Lehrgangsverwaltung

Neben der Ausbildung auf Standortebene, werden Ausbildungsveranstaltungen auf Kreisebene im Hochtaunuskreis angeboten. Bei der Ausbildung auf Kreisebene handelt es sich um folgende Lehrgänge: Truppmann (Feuerwehr-Grundausbildung), Truppführer, Sprechfunker, Maschinisten für Löschfahrzeuge, Atemschutzgeräteträger 1 und 2 (Chemikalienschutzanzüge), Grundausbildung an der Motorkettensäge und Technische Hilfeleistung - Verkehrsunfall sowie die Seminare Absturzsicherung, Realbrand, Führungsnachwuchskompetenz und Personlickeit und Führungsverhalten.

Weiterführende Lehrgänge finden an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel und Marburg statt (z. B. Gruppenführer, Zugführer, Gefahrgutlehrgänge, Technische Hilfeleistungen - Bau und viele mehr).
Für diese Ausbildung an der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Kameradinnen und Kameraden dann von ihren Arbeitgebern freigestellt.

Die aktuellen Lehrgangspläne des Hochtaunuskreises stehen auf der Internetseite des Kreisfeuerwehrverband Hochtaunus zur Verfügung.

Voraussetzung für die Teilnahme an den Lehrgängen im Hochtaunuskreis

Grundausbildungslehrgang (Truppmannausbildung Teil 1) 

  • Eignung für den Feuerwehreinsatzdienst (nach HBKG § 10 Abs. 2 und 5) 
  • Erste-Hilfe-Kurs – nicht älter als zwei Jahre zum Lehrgangsbeginn
  • Mindestens 17 Jahre alt zum Lehrgangsbeginn
  • Angehörige der Jugendfeuerwehr (mindestens 2 Jahre) mit bestandener Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr und Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und des LdF dürfen bereits ab 16 Jahre teilnehmen.

Lehrgang „Truppführer"

  • Abgeschlossene Truppmannausbildung gemäß FwDV 2 Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 (Grundausbildungslehrgang und 80 Stunden Standortausbildung (Truppmann 2))

Lehrgang „Maschinisten"

  • Abgeschlossene Truppmannausbildung gemäß FwDV 2 Ziffer 2.1.2

Lehrgang „Sprechfunker"

  • Abgeschlossene Truppmannausbildung gemäß FwDV 2, Ziffer 2.1.1 (Grundausbildungslehrgang)
  • oder die Grundausbildung des jeweiligen Fachdienstes
  • Förmliche Verpflichtungserklärung nach Verpflichtungsgesetz §1 Abs. 1 bis 3 vom 2. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung

Lehrgang „Atemschutzgeräteträger I“

  • Abgeschlossene Truppmannausbildung gem. FwDV 2, Ziffer 2.1. (Grundausbildungslehrgang)
  • Mindestens 18 Jahre alt zum Lehrgangsbeginn
  • gültige arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 26.3 deren Untersuchungstermin nicht länger als 3 Monate zurückliegt oder eine zum Lehrgangsbeginn max. 12 Monate zurückliegende Untersuchung, wenn innerhalb der ersten 3 Monate des Gültigkeitszeitraums die „Einführung der Tätigkeit mit Atemschutz“ auf Standortebene durchgeführt wurde. Dies ist zu dokumentieren und in Florix zu hinterlegen.
  • Erfüllung der Anforderungen an Atemschutzgeräteträger gem. FwDV 7, § 3 (mit Ausnahme der Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger, der Fortbildung und den Wiederholungsübungen)

Lehrgang "Atemschutzgeräteträger" II (CSA)

  • Abgeschlossene Ausbildung „Atemschutzgeräteträger I“
  • gültige arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 26.3
  • Erfüllung der Anforderungen an Atemschutzgeräteträger gem. FwDV 7, § 3

Seminar für Absturzsicherung

  • Erfolgreich absolvierter Lehrgang „Truppführer“ gemäß FwDV 2, Ziffer 2.2
  • gültige arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 41

Grundausbildung für den Umgang mit der Motorkettensäge

  • Erfolgreich absolvierter Lehrgang „Truppführer“ gemäß FwDV 2, Ziffer 2.2
  • Mindestens 18 Jahre alt zum Lehrgangsbeginn

Lehrgang „Technische Hilfeleistung - Verkehrsunfall“

  • Abgeschlossene Truppmannausbildung gemäß FwDV 2 Ziffer 2.1.2

Seminar „Führungsnachwuchskompetenz“

  • Erfolgreich absolvierter Lehrgang „Truppführer“ gemäß FwDV 2, Ziffer 2.2

Seminar „Persönlichkeit und Führungsverhalten“

  • Erfolgreich absolvierter Lehrgang „Gruppenführer“
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