Politische Häftlinge (ehemalig): Unterstützung
Volltext
Personen, die infolge eines Gewahrsams aus politischen Gründen in der DDR oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz genannten Gebieten eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben sowie deren Hinterbliebenen wird auf Antrag eine Rente und/oder Heil- und Krankenbehandlung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) gewährt.
Personen, die nach einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung in der DDR gerichtlich rehabilitiert wurden, erhalten auf Antrag eine Haftentschädigung (Kapitalentschädigung) sowie die Erstattung von Geldstrafen, Kosten und Auslagen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).
Haftopfer, die eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare
Freiheitsentziehung von mindestens 180 Tagen
erlitten haben, können bei Bedürftigkeit eine monatliche besondere Zuwendung von bis zu 300,00 Euro erhalten.
Die sozialen Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind, setzen immer eine strafrechtliche Rehabilitierung voraus. Die Rehabilitierung kann noch bis zum 31.12.2019 bei den zuständigen Gerichten und Rehabilitierungsbehörden in den neuen Bundesländern und in Berlin beantragt werden.
Dieselbe Antragsfrist gilt für Folgeansprüche aus der Rehabilitierung.
Ansprechpunkt
- an die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales für die nach dem HHG, dem StrRehaG und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) vorgesehene Versorgung wegen haft- oder verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden,
- an die örtlichen Träger der Sozialhilfe für Ausgleichsleistungen nach dem BerRehaG,
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an die Regierungspräsidien "Darmstadt" (Arbeit & Soziales / Weitere Aufgaben / Informationen zur Opferpension),
"Gießen" (Opferpension), oder "Kassel" (Arbeit & Soziales / Weitere Aufgaben / Häftlingshilfe & Rehabilitierung / Rehabilitierungsgesetze).- für die Gewährung von Kapitalentschädigung (Haftentschädigung) nach § 17 StrRehaG
- für die besondere Zuwendung gem. § 17 a StrRehaG (sog. Opferrente)
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 HHG (bis 04.11.1992 beantragt)
- Rehabilitierungsentscheidung eines Gerichts mit Rehabilitierungskammer, sofern keine vor dem 04.11.1992 beantragte Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 HHG vorliegt. Für die Gewährung der Kapitalentschädigung und der Zuwendung nach §§ 17, 17a StrRehaG sind in diesen Fällen immer die Behörden zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.