Brunnen, Grundwasserentnahmen

Für das Entnehmen und zu Tage fördern von Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bei dem Fachbereich Wasser- und Bodenschutz zu beantragen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen gemäß § 46 WHG in Verbindung mit § 29 Hessisches Wassergesetz (HWG) für folgende Grundwasserentnahmen:

  • Grundwasserentnahmen für den Haushalt
  • Entnahme von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und/oder für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
  • Entnahme von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau

Für die genannten Gewässerbenutzungen besteht allerdings eine Anzeigepflicht beim Fachbereich Wasser- und Bodenschutz. Hierfür reichen Sie das nachstehende Formular einen Monat vor dem Beginn der Errichtung des Brunnens in Papierform in 1-facher Ausführung ein. Dies ist auch für bereits vorhandene Brunnen, welche bisher nicht gemeldet wurden, nachzuholen.

Anzeigenformular zur Grundwasserentnahme

Ob sich Ihr Brunnenstandort in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet befindet, können Sie dem Fachinformationssystem des Landes Hessen entnehmen:

Während Rammbrunnen mit den geeigneten Ausbaumaterialien aus einem Fach- oder Baumarkt selbst hergestellt werden können, sind bei maschinell gebohrten Brunnen fachkundige Bohrunternehmen zu beauftragen.

Aufgrund unterschiedlichster hydrogeologischer Gegebenheiten ist es uns nicht möglich den Grundwasserstand für Ihren Brunnenstandort zu nennen. Informationen hierzu können Sie entweder durch Ihr Bohrunternehmen, anhand fertig gestellter Brunnen in Ihrer Nachbarschaft oder durch eine Probebohrung auf Ihrem Grundstück erhalten, welche gemäß § 49 WHG im Vorfeld bei dem Fachbereich Wasser- und Bodenschutz ebenfalls anzuzeigen ist.

Hilfreiche Informationen zu Grundwasserständen in Ihrer Nähe und zu Bohrdatenprofilen können Sie auch den nachfolgenden Links entnehmen.

Gelogie Viewer

Landesdienste

Ob eine Befreiung vom Benutzungszwang durch Ihre Stadt / Gemeinde erforderlich ist, bitten wir vorab in eigener Zuständigkeit zu klären.

Nach Eingang Ihrer Unterlagen werden diese von uns geprüft. Sofern die angezeigte Benutzung nicht binnen eines Monats untersagt wird oder Ihnen Bedingungen oder Auflagen von uns mitgeteilt werden, darf die Benutzung in der angezeigten Weise durchgeführt werden.

Wir weisen darauf hin, dass der Bescheid nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes kostenpflichtig ist.

Eine Beurteilung, ob die Maßnahme technisch durchführbar ist und die angezeigte Wassermenge gefördert werden kann, erfolgt nicht.

Nutzungszwecke, welche nicht unter § 46 WHG fallen, unterliegen der Erlaubnispflicht. Hierzu zählen unter anderem:

  • die Trinkwasserversorgung von Dritten über eine dezentrale Anlage,
  • die Bewässerung von Sportanlagen,
  • die Versorgung von (Wasser-)Spielplätzen,
  • die Speisung von Teichen,
  • die Nutzung durch geothermische Brunnenanlagen,
  • die Grundwasserspiegelhöhenbegrenzung mittels (Haus-)Drainagen.

Die notwendigen Unterlagen sind in Papierform in dreifacher Ausfertigung sowie in digitaler Form einzureichen. Den Umfang und Inhalt der Unterlagen können Sie dem untenstehenden Merkblatt entnehmen.

Merkbkatt zur Erlaubnis zur Grundwasserentnahme

Die Erteilung der Erlaubnis ist nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes kostenpflichtig.

Soweit die Jahresentnahmemenge 3.600 m³ übersteigt (gilt nicht für geothermische Brunnenanlagen sowie für Teichspeisungen und Drainagen) ist die Erlaubnis beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden als der Obere Wasserbehörde zu beantragen.

Ansprechpartnerinnen für folgende Städte und Gemeinden sind

Frau Martius: Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel (Taunus), Steinbach (Taunus), Usingen, Wehrheim und Weilrod

Frau Nazahn: Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten (Taunus), Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus und Schmitten

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