Wasser & Bodenschutz

Wasser und Boden sind die natürlichen Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen. Die Aufgabe des Fachbereiches Wasser- und Bodenschutz ist es die natürlichen Funktionen der oberirdischen Gewässer, des Grundwassers und des Bodens zu erhalten, wiederherzustellen sowie deren Bewirtschaftung zu regeln.

Der Fachbereich vereint die Aufgaben der

  • Unteren Wasserbehörde und
  • Unteren Bodenschutzbehörde

Oberflächengewässer

Badegewässer

Im Hochtaunuskreis gibt es nur ein naturnahes Gewässer, welches offizielle von der Wasserbehörde als Badegewässer freigeben ist, den Hattsteinweiher der Stadt Usingen.

Kontakt

  1. Christiane Martius

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

  2. Friederike Reusch Farinha

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Bauen am Gewässer

Ein Fließgewässer ist eine ökologische Einheit und besteht aus dem Bachbett, dem amphibischen Bereich mit den Ufern und der Bachaue. Jedes Gewässer ist in vielfältiger Weise mit seiner Umgebung vernetzt. Die Erhaltung der ökologischen Funktionen der Gewässer und ihrer Auen dient auch dem Hochwasserschutz.

Im gesetzlich geschützten Gewässerrandstreifen (im Innenbereich 5 m; im Außenbereich 10 m) gelten besondere Verbotstatbestände.
Welche baulichen und sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Hessischen Wassergesetz errichtet werden dürfen und welche wasserrechtlichen Genehmigungen dafür erforderlich sind, kann beim Fachbereich Wasser- und Bodenschutz (Untere Wasserbehörde) erfragt werden. Hilfestellung gibt das nachstehende Merkblatt.

Merkblatt zur Genehmigung für das Errichten von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

Zum Schutz vor Hochwassergefahren werden Überschwemmungsgebiete festgesetzt, in denen besondere Schutzvorschriften gelten. Von den in § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genannten Verboten (unter anderem die Errichtung von baulichen Anlagen) können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden.

Merkblatt zur Genehmigung für das Errichten baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten

Kontakt

  1. Christiane Martius

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

  2. Catrin Nazahn

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Einleitungen in Gewässer

Abwasser ist grundsätzlich so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Als Abwasser gilt auch das von befestigten oder bebauten Flächen abfließende Niederschlagswasser. Die Einleitung in ein Oberflächengewässer stellt nach § 8 und § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar.

Dies gilt jedoch nicht für das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, sofern es unter den Gemeingebrauch des § 25 WHG fällt. Ob das Regenwasser vor der Einleitung gereinigt oder die eingeleitete Wassermenge durch Rückhalteanlagen begrenzt werden muss, ist nach dem Merkblatt DWA M153 zu ermitteln.

Welche Antragsunterlagen für einen Einleiteantrag erforderlich sind, kann dem Merkblatt entnommen werden.

Merkblatt zur Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer

Ansprechpartnerinnen für folgende Städte und Gemeinden sind

Frau Martius: Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel (Taunus), Steinbach (Taunus), Usingen, Wehrheim und Weilrod

Frau Nazahn: Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten (Taunus), Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus und Schmitten

Kontakt

  1. Christiane Martius

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

  2. Catrin Nazahn

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Teichanlagen

Teichanlagen sind in der Regel künstlich angelegte Gewässer. Die Teichanlagen im Hochtaunuskreis werden überwiegend als Angelteiche oder zur Fischzucht genutzt. Einige Teiche dienen auch als Feuchtbiotope dem Arten- und Naturschutz.

Garten- oder Zierteiche, ohne Benutzung eines Fließgewässers (Himmelsteiche) benötigen grundsätzlich keine wasserrechtliche Erlaubnis.

Teichanlagen sind dann erlaubnispflichtig, wenn Sie mit Wasser aus einem Fließgewässer gespeist werden und/oder eine Einleitung in ein Gewässer erfolgt.

Für Anlagenstandorte in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten bedarf es einer gesonderten Überprüfung der geltenden Vorschriften.

Den Umfang und Inhalt der Unterlagen können Sie dem Merkblatt entnehmen.

Merkblatt zur Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus Gewässern für Teichanlagen

Die Erteilung der Erlaubnis ist nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes kostenpflichtig.

Kontakt

  1. Christiane Martius

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

  2. Friederike Reusch Farinha

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Wasserbeauftragter

Die Stelle des Wasserbeauftragten des Hochtaunuskreises wurde zum 01.07.1992 eingerichtet und ist zurzeit mit Herrn Thomas Golla besetzt.

Der Wasserbeauftragte ist Ansprechpartner bei übergreifenden Fragenstellungen, insbesondere zu den Themen Trinkwasserversorgung, Trinkwassereinsparung und Hochwasserschutz für die Kommunen und die Bürgerinnen und Bürger im Hochtaunuskreis.

