Anmeldung für Prostitutionsgewerbe (Bordelle)

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben oder Prostitutionsveranstaltungen durchführen will, braucht dafür eine Erlaubnis.

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  1.  eine Prostitutionsstätte betreibt,
  2.  ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  3.  eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  4.  eine Prostiutionsvermittlung betreibt.

Nach aktueller Rechtsauffassung fällt auch der sogenannte Lapdance (= Tanz auf dem Schoß) unter sexuelle Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Prostituiertenschutzgesetz. Daraus ergibt sich für Betriebe - die zusätzlich Lapdance in Ihren Räumen anbieten - ebenfalls eine Erlaubnispflicht.

Wer Table-Dance Darbietungen anbieten möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung. Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zurschaustellung von Personen kann vor Ort bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Die entsprechende Erlaubnis muss  vor Aufnahme des Betriebs bei uns beantragt werden. (Sofern vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben wurde, galt eine Anzeigepflicht bis zum 1. Oktober 2017 und eine Verpflichtung zur Antragsstellung auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017.)

Die Fortführung des Prostitutionsgewerbes kann untersagt werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis vorliegen.
Ohne Betriebskonzept kann keine Erlaubnis erteilt werden.

Wichtig:
Eine Erlaubniserteilung für ein Prostitutionsgewerbe präjudiziert keine Erlaubnis/ Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften. Sollten  Vorschriften, insbesondere des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, verletzt sein, so steht es den jeweiligen Behörden frei trotz Prostitutionsgewerbeerlaubnis eine Untersagung zu erteilen.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag der jeweiligen Stadt oder Gemeinde
  • Personalausweis oder Pass
  • Kopie des Pachtvertrags
  • Lage und Grundrisspläne (Maßstab 1:100)
  • Betriebskonzept
  • bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister

Weitere Unterlagen, die von den zuständigen Ordnungsämtern direkt angefordert werden:

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Stellungnahme der zuständigen Polizeidienststelle

Fragen & Antworten

Wer muss einen Antrag stellen?

Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die Stellvertretung nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz.

Gibt es vorläufige Erlaubnisse?

Nein, im Prostitutionsgewerbe gibt es (im Gegensatz zur Gaststättenerlaubnis) keine vorläufigen Erlaubnisse.

Was ist mit nichtdeutschen Staatsangehörigen?

Bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde.

Gibt es Versagungsgründe?

Bei Vorstrafen oder sonstigen gravierenden negativen Erkenntnissen über den Antragstellenden oder der im Betrieb tätigen Personen ist eine Versagung des Prostitutionsgewerbes möglich.


Rechtliche Grundlagen

§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (§§14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 Prostituiertenschutzgesetz)


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