Informationen zum Coronavirus

Informationen und Hinweise aus dem Gesundheitsamt

Um sich vor Corona und allen anderen Atemwegserkrankungen zu schützen, hilft es vor allem, auf persönliche Hygiene zu achten: keine Hände schütteln, häufiges Händewaschen, Niesen und Husten in die Ellenbeuge, sich selbst nicht ins Gesicht fassen, Abstand halten beim Husten und Niesen, Einwegtaschentücher benutzen. Das Waschen der Hände mit Seife zerstört die Viren. Diese haben eine Fetthülle, die Seife macht diese Hülle und damit das Virus kaputt.
Patienten mit Fieber, leichten grippalen Symptomen und/oder Zeichen eines Atemweginfekts sollten sich nicht unangemeldet beim Hausarzt/ärztlichen Bereitschaftsdienst vorstellen, sondern den Arzt vorher telefonisch kontaktieren und ihre Beschwerden schildern.
Im Falle einer positiven Schnelltestung mit anschließendem PCR-Abstrich begeben Sie sich bitte umgehend in Quarantäne und warten auf einen Kontakt durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes, die Ihnen alle weiteren Schritte erläutern.


Aktuelle Informationen zum Coronavirus erhalten Sie unter folgenden Internetseiten:

Bundesgesundheitsministerium
Robert-Koch-Institut
Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration

Eine hessenweite Hotline zu dem Thema ist unter der Nummer 0800-5554666 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr erreichbar.

Meldung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Meldungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind ab dem 16.03.2022 möglich.


Das Hessenweite Meldeportal, über das die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen die laut Gesetz geforderten Meldungen der Mitarbeitenden ohne Immunnachweis an das zuständige Gesundheitsamt schicken sollen, geht am 16.03.2022 an den Start.

Über dieses Portal ist es den Einrichtungen möglich, die entsprechenden Meldungen abzugeben.
Damit Einrichtungen den Prozess „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ nutzen können, müssen diese sich über den oben genannten Link zunächst einmalig registrieren. Die Einrichtung erhält dann im Anschluss ihre Zugangsdaten per Post und kann sich damit im Prozess authentifizieren.

Bitte übersenden Sie uns keine Meldungen auf dem Postweg oder per Fax- oder E-Mail!

Es besteht zudem lediglich die Verpflichtung, dem zuständigen Gesundheitsamt die Personen zu melden, die ihrem Arbeitgeber (s. Auflistung der betreffenden Einrichtung in § 20a IfSG) keinen der folgenden Nachweise vorgelegt haben:

• Vollständiger Impfschutzes gegen COVID 19 (Impfnachweis)
• Gültiger Genesenennachweis
• Attest (ärztlichen Bescheinigung) über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation gegen eine COVID-Impfung


Einrichtungsbezogene Impfpflicht (Immunitätsnachweis gegen COVID-19)

Ab dem 15.03.2022 gilt nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in ambulanten oder (teil-)stationären Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens sowie zur Betreuung, Pflege und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, in denen Personen, die dort tätig sind, im Rahmen ihrer Tätigkeiten Kontakt zu vulnerablen Personen haben können.

Personen, die in diesen Einrichtungen bzw. Unternehmen tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15.03.2022 der Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Impf-Kontraindikation vorlegen.

Personen, die in diesen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, dürfen ab 16.03.2022 erst tätig werden, wenn sie der Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Impf-Kontraindikation vor Beginn ihrer Tätigkeit vorgelegt haben.
Weiterführende Informationen und FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sowie Erklärungen zu den betreffenden Personenkreisen und Einrichtungen bzw. Unternehmen finden Sie auch unter

Soziales.Hessen.de: Erlass zum Vollzug der »einrichtungsbezogenen Impfpflicht« nach § 20a IfSG (Immunitätsnachweis gegen COVID-19)
Hessen.de
Bundeministerium für Gesundheit
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Die wesentliche Regelungen in Kurzform:
Gemäß § 20a des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist zu unterscheiden, ob die betroffenen Personen bereits vor dem 15. März in einer der genannten Einrichtungen oder in einem Unternehmen (Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, z.B. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker) tätig waren – oder ob sie ab dem 16. März tätig werden sollen.

• Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten sind laut Gesetz schon jetzt verpflichtet ihrem Arbeitgeber bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen.

• Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich.

• Arbeitgeber haben ab dem 16.03.2022 das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.

• Das Gesundheitsamt kann bei fehlendem Nachweis die Beschäftigung in oder den Zutritt zu den Einrichtungen untersagen. Ein automatisches Betretungs‐ bzw. Tätigkeitsverbot nach dem 15. März 2022 besteht nicht.

• Ab dem 16. März 2022 ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Neuaufnahme einer Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen möglich.

• Wer den Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.

Quarantänebescheinigung

Sie gehören zum medizinisch/pflegerischen Personal in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren und benötigen für Ihren Arbeitgeber oder auch sonstige Zwecke eine Bescheinigung über eine angeordnete ihre Quarantäne nach § 4 Abs. 3 ff CobaSchuV?

Diese kann erst nach Ablauf der Quarantäne ausgestellt werden.

Hier können Sie die Anforderung für eine Quarantänebescheinigung ausfüllen

Genesenen-Nachweis

Jeder, dessen Erkrankung durch ein positives PCR‐Testergebnis bestätigt wurde, kann sich nach Beendigung der Quarantäne in einer Arztpraxis oder einer Apotheke eine Genesenen‐Bescheinigung mit QR-Code ausstellen lassen. Grundlage ist die positive Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik).
Die Gültigkeit der Bescheinigung für die Erleichterungen gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen‐Ausnahmeverordnung beginnt ab dem 28. Tag und das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen (nach der durchgeführten PCR-Testung). Ergebnisse von Antikörper‐Untersuchungen werden als Ersatz eines PCR‐Ergebnisses zum Nachweis der Infektion nicht anerkannt.

Quelle: Bitte hier klicken.


Diese Vorgaben werden regelmäßig überprüft und können sich gemäß Stand der Wissenschaft ändern.
Stand: 14.01.2022

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an corona@hochtaunuskreis.de

Quarantäne-Regelungen

Eine aktuelle Übersicht dazu finden Sie hier.


Betreiben einer Testeinrichtung

Alle Leistungserbringer, die Testungen nach § 4a TestV anbieten, sind seit dem 01. August 2021 verpflichtet, der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes monatlich und für jede einzelne ihrer Einrichtung standortbezogen die Zahl der erbrachten Testungen nach § 4a und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden. Die zuständige Stelle kann das Nähere zum Verfahren der Meldungen festlegen.


Die Anzeige erfolgt an KPR@hochtaunuskreis.de unter ausschließlicher Verwendung der hier bereitgestellten


Schicken Sie diese Tabelle, vollständig ausgefüllt, bitte bis spätestens zum 05. Tag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats.

Bitte beachten Sie:
- Diese Meldung ist unabhängig von der Meldepflicht und –frist nach IfSG von positiven SARS-CoV-2 Erregernachweisen / Testergebnissen zu betrachten.
- Diese Meldung ersetzt nicht die Meldung des Leistungserbringers an die Kassenärztliche Vereinigung.

Stellt die Person, das Unternehmen oder die Einrichtung die Tätigkeit an einem Standort dauerhaft oder vorübergehend ein oder nimmt die Tätigkeit nach vorübergehender Betriebseinstellung wieder auf, hat der Betreiber dies umgehend der beauftragenden Stelle anzuzeigen, soweit nicht die Betriebseinstellung oder die Wiederaufnahme durch den öffentlichen Gesundheitsdienst selbst veranlasst ist. Gleiches gilt für Änderungen der Angaben zur Testkapazität und/oder der dieser Angabe zugrundeliegenden Tatsachen; insbesondere im Fall einer Änderung der Anzahl der testenden Mitarbeiter, der Betriebszeiten oder einer Änderung der Räumlichkeiten, in denen die Testung durchgeführt wird.
Die Anzeige erfolgt an KPR@hochtaunuskreis.de unter ausschließlicher Verwendung des hier bereitgestellten Formulars.

