Ehrenbrief des Landes Hessen
Voraussetzungen für die Verleihung eines Ehrenbriefes
Diese Auszeichnung setzt eine mindestens 12-jährige ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung oder in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen oder Tätigkeiten, die zum Wohle der Allgemeinheit in den hessischen Gemeinden beigetragen haben. Die ehrenamtliche Tätigkeit darf aber nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Dies können folgende ehrenamtliche Funktionen sein, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt werden:
- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer im geschäftsführenden Vorstand
- Vereinsvorsitzende
- stellv. Vereinsvorsitzende
- Kassenwarte
- Schriftführerinnen und Schriftführer
Im kommunalen Bereich:
- Stadtverordnete
- Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
- Ortbeiratsmitglieder
- ehrenamtliche Beigeordnete
- Stadträtinnen und Stadträte in gemeindlichen Gremien
- ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Wer und wie kann ein Antrag gestellt werden?
Jede Bürgerin und jeder Bürger kann vorgeschlagen werden, unabhängig von Herkunft, Staatsbürgerschaft oder Religion. Die Anregung zur Verleihung des Ehrenbriefes des Landes Hessen ist an den Landrat des Hochtaunuskreises und bei Einwohnern der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe an den Oberbürgermeister zu richten. Auch hier gilt das Verbot der Selbstanregung. Mitglieder von Parteien oder Organisationen, die unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen, können ebenfalls nicht ausgezeichnet werden.
Verfahrensprüfung
Die Prüfung des Vorschlages kann unter Umständen mehrere Wochen oder auch Monate dauern, da die verschiedenen Institutionen, Vereine, Verbände und Gremien, in denen die bzw. der Vorgeschlagene ehrenamtlich tätig ist oder war zu dem Vorschlag Stellung nehmen müssen. Die Entscheidung obliegt dem Landrat. Ferner kann der Hessische Ministerpräsident in Eigeninitiative besondere Persönlichkeiten mit dem Landesehrenbrief auszeichnen.
Die Verleihung
Bei der Aushändigung des Ehrenbriefes durch den Landrat, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder deren Vertreter sollen bei der Veranstaltung nicht mehr als 3 Personen geehrt werden, damit die zu Ehrenden im Mittelpunkt stehen. Außerdem solle die Überreichung eines Ehrenbriefes nicht an Geburtstages des zu Ehrenden stattfinden. Bei Firmenjubiläen und Vereinsfeiern kann die Übergabe in bestimmten Fällen stattfinden.
Besonderheiten
Verdienste von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren (Ortsbrandmeister, Gerätewart, Maschinist, Gruppenführer usw.) werden grundsätzlich nicht mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen ausgezeichnet, sondern durch die Verleihung des Hessischen Brandschutzehrenzeichens gewürdigt.
Auch ehrenamtliche Tätigkeiten in Vorständen von Karnevalvereinen können nur unter besonderen Umständen (beispielsweise soziales Engagement zugunsten der Allgemeinheit) mit dem Ehrenbrief ausgezeichnet werden.