Gesundheitsdienste

Neben der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung im Hochtaunuskreis übernimmt der Fachbereich Gesundheitsdienste als dritte Säule des Gesundheitswesens Aufgaben der Gesundheitsvorsorge und beobachtet, plant und managt gesundheitliche und infektiologische Problemstellungen im Kreisgebiet in Kooperation mit den überörtlichen Gesundheitsfachbehörden.

Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind:

  • Prävention und Verbesserung des Gesundheitsschutzes für die Bevölkerung, zum Beispiel Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Reiseimpfberatung, Impfungen, Aidsberatung, Information zu aktuellen gesundheitlichen Fragestellungen und epidemiologischen Situationen weltweit.
  • Überwachung hygienischer Anforderungen und gesundheitsrechtlicher Bestimmungen für Einrichtungen und Berufe des Gesundheitswesens, Zusammenarbeit mit der Lebensmittelüberwachung.
  • Beratung der Bevölkerung und anderer Behörden zum umweltbezogenen Gesundheitsschutz.
  • Sozialmedizinische Beratung und aufsuchende Tätigkeit insbesondere für hilfsbedürftige seelisch oder körperlich behinderte Menschen und Angehörige.
  • Koordination der Vorsorgeangebote und Selbsthilfegruppen auf regionaler Ebene, Anstoßen von Initiativen, Schuleingangsuntersuchungen, zahnärztliche Vorsorge in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder.


Leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG)

Änderung telefonischer Erreichbarkeiten

Änderung der telefonischen Erreichbarkeiten: (Umstellung erfolgt im Zeitraum 04.10.2022 bis 07.10.2022)

Betreuungsbehörde:

Gerhard, Christin              06172 999 - 5885
Schneider, Heike               06172 999 - 5884
Baloun, Reiner                   06172 999 - 5881
Sakho, Victoria                   06172 999 - 5883
von zur Mühlen, Sabine   06172 999 - 5882

Sozialpsychiatrischer Dienst:

Diemerling, Melanie        06172 999 - 5857
Laubner, Jens                   06172 999 - 5858
Popp, Brigitte                   06172 999 - 5852
Baldering-Schellenberg,Dagmar Dr.   06172 999 - 5854
Meyer, Natalie                  06172 999 - 5855
Ispas, Christina                 06172 999 - 5856
Körber, Jutta                     06172 999 - 5853

§ 56 Infektionsschutzgesetz - Entschädigung (Erstattung Dienstausfall)

Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2
Verdienstausfallentschädigung

Verdienstausfallentschädigung nach den Paragraphen 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)


Die Abwicklung von allen Verdienstausfallansprüchen nach den Paragraphen 56 bis 58 des Infektionsschutz¬gesetzes (IfSG) erfolgt seit 01.01.2023 ausschließlich bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus entstehen.
Eine Antragstellung ist für Hessen unter der hier angegebenen Webadresse möglich. Die Antragstellung ist ausschließlich nur noch Online möglich.


Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

  • Bei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter oder einer anderen zuständigen Stelle ist das Land Hessen gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (Paragraph 56 Absatz 1 und Paragraph 66 IfSG). Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.
  • Bei Schließung von Schulen und Kindergärten bzw. sonstigen Einrichtungen zur Betreuung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach Paragraph 56 Absatz 1a IfSG für Zeiträume ab dem 30. März für die Betreuung von Kinder unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht.
  • Bitte beachten Sie, dass die allgemeine Isolationspflicht in Hessen zum 23. November 2022 aufgehoben wurde. Daraus folgt, dass nur noch für Personen, welche in Einrichtungen, die unter § 4 Absatz 4 der „Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV)“ fallen, Verdienstausfallentschädigungen beantragt werden können. Klicken Sie dafür hier.

Hinweise zur Zahlung von Verdienstausfallentschädigung nach §56 Infektionsschutzgesetz finden Sie unter dem Link sowie unter dem folgenden Dokument: Hinweise zur Zahlung von Verdienstausfallentschädigung

Eine Datenschutzinformation des Gesundheitsamt Hochtaunuskreis finden Sie hier.


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