Alle Leistungserbringer im Hochtaunuskreis, die Testungen nach § 4a oder § 4b TestV anbieten, sind angehalten sich beim hessischen Ministerium für Soziales und Integration auf der Internetseite https://www.corona-test-hessen.de mit jeder ihrer Einrichtungen zu registrieren. Der Betreiber soll die Richtigkeit der veröffentlichten und hinterlegten Daten gewährleisten und aktuell halten (insbesondere Öffnungszeiten und Angabe zu den angebotenen Testvarianten).

Selbsterklärung:

Erklärung über die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Bürgertestung.

Informationsschreiben zur Anwendung von Selbsterklärungen zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Bürgertestung nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie das zugehörige Formblatt.

Eröffnung einer Testeinrichtung

Bitte beachten Sie die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung - TestV vom 29.06.2022.
Gem. § 6 Abs. 2 TestV erfolgen ab dem 01. Juli 2022 keine Beauftragungen weiterer Leistungserbringer (Bürgertestzentren) mehr.
Bitte sehen Sie deshalb von Anfragen zur Beantragung neuer Bürgerteststationen ab.

Corona-Warn-App

Corona-Warn-App – ROT – was tun?

Bitte klicken Sie für weitere Informationen HIER.

→ Melden Sie sich bei Ihrem Hausarzt, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

Ihr für den Landkreis Hochtaunus zuständiges Gesundheitsamt ist das Gesundheitsamt des Hochtaunuskreises und per Mail zu erreichen unter der E-Mail-Adresse corona@hochtaunuskreis.de

Hotspot-Regeln für den Hochtaunuskreis

Hessische Landesregierung ändert Corona-Schutzverordnung
Aktualisierte Regeln ab Montag 7. Februar 2022 in Hessen
Aufhebung der Hotspot-Regelung
Damit entfällt bspw. die Maskenpflicht in Fußgängerzonen und das Verbot von Alkoholkonsum an belebten Plätzen
Die Ausführungen zu den Änderungen finden sie hier.

Teststellen in der Region

Bürgertestung:
Alle Personen ohne Covid-19-Symptome (asymptomatisch) können  Antigen-Tests durchführen lassen. Klicken Sie hier für mehr Infos.

Teststellen in der Region:
Für Patient*innen mit Covid-Symptomen oder nach einem positiven Schnelltest stehen die Hausärzt*innen sowie die Teststellen in der Region zur Verfügung. Für weitere Infos klicken Sie hier.

Wer glaubt, sich angesteckt zu haben (siehe Hinweise zum Coronavirus), ruft die Hausärztin beziehungsweise den Hausarzt oder die 116117 an. Ob ein Test sinnvoll ist, entscheidet die Ärztin oder der Arzt.


Wichtig: Bevor Patientinnen oder Patienten mit Symptomen in eine Praxis gehen, rufen sie in jedem Fall zunächst dort an.

Fragen und Antworten

Antworten zu jeglichen Fragen rund um das Thema Corona finden Sie unter den folgenden Links:


Hinweis:

Fragen und Antworten rund um das Thema Impfungen finden Sie auf den folgenden Seiten:

Corona - Kontaktaufnahme

Bei Fragen rund um das Thema Corona
  • Quarantänebestimmungen
  • Genesenen-Nachweise
  • positiver Test uvm.

wenden Sie sich bitte ausschließlich an folgende E-Mailadresse:

corona@hochtaunuskreis.de


Bei Fragen, die folgende Punkte betreffen

  • Hygiene- und Infektionsprävention
  • Amtsärztlicher-, Kinder- und Jugendärztlicher- sowie zahnärztlicher Dienst
  • Sozialpsychiatrischer Dienst
  • Aids-Beratung

wenden Sie sich bitte ausschließlich an folgende E-Mailadresse:

gesundheitsamt@hochtaunuskreis.de

Veranstaltungen

Für die Umsetzung von Veranstaltungen sind umfangreiche Abstands- und Hygienekonzepte sowie Sicherheitsbestimmungen nach den jeweils aktuell geltenden Regelungen erforderlich.
Eine „Checkliste zum Hygienekonzept für Veranstaltungen“, als Grundlage für die Planung ihrer Veranstaltung, finden Sie hier.
Unter Zuhilfenahme dieser Checkliste können Sie dann die Genehmigung Ihrer Veranstaltung bei ihrem Gesundheitsamt beantragen.
Das Gesundheitsamt setzt sich mit dem von Ihnen angegebenen Kontakt in Verbindung.

