Datum: 06.07.2021

»Aufholen nach Corona« - Kinderfreizeitbonus des Bundes

Kinder und Jugendliche haben aufgrund der Einschränkungen in der Corona-Pandemie schwierige Zeiten erlebt. Lernen im Distanzunterricht, Sorgen um die berufliche Ausbildung, kaum Kontakt zu Freunden, kaum Möglichkeiten, Hobbys und Sport nachzugehen haben die Heranwachsenden schwer belastet.

Gerade Familien mit geringem finanziellen Spielraum waren besonders stark betroffen. Um diese Familien und vor allem die Kinder und Jugendlichen in diesen Familien zu unterstützen, hat nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat abschließend einem Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig 100,00 Euro je Kind für Familien mit geringem Einkommen zugestimmt. Dieser Bonus kann individuell für Ferien- und Freizeitaktivitäten verwendet werden. Er ist Teil des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“, das die Bundesregierung im Mai beschlossen hat. So sollen die Belastungen von Kindern und Jugendlichen zumindest teilweise aufgefangen werden.

„Schön, dass an dieser Stelle das Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“ greift und Familien, die finanziell besonders stark betroffen sind, einen kleinen Bonus für Sommeraktivitäten mit den Kindern zukommen lässt. Gerade Kinder mussten in den vergangenen Monaten an vielen Stellen zurückstecken umso besser, dass der Obolus für Ferienaktivitäten vorgesehen ist,“ freut sich Sozialdezernentin Katrin Hechler

Die Zahlung geht an Familien, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag haben oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen sowie leistungsberechtigt nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) sind.

Für Kinder und Jugendliche, die im August 2021 existenzsichernde Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesversorgungsgesetz oder Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, wird der Kinderfreizeitbonus als antragslos zu gewährende Einmalzahlung nach dem jeweiligen Leistungsrecht für den Monat August gewährt.

Das bedeutet, dass für Kunden des Kommunalen Jobcenters Hochtaunus eine Antragsstellung im Kommunalen Jobcenter diesbezüglich nicht erforderlich ist. Die Auszahlung erfolgt automatisiert in der 32. Kalenderwoche.

Für Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wird der Kinderfreizeitbonus im August 2021 ausgezahlt. Eine Antragstellung ist hier nicht erforderlich.

Für Kinder und Jugendliche, die im August 2021 leistungsberechtigt nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt), dem Wohngeldgesetz sind oder Kinderzuschlag erhalten, wird der Kinderfreizeitbonus von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Antrag gewährt. Der Antrag ist ab dem 01. Juli 2021 auf der Internetseite der Familienkasse (https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus) abrufbar. Dort finden sich auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt weitere allgemeine Informationen rund um das Thema Kinderfreizeitbonus.

Für allgemeine Fragen rund um den Kinderfreizeitbonus steht Beziehenden von Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe ab 01. Juli 2021 zudem eine gebührenfreie Service-Hotline unter der Telefonnummer 0800 4 5555 43 zur Verfügung.

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