Heilpraktiker

Wenn Sie Heilkunde ausüben möchten, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG). Darunter fällt jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit, um Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen festzustellen, zu lindern oder zu heilen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird.

Vom Arzt oder Psychotherapeut unterscheidet ihn, dass keine akademische Ausbildung vorgeschrieben ist. Seine Befugnisse sind durch Gesetze und Verordnungen gegenüber denen des Arztes eingeschränkt. So ist es nicht möglich, verschreibungspflichtige Medikamente zu verordnen oder Geburtshilfe zu betreiben oder gemäß Infektionsschutzgesetz bestimmte Infektionskrankheiten zu behandeln.

Das Berufsbild des Heilpraktikers umfasst die allgemeine Heilkundeausübung und wird durch die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ ausgedrückt. Die Berufsaufsicht über die im Landkreis tätigen Heilpraktiker/innen hat das Gesundheitsamt gemäß § 12 Absatz 3 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst.


Personen mit Hauptwohnsitz im Hochtaunuskreis oder mit nachgewiesener Niederlassungsabsicht sind antragsberechtigt.


Hier finden Sie ein Ablaufschema.

Antragsunterlagen

Erforderliche Antragsunterlagen zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis:

  • Antragsformular des Hochtaunuskreises: vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Schulnachweis(e): Nachweis über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleich- oder höherwertigen Schulabschluss
  • Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild
  • Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde. Fremdsprachige Personenstandsurkunden müssen ins Deutsche übersetzt und beglaubigt vorgelegt werden.
  • Kopie des Personalausweises
  • Amtliches/Behördliches Führungszeugnis (Belegart 0: Führungszeugnis für Behörden), das bei Antragstellungstellung nicht älter als drei Monate sein darf. Das Führungszeugnis muss bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes beantragt werden.Bei der Antragstellung ist anzugeben: „Zur Vorlage beim Hochtaunuskreis, Gesundheitsamt. Verwendungszweck: Heilpraktikererlaubnis“
  • Ärztliche Bescheinigung, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die zur Ausübung des Berufes als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt.
  • Unterschriebene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Erklärung, ob und wann Sie bereits erfolglos (nicht bestanden) an Heilpraktikerüberprüfungen teilgenommen haben.
  • Eine persönliche Erklärung der antragstellenden Person über anhängige gerichtliche Strafverfahren oder staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, ggf. unter Angabe der entsprechenden Aktenzeichen. Die Erklärung ist selbst und frei von Ihnen zu formulieren und in jedem Fall abzugeben – auch wenn keine Verfahren anhängig sind. Diese Erklärung ist unabhängig von einem Führungszeugnis einzureichen.
  • Ggf. Absichtserklärung zur Niederlassung im Hochtaunuskreis sofern nicht ihr erster Wohnsitz im Hochtaunuskreis liegt. Hierbei muss eine schriftliche Erklärung eingereicht werden, dass Sie nach bestandener Überprüfung Ihre Tätigkeit als Heilpraktiker im Hochtaunuskreis ausüben wollen.Zusätzlich für den sektoralen Heilpraktiker Psychotherapie als Diplom-Psychologen/Diplom-Psychologin: Diplom- oder Masterabschluss mit dem Nachweis des Prüfungsfachs Klinische Psychologie
  • Zusätzlich für den sektoralen Heilpraktiker Physiotherapie: Nachweis über den erfolgreichen Abschluss als Physiotherapeut/in und die Teilnahme an der Fort-/Weiterbildung „Sektoraler Heilpraktiker Physiotherapie“ sowie Nachweise über andere Aus-, Fort- und Weiterbildungen.


Alle Dokumente und Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen. Eine Antragsbearbeitung kann nur erfolgen, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Fremdsprachige Unterlagen sind ins Deutsche zu übersetzen und beglaubigt vorzulegen.

Anmeldezeiträume

März-Überprüfung: 1. November bis 31. Dezember des Vorjahres
Oktober-Überprüfung: 1. Mai bis 30. Juni des entsprechenden Jahres

Aufgrund der begrenzten Teilnehmerplätze werden diese nach Eingang der vollständigen Unterlagen vergeben.


HINWEIS: Anträge, die außerhalb der oben genannten Zeiträume eingereicht werden, werden mit einem entsprechenden Vermerk zurück gesendet.
Eine Ausnahme bilden die Anträge für die Erteilung der Heilkunde nach Aktenlage, diese können jederzeit eingereicht werden.


Prüfungstermine

Zwei Mal jährlich führt das zuständige Gesundheitsamt die schriftliche und mündlich-praktische Heilpraktikerüberprüfung (Heilpraktiker Allgemein und Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie) durch. Die Prüfungen finden jeden dritten Mittwoch im März und jeden zweiten Mittwoch im Oktober statt.
Das Bestehen des schriftlichen Teils der Überprüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme am mündlich-praktischen Teil. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.

Die nächsten schriftlichen Überprüfungen finden statt am:

09. Oktober 2024 (Anmeldezeitraum: 1. Mai 2024 – 30. Juni 2024)

19. März 2025 (Anmeldezeitraum: 1. November 2024 – 31. Dezember 2024)

Die mündlich-praktische Überprüfung findet zeitnah nach der schriftlichen Überprüfung statt, der genaue Termin wird spätestens am Tag der schriftlichen Überprüfung bekanntgegeben.

Informationen zur Beantragung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

Wiederholungsantrag

Wenn Sie einen Wiederholungsantrag stellen möchten, beachten Sie bitte die Informationen des folgenden Dokuments:

Informationen zum Wiederholungsantrag

Gebühren

Für die Bearbeitung des Heilpraktikerantrages werden verschiedene Gebühren am Ende des Verwaltungsverfahrens erhoben:

  • Verwaltungsgebühren
  • Überprüfungsgebühren

Für die administrative Bearbeitung des Antrages wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese wird am Ende des Verwaltungsverfahrens festgesetzt, wenn die abschließende Entscheidung über Ihren Antrag getroffen wird. Sie erhalten dann einen Erlaubnisbescheid mit Heilpraktikerurkunde oder einen Ablehnungs- bzw. Kostenbescheid.
Die schriftliche und mündliche Überprüfung werden vom Gesundheitsamt durchgeführt. Für jede Überprüfung sind weitere Gebühren zu entrichten.
Die Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis und die Überprüfungsgebühren sind durch die Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Soziales und Integration festgelegt.

Daraus ergibt sich folgende Gebührenregelung:
Erteilung der Erlaubnis 250,00 Euro + 3,50 Euro Zustellungsgebühr
Ablehnung des Antrages 187,50 Euro + 3,50 Euro Zustellungsgebühr
Rücknahme des Antrages 125,00 Euro + 3,50 Euro Zustellungsgebühr
Sie haben jederzeit die Möglichkeit den Antrag schriftlich zurückzuziehen.


Auch die Nichtteilnahme an der beantragten Prüfung und die Prüfung eingereichter Unterlagen durch das Gesundheitsamt sind gebührenpflichtig.


Eine Vorauszahlung wird nicht erhoben!



Weitere Informationen und Formulare:

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