Aktuell in Hessen geltenden Regelungen

Aktuelle Informationen für Reisende

Was Sie bei einem Urlaub im Ausland beachten sollten, welche Regelungen gelten und was Einreisende aus einem Risikogebiet wissen müssen, erfahren Sie hier.

o Digitale Einreiseanmeldung (DEA)

o Coronavirus-Einreiseverordnung

o Einreise-Informationen in verschiedenen Sprachen


o FAQ zur DEA, Nachweispflicht und Einreisequarantäne


Nähere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts

Ebenfalls finden Sie hier ein Merkblatt des RKI für Reisende

Meldepflichten nach § 28b IfSG

Ausschließlich Meldepflichten nach § 28b IfSG für:

  • Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, und
  • Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG.

Meldungen nach § 28b IfSG bitten wir ausschließlich an die E-Mail-Adresse IfSG_Meldungen@hochtaunuskreis.de zu versenden.



Umgangsrecht in der Coronakrise

Informationen zum Thema Umgangsrecht in der Coronakrise finden Sie hier.

Impfung mit Nuvaxovid (Novavax)

Mit den Nuvaxovid Impfstoffen soll auf Grund der zunächst begrenzten Mengen zunächst für die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe) ein Impfangebot unterbereitet werden.

Sonderimpftermine, insbesondere für Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie ambulanten Dienste in diesem Bereich, tätig sind wird das für den Hochtaunuskreis zuständige Impfzentrum der Kliniken des Hochtaunuskreises anbieten.

Es ist beabsichtigt die Termine zentral auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie auf regionaler Ebene zu veröffentlichen.

Nach § 5 Abs. 1 der Corona-ArbeitsschutzVO sind die Arbeitgeber angehalten Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über diese Sonderimpfaktionen zu informieren und sie für eine Impfung von der Arbeit freizustellen.

Zur Teilnahme an einer diesen Sonderimpfaktionen ist eine formlose Bescheinigung über eine Beschäftigung in Ihrer Einrichtung hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich.

Alle Informationen zur Impfungen:
Impfzentrum Hochtaunus bzw. Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration

Symptomtagebuch Climedo

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ist der öffentliche Gesundheitsdienst verpflichtet, den Gesundheitszustand in Folge einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus zu überwachen und bei einer Erkrankung evtl. auftretende Symptome zu dokumentieren.
Die anhaltend hohen Inzidenzen und die damit einhergehende hohe Anzahl an zu betreuenden Fällen erfordern eine Digitalisierung der Prozesse. Um die Vielzahl an auftretenden Infektionen erfassen zu können, kommt daher bundesweit das Symptomtagebuch „CLIMEDO“ zum Einsatz. Wurde bei Ihnen der SARS-CoV-2 Erreger mittels PCR-Test nachgewiesen, erhalten Sie daher einen Link per Mail oder SMS, welcher Sie zu dem Erfassungsportal weiterleitet. Wir bitten Sie zur weiteren Fallbearbeitung und Informationsweiterleitung zusätzlich Ihre personenbezogenen Daten zu vervollständigen und mögliche Kontaktpersonen über diesen Weg an uns zu übermitteln.
Vielen Dank für die Nutzung dieser Plattform, wodurch Sie einen wertvollen Beitrag zur Entlastung der Gesundheitsämter und zur Bekämpfung der Pandemie leisten!
Weitere Informationen zu CLIMEDO finden Sie hier.

