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Gelbfieberimpfung

Das Gelbfieber ist eine akute, fieberhafte Viruserkrankung, die vor allem in den tropischen Gebieten Afrikas und Südamerikas verbreitet ist. Die Virenübertragung erfolgt durch den Stich der so genannten „Gelbfieber-Mücke“. Die Erkrankung ist zwar nicht mit Medikamenten therapierbar, aber es ist eine Prophylaxe durch eine Schutzimpfung möglich. Diese ist eine sichere Maßnahme, um der unter Umständen tödlich verlaufenden Krankheit vorzubeugen.
Die Gelbfieberimpfung wird für Reisen zu Gelbfieber-Infektionsgebieten von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlen. In einigen Ländern besteht sogar eine Impfvorschrift: Ohne einen entsprechenden Nachweis dürfen Sie ein solches Land nicht bereisen (auch kein Transit).


Die Abteilung Gesundheitsdienste führt seit Februar 2021 keine reisemedizinischen Impfungen mehr durch.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder an die Gelbfieberimpfstelle.


Gelbfieberimpfstellen in der Umgebung:


Interdisziplinäre Impfambulanz
Universitätsklinikum Frankfurt am Main
Theodor-Stern-Kai 7, Haus 68a
60590 Frankfurt a. Main
Tel: 069-6301-5033 / Fax: 069-6301-6477


Flughafenklinik Frankfurt
Dr. med. Michael Sroka
Terminal 1 - Tor 12 / Ankunftsebene Bereich B/C
60547 Frankfurt a. Main
Tel: 069-69066767 / Fax: 069-69066598


Weitere Informationen und aktuelle Merkblätter erhalten Sie hier:

Robert-Koch-Institut

Auswertiges Amt

Informationen zur Zecken-Saison

Mit dem Frühlingswetter beginnt auch wieder die Zecken-Saison. Sobald das Thermometer auf über acht Grad klettert, werden Zecken schon aktiv.

Die Blutsauger können die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und Borreliose übertragen. Deshalb sollten Eltern ihre Kinder nach dem Spielen draußen gründlich nach Zecken absuchen. Und: Wer im hohen Gras oder Gebüsch unterwegs ist, sollte am besten lange Kleidung tragen.

In Hessen besteht nach Informationen des Robert-Koch-Instituts vor allem in den südhessischen Landkreisen sowie im Kreis Marburg-Biedenkopf ein erhöhtes Risiko, sich mit der FSME anzustecken.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen in Hessen

Aufgrund des §20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG) und unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut, sowie der Empfehlung der STIKO vom Juli 2006 und März 2007 werden vom Hessischen Sozialministerium für Hessen Impfungen gegen folgende Infektionskrankheiten öffentlich empfohlen:

  • Diphtherie,
  • Frühspommer-Meningoenzephalitis (FSME),
  • Haemophilius influenzae Typ B (Hib),
  • Hepatitis A,
  • Hepatitis B,
  • Influenza,
  • Masern,
  • Meningokokken-Infektionen,
  • Mumps,
  • Pertussis,
  • Pneumokokken-Infektionen,
  • Poliomyelitis,
  • Röteln,
  • Tetanus,
  • Tollwut,
  • Varizellen,
  • Humane Papillomaviren

Die Impfung gegen Influenza ist für Hessen über die Empfehlung der STIKO hinaus bereits nach dem sechsten Lebensmonat öffentlich empfohlen.

Belehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz

Voraussetzung für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich ist eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.

Ziel der Belehrung ist es, ein Bewusstsein für die Problematik der Übertragung von Krankheitserregern durch Lebensmittel zu schaffen. Sie soll den im Lebensmittelbereich Tätigen in die Lage versetzen, Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bei sich selbst festzustellen und entsprechend handeln zu können.

Nach dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ vom 28.07.2011 hat der Arbeitgeber Personen, die eine der in § 42 Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre über die in § 42 Absatz 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren.

Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.

Diese Belehrungen ersetzten nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung.

Die Belehrung findet jeden Dienstag um 8:30 Uhr und um 14:00 Uhr statt.

Einen Termin erhalten Sie unter: 06172/999-0

Da organisatorische Maßnahmen (Gebührenzahlung, Identitätsprüfung) Zeit brauchen, ist es erforderlich, dass sich die Teilnehmer 30 Minuten vor dem eigentlichen Belehrungstermin beim BürgerInfoService (BIS) im Haus 3, Erdgeschoss, einfinden.

Eine Terminvereinbarung bzw. eine Terminabsage ist zwingend erforderlich.

Weitere Informationen zur Belehrung erhalten Sie hier.

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