Amtsärztlicher Dienst
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind dazu verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst einzurichten. Als Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten in Hessen alle Ärztinnen und Ärzte, die in diesen medizinischen Fachdiensten tätig sind und eine spezielle Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert haben.
Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Häufig werden sie auch beauftragt, wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Grund ist u. a., dass sich Amtsärztinnen und Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie durch ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen. Sie werden sowohl im Auftrage anderer Behörden als auch von Privatpersonen tätig.
Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden
- Einstellungsuntersuchungen von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst
- Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Berufe
- Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten
- Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst
- Begutachtungen nach dem SGB XII
- Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln sowie von Heil- und Sanatoriumskuren für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
- Beurteilung der Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Arbeits-/Erwerbsfähigkeit, Betreuung im Rechtssinne für Gerichte
- Feststellung der Reisefähigkeit von Personen, zum Beispiel für Gerichte und Ausländerbehörden
- Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI
- Speichelprobe anlässlich Vaterschaftstest
- gesundheitliche Beratung nach Prostituiertenschutzgesetz
- PDF-Datei: (100 kB)
- PDF-Datei: (211 kB)
Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Privatpersonen
- Studenten: Erlass der Studiengebühren aus gesundheitlichen Gründen
- Studenten: Feststellung der Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
- Studenten: Verlängerung der Abgabefrist für die Diplomarbeit wegen einer Erkrankung
- Bescheinigung der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt
Um die Untersuchungen im Auftrag von Behörden durchführen zu können, ist ein schriftlicher Untersuchungsauftrag erforderlich. Außerdem muss sich Ihr erster Wohnsitz im Hochtaunuskreis befinden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Auftragschreiben der Behörde (falls es dem Gesundheitsamt noch nicht vorliegt)
- Personalausweis
- verfügbare ärztliche Unterlagen: Behandlungsberichte, Laborbefunde, EKGs, Rechnungen, Bescheide von Versorgungsamt oder Versicherungen usw.
Was kostet die Dienstleistung?
Im Rahmen der Terminvergabe können Sie sich auch über die eventuell auf Sie zukommenden Kosten erkundigen.
Was ist noch wichtig?
Die Begutachtungen, die der Amtsärztliche Dienst durchführt, können nur von Behörden bzw. von vergleichbaren Einrichtungen in Auftrag gegeben werden.
Bei ausländischen Mitbürgern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist eine deutschsprachige Person des Vertrauens zum Untersuchungstermin mitzubringen.
Die Untersuchungsgebühr richtet sich nach der zur Zeit gültigen Gebührenordnung der Gesundheitsämter, sie ist bar zu entrichten oder gegebenenfalls auf Rechnung.
Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen
Als Patient dürfen Sie Betäubungsmittel, die Ihr Arzt Ihnen verschrieben hat, in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.
Bei Reisen von bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens dürfen Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitführen, sofern Sie eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung besitzen. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Reiseantritt im Gesundheitsamt beglaubigen lassen. Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage.
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die in Ihrem Herkunftsland verschreibungsfähig sind, jedoch nicht im Zielland.
Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig.
Bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums sollten Sie vorab die rechtlichen Bestimmungen des Ziellandes klären. Hierfür kann Ihr Arzt Ihnen eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen.
Wenn Sie bestimmte Substitutionsmittel (z. B. Methadon) mitführen, wird empfohlen, sich vor Reiseantritt bei der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ziellandes in Deutschland zu informieren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
oder
- Mehrsprachige Bescheinigung bei Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums
Weitere Informationen
Das Gesundheitsamt des Hochtaunuskreises ist zuständig, wenn sich der Praxissitz des verschreibenden Arztes im Hochtaunuskreis befindet.
Bitte senden Sie spätestens 14 Tage vor Reiseantritt eine Terminanfrage per E-Mail an AmtsaerztlicherDienst@hochtaunuskreis.de. Die anfallende Gebühr pro Bescheinigung teilen wir Ihnen mit der Terminvergabe mit.