Hochtaunuskreis legt neue Mietobergrenzen fest
Hochtaunuskreis. Alles wird teurer! Das ist eine Feststellung, die wohl jeder in den vergangenen zwei Jahren gemacht hat. Das betrifft natürlich auch die Wohnkosten. Der Hochtaunuskreis hat auf diese Entwicklung reagiert und neue Mietobergrenzen festgelegt. Der Begriff kennzeichnet im Sozialrecht den Betrag, der vom Amt maximal für eine Wohnung für Bezieher von Bürgergeld oder einer Grundsicherung bezahlt wird. In die Bewertung der Mietobergrenzen fließt neben dem Mietpreis selbst auch die Haushaltsgröße und die Personenzahl eines Haushalts ein sowie die sogenannten kalten Nebenkosten (Wasser, Kanal, Müll, etc.). Nicht darin enthalten sind die Heizkosten, die in tatsächlicher Höhe zusätzlich übernommen werden, es sei denn, es gibt Hinweise darauf, dass unverhältnismäßig geheizt wurde. Der Hochtaunuskreis hat nun die Mietobergrenzen neu festgelegt und damit den Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt Rechnung getragen. Die neue Regelung tritt bereits zum 1. September in Kraft. Die alten Mietobergrenzen, die seit dem 1. Januar 2021 gültig waren, sind dann hinfällig.
„Die Anpassung der Mietobergrenzen ist ein sich regelmäßig wiederholender Vorgang“, erklärt Kreisbeigeordnete Katrin Hechler. „Dies ist wichtig, um klare Regeln für alle Beteiligten zu haben, ob eine Wohnung von einem Bürgergeld-Empfänger oder Bezieher einer Grundsicherung angemietet werden kann oder nicht.“
Festgelegt wurde, dass für einen 1-Personen-Haushalt eine Wohnungsfläche von bis zu 50 Quadratmetern angemessen ist. Für einen 2-Personen-Haushalt sind es 60 Quadratmeter, für einen 3-Personen-Haushalt maximal 75 Quadratmeter. Für vier Personen sind maximal 87 Quadratmeter vorgesehen, für 5 Personen 99 Quadratmeter. Für jede weitere Person im Haushalt kommen noch einmal 12 Quadratmeter hinzu.
Damit die Mietobergrenzen auch ein realistisches Bild der Mieten im Taunus widerspiegeln, sind sie in solche für den Vordertaunus und solche für das Usinger Land unterteilt, da die Mieten im Vordertaunus erheblich höher sind.
Für den Vordertaunus wurde folgenden Mietobergrenzen festgelegt:
1-Personen-Haushalt: 539 Euro (bislang 512 Euro)
2-Personen-Haushalt: 690 Euro (bislang 655 Euro)
3-Personen-Haushalt: 819 Euro (bislang 778 Euro)
4-Personen-Haushalt: 1042 Euro (bislang 990 Euro)
5-Personen-Haushalt: 1106 Euro (bislang 1050 Euro)
Für jede weitere Person wir die Mietobergrenze um jeweils 134 Euro (bislang 127 Euro) angehoben.
Für das Usinger Land wurden folgende Mietobergrenzen festgelegt:
1-Personen-Haushalt: 466 Euro (bislang 443 Euro)
2-Personen-Haushalt: 538 Euro (bislang 511 Euro)
3-Personen-Haushalt: 656 Euro (bislang 623 Euro)
4-Personen-Haushalt: 849 Euro (bislang 806 Euro)
5-Personen-Haushalt: 881 Euro (bislang 837 Euro)
Für jede weitere Person wir die Mietobergrenze um jeweils 106 Euro (bislang 101 Euro) angehoben.
Die Mietobergrenzen sind bindend. Höhere Unterkunftskosten werden nur bei einer Neuantragstellung für eine Dauer von 12 Monaten anerkannt, dann müssen die Unterkunftskosten von dem Betroffenen gesenkt werden.
Eine weitere Ausnahme kommt über den Klimabonus zustande. Hier kann im Einzelfall eine höhere Nettokaltmiete berücksichtigt werden, wenn diese aufgrund einer energetischen Sanierung der Wohnung entstanden ist. Allerdings darf dann der Energieverbrauch in der sanierten Wohnung nicht mehr die Werte übersteigen, die in den Gebäudeeffizienzklassen A+ und A gemäß Energieeinsparverordnung vorgegeben sind. „Mit diesem Klimabonus möchte wir energetisch saniertes Wohnen fördern“, so Kreisbeigeordnete Katrin Hechler „Er soll aber auch verhindern, dass Bürgergeld-Empfänger oder Bezieher von Grundsicherung aus ihrer energetisch sanierten Wohnung herausgekündigt werden, weil durch die damit einhergehende Mieterhöhung, die vom Kreis festgelegte Mietobergrenze durchbrochen wird“, so Katrin Hechler.