbäder

Schwimm- und Bademöglichkeiten, möglichst in nächster Nähe, haben für die Gesundheitsförderung große Bedeutung. Zugleich muss sichergestellt sein, dass das Badewasser hygienisch einwandfrei ist. Deshalb schreibt das Infektionsschutzgesetz die Überwachung der Badewasserqualität durch die Gesundheitsämter vor.

Schwimmbadwasser wird regelmäßig "umgewälzt", gefiltert und zur Abtötung von Krankheitserregern gechlort. Die Menge der für die Aufbereitung erforderlichen Chemikalien ist abhängig vom Schmutzeintrag. Deshalb sollten Sie vor dem Schwimmen immer duschen. Besonders wichtig ist dies in den Freibädern, da beispielsweise Sonnencreme das Badewasser stark verschmutzt und die Chlorung beeinträchtigt.

Die Aufgaben der Abteilung Infektionsprävention erstrecken sich auf:

  • Hygienische Überwachung der Qualität von Schwimmbadwasser
  • Hygienische Überwachung von Schwimmbädern
  • Beratung zu Schwimmbadhygienefragen

In den Schwimmbädern werden regelmäßig Wasserproben entnommen und auf mikrobiologische Verunreinigungen untersucht. Prinzipiell lässt sich feststellen, dass die Schwimmbäder im Hochtaunuskreis durchweg gute Badewasserqualität anbieten. Zusätzlich werden die hygienischen Gegebenheiten in Umkleide- und Duschkabinen, im Toiletten- sowie im Badebereich überprüft.

Hattsteinweiher

Schwimmen und Baden im naturnahen Gewässer sind beliebte Freizeitaktivitäten mit hohem Erholungswert. Damit die sommerlichen Badefreuden in der Natur ungetrübt bleiben, muss die Wasserqualität in natürlichen Gewässern hygienisch einwandfrei sein. Deshalb wird der Hattsteinweiher in Usingen nach EU-Vorgaben überwacht. Dazu werden während der Badesaison (in der Regel vom 01. Mai bis 30. August) regelmäßig Wasserproben entnommen und auf mikrobiologische Verunreinigungen untersucht. Diese Analysen werden durch den Fachbereich Gesundheitsdienste bewertet.

Weitere Informationen zum Hattsteinweiher erhalten Sie unter:

Stadt Usingen

Weitere Informationen zu Hessischen Badeseen erhalten Sie unter:

Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie

Badeseen in Hessen



Infektionsschutz

Nach dem Infektionsschutzgesetz ist eine Vielzahl von Infektionskrankheiten meldepflichtig.

Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Der feststellende oder leitende Arzt und die Leiter von Untersuchungsstellen und Gemeinschaftsunterkünften, sind zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet. Im Rahmen einer Ermittlung werden der Krankheitsverlauf, Ursachen, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit in Erfahrung gebracht. Die betroffenen Personen werden entsprechend ihrer Erkrankung über weitere Verhaltensmaßregeln beraten. Weiter können Ermittlungsergebnisse zu Maßnahmen wie z.B. Tätigkeitsverboten, Überprüfungen von Lebensmittelbetrieben usw. führen. Unabhängig von Erkrankungen werden Auskünfte über Infektionserkrankungen hinsichtlich Infektionsverhütung erteilt.

Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz


Aufgrund der Cororna-Lage war die Infektionsschutzbelehrung ausgesetzt. Die Belehrungen werden wieder ab dem 15. Juni 2021 durchgeführt.

Die Belehrung findet jeden Dienstag um 8.30 Uhr und um 14 Uhr statt. Da organisatorische Maßnahmen (Gebührenzahlung, Identitätsprüfung) Zeit brauchen, ist es erforderlich, dass sich die Teilnehmer 30 Minuten vor dem eigentlichen Belehrungstermin beim BürgerInfoService (BIS) vor Haus 3, Erdgeschoss, einfinden. Eine Terminvereinbarung, bzw. eine Terminabsage ist zwingend erforderlich.

Einen Termin erhalten Sie unter: 06172/999-0

Gemäß Infektionsschutzgesetz benötigen alle Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich, z.B. in der Gastronomie oder im lebensmittelverarbeitenden Gewerbe, ausüben wollen, eine Belehrung durch das Gesundheitsamt (§ 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Über die Durchführung der Belehrung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.

Was wird benötigt?

gültiger Personalausweis/Reisepass/Identitätsnachweis

Gebühren bzw. Kosten:

Belehrung inkl. gesiegelter Bescheinigung 29€
Zweitschrift der Bescheinigung 12€

Information:

Die Belehrung findet jeden Dienstag um 8:30 Uhr und um 14:00 Uhr statt. Da organisatorische Maßnahmen (Gebührenzahlung, Identitätsprüfung) Zeit brauchen, ist es erforderlich, dass sich die Teilnehmer 30 Minuten vor dem eigentlichen Belehrungstermin beim BürgerInfoService (BIS) im Haus 3, Erdgeschoss, einfinden. Eine Terminvereinbarung, bzw. eine Terminabsage ist zwingend erforderlich.

Einen Termin erhalten Sie unter: 06172/999-0

Weitere Informationen zur Belehrung:

Weitere Informationen und RKI-Ratgeber für Ärzte erhalten Sie unter:

Robert-Koch-Institut: Infektionsschutz

Unsere Merkblätter:

Weitere Merkblätter zu Infektionskrankheiten erhalten Sie hier.

