Lehrgangsverwaltung
Neben der Ausbildung auf Standortebene, werden Ausbildungsveranstaltungen auf Kreisebene im Hochtaunuskreis angeboten. Bei der Ausbildung auf Kreisebene handelt es sich um folgende Lehrgänge: Truppmann (Feuerwehr-Grundausbildung), Truppführer, Sprechfunker, Maschinisten für Löschfahrzeuge, Atemschutzgeräteträger 1 und 2 (Chemikalienschutzanzüge), Grundausbildung an der Motorkettensäge und Technische Hilfeleistung - Verkehrsunfall sowie die Seminare Absturzsicherung, Realbrand, Führungsnachwuchskompetenz und Personlickeit und Führungsverhalten.
Weiterführende Lehrgänge finden an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel und Marburg statt (z. B. Gruppenführer, Zugführer, Gefahrgutlehrgänge, Technische Hilfeleistungen - Bau und viele mehr).
Die aktuellen Lehrgangspläne des Hochtaunuskreises stehen auf der Internetseite des Kreisfeuerwehrverband Hochtaunus zur Verfügung.
Voraussetzung für die Teilnahme an den Lehrgängen im Hochtaunuskreis
Grundausbildungslehrgang (Truppmannausbildung Teil 1)
- Eignung für den Feuerwehreinsatzdienst (nach HBKG § 10 Abs. 2 und 5)
- Erste-Hilfe-Kurs – nicht älter als zwei Jahre zum Lehrgangsbeginn (Bescheinigung muss in Florix unter Notizen vorliegen!)
- Mindestens 17 Jahre alt zum Lehrgangsbeginn
- Ausnahme bei Angehörigen der Jugendfeuerwehr ab 16 ¾ Jahren.
Truppmannausbildung Teil 2 - Ausbildung G-ABC
- abgeschlossener Grundausbildungslehrgang
Truppmannausbildung Teil 2 - Selbstretten
- abgeschlossener Grundausbildungslehrgang
Truppmannausbildung Teil 2 - Abnahme
- abgeschlossener Grundausbildungslehrgang
- 80 Stunden Standortausbildung in 2 Jahren
- Teilnahme an Ausbildungseinheiten "Truppmannausbildung Teil 2"
Lehrgang „Truppführer"
- Abgeschlossene Truppmannausbildung gemäß FwDV 2 Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 (Grundausbildungslehrgang und 80 Stunden Standortausbildung (Truppmann 2))
- Empehlung: Sprechfunkausbildung, Lehrgang Atemschutzgeräteträger.
Lehrgang „Maschinisten"
- Abgeschlossene Truppmannausbildung gemäß FwDV 2 Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 (Grundausbildungslehrgang und 80 Stunden Standortausbildung (Truppmann 2))
Lehrgang „Sprechfunker"
- Abgeschlossene Truppmannausbildung gemäß FwDV 2, Ziffer 2.1.1 (Grundausbildungslehrgang)
- oder die Grundausbildung des jeweiligen Fachdienstes
- Förmliche Verpflichtungserklärung nach Verpflichtungsgesetz §1 Abs. 1 bis 3 vom 2. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Verschwiegenheitserklärung)
- Muss spätestens 2 Tage vor Anmeldeschluss in Florix vorliegen.
Lehrgang „Atemschutzgeräteträger I“
- Abgeschlossene Truppmannausbildung gem. FwDV 2, Ziffer 2.1. (Grundausbildungslehrgang)
- Erfolgreich absolvierter Lehrgang „Sprechfunker“
- Mindestens 18 Jahre alt zum Lehrgangsbeginn
- gültige arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 26.3 deren Untersuchungstermin nicht länger als 3 Monate zurückliegt oder eine zum Lehrgangsbeginn max. 12 Monate zurückliegende Untersuchung, wenn innerhalb der ersten 3 Monate des Gültigkeitszeitraums die „Einführung der Tätigkeit mit Atemschutz“ auf Standortebene durchgeführt wurde. Dies ist zu dokumentieren und in Florix zu hinterlegen.
- Erfüllung der Anforderungen an Atemschutzgeräteträger gem. FwDV 7, § 3 (mit Ausnahme der Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger, der Fortbildung und den Wiederholungsübungen)
Lehrgang "Atemschutzgeräteträger" II (CSA)
- Abgeschlossene Ausbildung „Atemschutzgeräteträger I“
- gültige arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 26.3
- Erfüllung der Anforderungen an Atemschutzgeräteträger gem. FwDV 7, § 3
Seminar Realbrand
- abgeschlossener Lehrgang „Atemschutzgeräteträger“ ab 2019
- gültige arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 26.3
- Erfüllung der Anforderungen an Atemschutzgeräteträger gem. FwDV 7, § 3
Lehrgang Technische Hilfeleistung und Brandbekämpfung bei Bahnunfällen I (Bahn1)
- Abgeschlossene Truppmannausbildung gemäß FwDV 2 Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 (Grundausbildungslehrgang und 80 Stunden Standortausbildung (Truppmann 2))
Seminar für Absturzsicherung
- Abgeschlossene Truppmannausbildung gemäß FwDV 2 Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 (Grundausbildungslehrgang und 80 Stunden Standortausbildung (Truppmann 2))
- gültige arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 26.3 oder G 41
- Mindestens 18 Jahre alt zum Lehrgangsbeginn
- Beherrschung von: Rettungsknoten, Achterknoten, Halbmastwurf, Mastwurf.
Lehrgang Grundausbildung für den Umgang mit der Motorkettensäge
- Abgeschlossene Truppmannausbildung gem. FwDV 2, Ziffer 2.1. (Grundausbildungslehrgang)
- Mindestens 18 Jahre alt zum Lehrgangsbeginn
Lehrgang „Technische Hilfeleistung - Verkehrsunfall“
- Abgeschlossene Truppmannausbildung gemäß FwDV 2 Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 (Grundausbildungslehrgang und 80 Stunden Standortausbildung (Truppmann 2))
Seminar „Führungsnachwuchskompetenz“
- Erfolgreich absolvierter Lehrgang „Truppführer“ gemäß FwDV 2, Ziffer 2.2
Seminar „Persönlichkeit und Führungsverhalten“
- Erfolgreich absolvierter Lehrgang „Gruppenführer“
Seminar „Maßnahmen bei Einsätzen mit Sprengstoff“
- abgeschlossener Lehrgang „Truppführer“