Denkmalbuch - Einsicht nehmen

Volltext

Der Eintrag einer Immobilie in das Denkmalbuch erfolgt zur Information der Öffentlichkeit. (Ob etwas ein Kulturdenkmal ist, legt dagegen schon § 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz selbst fest: Jedes Objekt, das die dort aufgeführten Kriterien erfüllt ist ein Kulturdenkmal).

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, können Sie Einsicht in das Denkmalbuch nehmen. Das ist, je nach Stadt oder Landkreis, für manche Gebiete auch schon im Internet möglich: https://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de

Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet.

Verfahrensablauf

Soweit das Denkmalbuch noch nicht im Internet veröffentlicht ist, müssen Sie die Einsicht bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich beantragen und Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.

Tipp: Möchten Sie das Kulturdenkmal kaufen, kann die folgende Seite für Sie von Interesse sein:

Ansprechpunkt

  • Untere Denkmalschutzbehörde. Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
  • Landesamt für Denkmalpflege Hessen (www.denkmalpflege-hessen.de)

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 28.01.2013
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Untere Denkmalschutzbehörde

Ludwig-Erhard-Anlage 1 – 5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Hinweis

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit alle für Sie verfügbaren Informationen angezeigt werden können.

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