Schornsteinfeger

Alle Eigentümer haben seit dem 1. Januar 2013 die Möglichkeit, für bestimmte Arbeiten einen Schornsteinfeger ihrer Wahl zu beauftragen, mit der Folge, selbst dafür zu sorgen, dass ihre Heizungsanlage regelmäßig gekehrt und überprüft wird. 

Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den Paragraphen 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 3075) erfüllen (Ausnahmebewilligung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung).

Das Schornsteinfegerregister bietet nach Paragraph 3 Schornsteinfegerhandwerksgesetz einen Überblick darüber, wer die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt.

Der Registerauskunft kann der Name des Schornsteinfegers beziehungsweise Betriebs, die Adresse des jeweiligen Geschäftssitzes sowie die registrierende Stelle entnommen werden. Die Telefonnummern der Schornsteinfeger bzw. Betriebe dürfen nicht in das Register eingetragen werden. Bitte recherchieren Sie diese deshalb anderweitig.


Für den hoheitlichen Bereich ist nach wie vor die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig.

Hoheitliche Tätigkeiten

Hierzu zählen die Feuerstättenschau, Ausstellung beziehungsweise Änderung des Feuerstättenbescheides, Führen des Kehrbuchs und Bauabnahmen nach Landesrecht. Diese Aufgaben übernehmen ausschließlich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als staatlich beliehene Unternehmer in ihrem Bezirk. Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten weiterhin bundesweit einheitliche Gebühren, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt sind.


Freie Tätigkeiten
Tätigkeiten wie das Messen, Reinigen und Überprüfen nach der Kehr- und Überprüfungsordnung beziehungsweise der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zählen zu den privatwirtschaftlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegerbetriebes. Diese Aufgaben kann jeder entsprechend qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb anbieten. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb.
An Nachweise denken!

Die fristgerechte Durchführung der festgesetzten Arbeiten ist gemäß § 4 Schornsteinfegerhandwerksgesetz dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mittels Formblatt und den dazugehörigen Bescheinigungen nachzuweisen. Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer.

Wissenswertes

Die Feuerstättenschau

Die Feuerstättenschau findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt. Während der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und überprüft ihre Betriebs- und Brandsicherheit. Im Anschluss setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind.
Unabhängig von der Feuerstättenschau kann es dazu kommen, dass ein Feuerstättenbescheid erstellt beziehungsweise geändert werden muss:

  • nach einer baulichen Änderung und der Abnahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
  • wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle ändern
  • wenn noch kein Feuerstättenbescheid erstellt wurde.

Die Erstellung ist teilweise auch auf Basis der Kehrbuchdaten möglich. Im Falle einer Änderung wird zunächst ein Änderungsbescheid erstellt.

Der Feuerstättenbescheid

Was steht im Feuerstättenbescheid?

In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen: 

  • Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen
  • Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück)
  • die daran durchzuführenden Arbeiten
  • der Zeitraum, in dem sie erledigt werden müssen
  • die geltende Rechtsgrundlage (zum Beispiel Kehr- und Überprüfungsordnung, Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Wann erhalte ich meinen Feuerstättenbescheid?

Ein Feuerstättenbescheid wird im Anschluss an eine Feuerstättenschau vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellt. Sollten sich jedoch die Kehr- und Überprüfungsintervalle ändern, so muss der Feuerstättenbescheid unabhängig von der Feuerstättenschau entsprechend geändert werden. Auch wenn eine neue Feuerstätte eingebaut und abgenommen wurde, stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid aus.

Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?

Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren, denn er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer. Seit 2013 haben Sie die Möglichkeit, den Auftrag für bestimmte Aufgaben (Messen, Überprüfen, Kehren, Reinigen) an einen dafür zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl zu vergeben. Um die Arbeiten ausführen zu können, benötigt der Schornsteinfegerbetrieb die Informationen des Feuerstättenbescheids.

Wichtig: Im Anschluss an die Arbeiten muss der von Ihnen beauftragte Schornsteinfegerbetrieb die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie unterschrieben an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist), der die Daten in das von ihm geführte Kehrbuch aufnimmt. Sollte es sich bei dem beauftragten Schornsteinfegerbetrieb um den Betrieb des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers handeln, entfällt dieser Schritt.

Was passiert, wenn ich Termine versäume?

Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme, das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.


Downloads

Örtliche Aufteilung der Kehrbezirke im Hochtaunuskreis


Links

Schornsteinfeger-Innung

Registerauskunft - BAFA


Rechtsgrundlagen

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen


zurück
Seite als PDF anzeigennach oben