Baubeginnsanzeige

Volltext

Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

Schließt das Vorhaben

  • Feuerungsanlagen,
  • Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung,
  • verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen und
  • feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen

einschließlich Anlagen zur Abführung von Abgasen ein, ist die Baubeginnsanzeige auch dem Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen mitzuteilen.

Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben baugenehmigungsfrei ist.



Spezielle Hinweise für Hochtaunuskreis:

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 19.11.2013
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
 

Weitere Informationen

Hinweis

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