Kfz: Außer Betrieb setzen (Abmeldung)

Leistungsbeschreibung

Seit dem 01.03.2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24:00 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.


Regionale Ergänzung:

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Weitere Informationen

Hinweis

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle sowie alle verfügbaren Informationen angezeigt werden können.

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