Meldebögen:

Kontakt

Hochtaunuskreis - Der Kreisausschuss
Gesundheitsamt

Gesundheitsdienste

Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Hygiene

Auf der Grundlage des am 01.01.2001 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetzes, des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD), sowie den entsprechenden Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und aufgrund von speziellen Verordnungen des Landes Hessen werden von der Abteilung Infektionsprävention folgende Einrichtungen beraten und in hygienischer Sicht überwacht:

  • Krankenhäuser, Reha-Kliniken und Dialyseeinrichtungen
  • Alten- und Pflegeheime
  • Gemeinschaftsunterkünfte wie z.B. Kindertageseinrichtungen
  • Arzt-Praxen
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden
  • Piercing- und Tätowierstudios, sowie bei Friseuren, in der Kosmetik und in der medizinischen Fußpflege
  • Einrichtungen des Rettungswesens

Wohnungshygiene

Ein typisches Problem der Wohnungshygiene sind Schimmelpilze. Insbesondere in der kalten Jahreszeit treten Sie vermehrt auf. Ursache können Bauschäden, aber auch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten sein. Der Fachbereich Gesundheitsdienste berät in Zusammenarbeit mit den zuständigen Kommunen über die Bekämpfung und Vermeidung der Schimmelpilze.

Weitere Informationen zu Schimmelpilzen erhalten Sie hier:

Umweltbundesamt

Unsere Merkblätter:

Kontakt

  1. Herr Gath
  2. Herr Brumm

Multiresistente Erreger (MRE)

Gemeinsam gegen antibiotikaresistente Keime - MRE-Netz Rhein-Main

Multiresistente Erreger (MRE) sind Bakterien, gegen die die meisten Antibiotika unwirksam sind. Dazu gehören u.a. MRSA (Methicillinresistenter Staphylococcus aureus), VRE (Vancomycinresistente Enterokokken) und ESBL (extented-spectrum-beta-lactamase bildende Enterobakterien).

Diese Multiresistenten Erreger haben sich in den letzten Jahren zu einem enormen Problem entwickelt. Die Rate der Infektionen mit diesem Keimen ist hoch und hat in den letzten Jahren teilweise rasant zugenommen. Hinter dieser Beobachtung stehen das Leid der Patienten aber auch die enormen Kosten für das Gesundheitssystem.

Um die multiresistenten Erreger in den Griff zu bekommen reichen die Anstrengungen einer einzelnen Klinik, eines einzelnen Pflegeheimes nicht aus. Zwischen den Akut- und den Reha-Kliniken einerseits und den Heimen andererseits findet ja ein reger Austausch von kranken und genesenden Menschen statt. Mit den Patienten werden auch die Multiresistenten Erreger transportiert. Die Bakterien haben seit Milliarden Jahren Erfahrungen im Überleben. Wir können nur Erfolg haben, wenn wir gemeinsam und planvoll in der Region vorgehen.

Um die multiresistenten Erreger in den Griff zu bekommen, wurde das MRE-Netzwerk Rhein-Main gegründet. Unter der Schirmherrschaft des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit sowie der organisatorischen Leitung von sieben Gesundheitsämtern der Region (Städte Frankfurt, Offenbach und Wiesbaden sowie der Hochtaunuskreis der Main-Taunus-Kreis, Kreis Offenbach Land und der Wetteraukreis) arbeiten medizinische Einrichtungen (Kliniken), Einrichtungen der ambulanten und der stationären Pflege (Pflegedienste und Altenpflegeheime), sowie die Landesärztekammer Hessen, die kassenärztliche Vereinigung, Einrichtungen des Rettungsdienstes und Krankentransports und Labore zusammen.

Weitere Informationen und aktuelle Merkblätter erhalten Sie hier:

MRE-Netzwerk Rhein-Main

Robert-Koch-Institut

Unsere Meldebögen:



Tuberkulosefürsorge

Information zur Erkrankung

Die Tuberkulose ist eine Infektionskrankheit besonders der Lunge, die ausschließlich durch Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch übertragen wird (Husten, Niesen, Sprechen). Entscheidend für eine effektive Tuberkulosebekämpfung und die Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose sind die Entdeckung erkrankter und infektiöser Personen und eine schnell einsetzende effiziente Therapie. Zum Schutz der Bevölkerung muss in Deutschland jede Erkrankung an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose gemeldet werden. Der Fachbereich Gesundheitsdienste übernimmt in diesem Zusammenhang Ermittlungen, sowie Beratung von Kontaktpersonen ein.

Aufgaben der Tuberkulosefürsorge

  • Überwachung der an Tuberkulose erkrankten Personen über mehrere Jahre
  • Erfassen der Kontaktpersonen (Familie, Arbeitsplatz, Schule, Kindergarten und Freundeskreis)

Die entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen hängen von der jeweiligen Ansteckungsgefahr im Einzelfall ab.

Der Aufforderung durch den Fachbereich Gesundheitsdienste zu dieser Untersuchung muss nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 25 Abs. 3) Folge geleistet werden.

Wegen der langen Inkubationszeit werden Wiederholungen der Untersuchungen evtl. in bestimmten Abständen mit einer Blutentnahme (Quantiferon-Test) und evtl. einer Röntgenuntersuchung erforderlich.

Unser Merkblatt:

Weitere Informationen und aktuelle Merkblätter zur Tuberkulose erhalten Sie hier:

Robert-Koch-Institut



zurück
Seite als PDF anzeigennach oben