Akteneinsicht

Im Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sind Berechtigung und Umfang der Akteneinsicht durch Beteiligte geregelt. Den Beteiligten wird Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten gestattet, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Beteiligte sind grundsätzlich die Bauherrschaft und die von ihnen beauftragten Dritten (zum Beispiel Rechtsanwälte). Auch aus Datenschutzgründen dürfen (Bau-)Akten zunächst nur durch Eigentümer (Ausweisung durch aktuellen Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Erbschein oder Grundsteuerbescheid) oder die von diesen bevollmächtigten Personen (Vollmacht erforderlich) eingesehen werden.

Alle anderen, zum Beispiel Nachbarn und die von ihnen ggf. beauftragten Dritten (zum Beispiel Rechtsanwälte), haben ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht schriftlich darzulegen. Hierzu muss begründet werden, inwiefern und wozu die Kenntnis der Akte erforderlich ist. In der Regel wird in diesem Fällen lediglich Einsicht in Lageplan, Baubeschreibung und Ansichten gewährt.

Die Akteneinsicht kann durch Akteneinsicht vor Ort bei der Behörde oder durch Übersendung vor Kopien erfolgen. Eine Akteneinsicht außerhalb der Behörde (z.B. Versendung an Antragsteller oder dessen Bevollmächtigte, zum Beispiel Architekt, Rechtsanwalt, etc.) ist grundsätzlich nicht möglich.

Hinweis: Unterlagen zu Gebäuden, die vor 1945 erbaut wurden, sind zum Großteil im Krieg zerstört worden, so dass hier in der Regel keine Akten mehr vorhanden sind. Bitte erkundigen Sie sich hierzu zunächst auch bei der entsprechenden Kommune.

Akteneinsicht vor Ort

Akteneinsichten vor Ort finden nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache statt. Bitte bringen Sie zum vereinbarten Termin einen Eigentümernachweis oder eine vom Eigentümer erstellte Vollmacht und einen Lichtbildausweis im Original mit. Entsprechende Nachweise sind jedoch bereits bei Antragsstellung vorzulegen. Das Fotografieren der Unterlagen ist gestattet.

Akteneinsicht durch Kopien

Die Akteneinsicht kann auch in Form der Anforderung von Kopien (in Papierform oder digital) erfolgen. Zusätzlich zu der allgemeinen Gebühr ist die Erstellung der Kopien ebenfalls kostenpflichtig.

Wichtiger Hinweis
Kopien können nur von folgenden Aktenbestandteilen beantragt werden (abschließende Aufzählung):

  • Kopie der gesamten Baugenehmigung einschließlich des Standsicherheitsnachweises
  • Kopie der gesamten Baugenehmigung ohne den Standsicherheitsnachweis
  • Kopie des Standsicherheitsnachweises
  • Kopie der Abgeschlossenheitsbescheinigung


Bitte beachten Sie, dass über die vorgenannten Aktenbestandteile hinaus keine anderweitigen Einzelunterlagen oder Aktenbestandteile bzw. sonstige Einzelseiten herausgesucht werden können. Sofern Sie nur bestimmte Seiten/Unterlagen benötigen, sind diese von Ihnen in einem Vor-Ort-Termin selbst herauszusuchen und für den Kopierauftrag zu markieren.

Erforderliche Unterlagen

Eine Akteneinsicht kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn das konkrete Aktenzeichen (bzw. Bauscheinnummer) im Antrag benannt wird. Sollten Sie das Aktenzeichen nicht kennen, können Sie dieses bei der jeweiligen Kommune erfragen.

Antragsformular (Akteneinsicht vor Ort):

Antrag auf Akteneinsicht vor Ort

Antragsformular (Akteneinsicht durch Kopie):

Eigentumsnachweis

ggf. Vollmacht des Eigentümers

Begründung des berechtigten Interesses

Gebühren und Kosten

Die Gebühr für Akteneinsichten (vor Ort oder durch Kopien) beträgt 60,00 EUR je Flurstück. Kosten für die Erstellung der Kopien werden separat berechnet.

Zuständigkeit

Akteneinsichten erfolgen ausschließlich über den Verwaltungsservice der jeweiligen Kommune. Den zuständigen Ansprechpartner des Verwaltungsservice für Ihre Kommune entnehmen Sie bitte der Übersicht Ansprechpartner.

Das Archiv des Fachbereichs 60.30 Bauaufsicht, Denkmalschutz und Immissionsschutz erreichen Sie ansonsten auch zentral über archiv60.30@hochtaunuskreis.de.

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