Climedo - Datenschutzrechtliche Hinweise

Im Folgenden möchten wir Sie im Einzelnen über Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verwendung Ihrer Daten sowie Ihre Rechte aus den Datenschutzgesetzen informieren.


Verantwortliche Stelle
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:

Hochtaunuskreis – Der Kreisausschuss
Fachbereich 60.50 –Gesundheitsdienste, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Tel.: 06172-88685-0
Email: Gesundheitsamt@hochtaunuskreis.de


Datenschutzbeauftragter
Den behördlichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per E-Mail unter datenschutz@hochtaunuskreis.de oder postalisch unter der angegebenen Adresse mit dem Zusatz „z. Hd. Datenschutzbeauftragter“


Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung
Die Climedo Health GmbH, Schellingstr. 109a, 80798 München („Climedo“) betreibt im Auftrag der verantwortlichen Stelle das Online-Portal „Climedo Symptomtagebuch“. Es besteht ein entsprechender Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO mit Climedo, der den Schutz Ihrer Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie die technische Sicherheit der Verarbeitung Ihrer Daten gewährleistet.
Das Portal bietet Ihnen als Nutzer die Möglichkeit, nach entsprechender Anmeldung der Pflicht zur Mitteilung von Krankheitssymptomen nachzukommen, diese selbständig einzutragen und so der Behörde zur Verfügung zu stellen.
Bei Ablehnung der Nutzung der Plattform muss die Erfassung der Daten auf anderen Kanälen (z.B. telefonisch) durchgeführt werden.

Das Tagebuch basiert auf einer technisch sicheren, einfach zu bedienenden Internet-Plattform, die über eine Schnittstelle an das Programm Sormas angebunden ist, durch welches das Amt einsehen kann ob und wenn ja, welche Symptome bestehen.


Zweck der Verarbeitung
Zweck der Verarbeitung ist die Durchführung von Monitoring-Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs infektionsschutzrechtlicher Vorschriften.


Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e, 9 Abs. 2 lit. i DSGVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BDSG, § 16 IfSG i. V. m. den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
Kategorien betroffener Personen.
Die Daten werden bei Personen erhoben, bei denen eine behördliche Anordnung zur Quarantäne besteht.


Kategorien erfasster Daten
Im Rahmen der Nutzung des Portals werden erfasst:
- Name, E-Mail-Adresse, Kontaktinformationen
- IT-Verkehrs und Nutzungsdaten
- Besondere Kategorien von Daten (Art. 9 DSGVO): Gesundheitsdaten, Angaben zur Symptomatik


Herkunft der Daten
Die Daten werden uns von Ihnen als Nutzer der Plattform bereitgestellt.


Empfänger der Daten
Zugriff auf die Daten haben ausschließlich die verantwortliche Stelle sowie der Auftragsverarbeiter Climedo und ggfs. Subauftragnehmer nach Weisung der verantwortlichen Stelle.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.


Dauer der Verarbeitung
Die Daten werden nur solange gespeichert, wie dies aufgrund gesetzlicher Normen erforderlich ist und danach gelöscht.


Ihre Rechte
Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben Sie das Recht:
• gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Dies umfasst die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern der Daten, die geplante Speicherdauer, die Herkunft ihrer Daten, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (Profiling)
• gemäß Art. 16 DSGVO die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen
• gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist
• gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, falls Sie die Richtigkeit der Daten bestreiten, die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung Ihrer Daten ablehnen, wir Ihre Daten nicht länger benötigen, Sie diese aber zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben, solange noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe Ihre überwiegen
• gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen
• gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO eine uns gegenüber erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Dazu reicht eine entsprechende E-Mail-Nachricht an uns. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt
• gemäß Art. 21 DSGVO WIDERSPRUCH GEGEN DIE DIE VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN EINZULEGEN
• gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Sollten Sie der Ansicht sein, dass wir Ihren Rechten und unseren Pflichten aus der Datenschutzgrundverordnung nicht ausreichend nachgekommen sind, haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzbehörde einzureichen.


zurück
Seite als PDF anzeigennach oben