Kontakt

Thomas Golla

Fachbereichsleitung

Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Wasserrahmenrichtlinie

Die Bewirtschaftungsziele der Ende des Jahres 2000 in Kraft getretenen EU-Wasserrahmenrichtlinie wurden im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in nationales Recht umgesetzt. Seit Dezember 2009 liegt in Hessen der Bewirtschaftungsplan 2009-2015 vor, worin als grundsätzliches Ziel für Oberflächenwasserkörper der gute chemische und ökologische Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial definiert wurde.

Um das Ziel zu erreichen wurde im Maßnahmenprogramm der Handlungsbedarf in Form von 20 Maßnahmengruppen dargelegt. Die hierin beschriebenen erforderlichen Maßnahmen sind durch den Gewässerunterhaltungspflichtigen (Stadt, Gemeinde, Verband) zu ergreifen.Der Fachbereich Wasser- und Bodenschutz unterstützt die Städte und Gemeinden fachlich bei der Planung und Durchführung der im Maßnahmenprogramm aufgeführten Punkte und ist gleichzeitig Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger im Hochtaunuskreis.

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) informiert auf seiner Homepage über die hessische Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).

Kontakt

  1. Peter Krist

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

  2. Andreas Doleschal

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

  3. Friederike Reusch Farinha

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Grundwasser

Brunnen, Grundwasserentnahmen

Für das Entnehmen und zu Tage fördern von Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bei dem Fachbereich Wasser- und Bodenschutz zu beantragen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen gemäß § 46 WHG in Verbindung mit § 29 Hessisches Wassergesetz (HWG) für folgende Grundwasserentnahmen:

  • Grundwasserentnahmen für den Haushalt
  • Entnahme von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und/oder für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
  • Entnahme von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau

Für die genannten Gewässerbenutzungen besteht allerdings eine Anzeigepflicht beim Fachbereich Wasser- und Bodenschutz. Hierfür reichen Sie das nachstehende Formular einen Monat vor dem Beginn der Errichtung des Brunnens in Papierform in 1-facher Ausführung ein. Dies ist auch für bereits vorhandene Brunnen, welche bisher nicht gemeldet wurden, nachzuholen.

Anzeigenformular zur Grundwasserentnahme

Ob sich Ihr Brunnenstandort in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet befindet, können Sie dem Fachinformationssystem des Landes Hessen entnehmen:

Während Rammbrunnen mit den geeigneten Ausbaumaterialien aus einem Fach- oder Baumarkt selbst hergestellt werden können, sind bei maschinell gebohrten Brunnen fachkundige Bohrunternehmen zu beauftragen.

Aufgrund unterschiedlichster hydrogeologischer Gegebenheiten ist es uns nicht möglich den Grundwasserstand für Ihren Brunnenstandort zu nennen. Informationen hierzu können Sie entweder durch Ihr Bohrunternehmen, anhand fertig gestellter Brunnen in Ihrer Nachbarschaft oder durch eine Probebohrung auf Ihrem Grundstück erhalten, welche gemäß § 49 WHG im Vorfeld bei dem Fachbereich Wasser- und Bodenschutz ebenfalls anzuzeigen ist.

Hilfreiche Informationen zu Grundwasserständen in Ihrer Nähe und zu Bohrdatenprofilen können Sie auch den nachfolgenden Links entnehmen.

Gelogie Viewer

Landesdienste

Ob eine Befreiung vom Benutzungszwang durch Ihre Stadt / Gemeinde erforderlich ist, bitten wir vorab in eigener Zuständigkeit zu klären.

Nach Eingang Ihrer Unterlagen werden diese von uns geprüft. Sofern die angezeigte Benutzung nicht binnen eines Monats untersagt wird oder Ihnen Bedingungen oder Auflagen von uns mitgeteilt werden, darf die Benutzung in der angezeigten Weise durchgeführt werden.

Wir weisen darauf hin, dass der Bescheid nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes kostenpflichtig ist.

Eine Beurteilung, ob die Maßnahme technisch durchführbar ist und die angezeigte Wassermenge gefördert werden kann, erfolgt nicht.

Nutzungszwecke, welche nicht unter § 46 WHG fallen, unterliegen der Erlaubnispflicht. Hierzu zählen unter anderem:

  • die Trinkwasserversorgung von Dritten über eine dezentrale Anlage,
  • die Bewässerung von Sportanlagen,
  • die Versorgung von (Wasser-)Spielplätzen,
  • die Speisung von Teichen,
  • die Nutzung durch geothermische Brunnenanlagen,
  • die Grundwasserspiegelhöhenbegrenzung mittels (Haus-)Drainagen.

Die notwendigen Unterlagen sind in Papierform in dreifacher Ausfertigung sowie in digitaler Form einzureichen. Den Umfang und Inhalt der Unterlagen können Sie dem untenstehenden Merkblatt entnehmen.

Merkbkatt zur Erlaubnis zur Grundwasserentnahme

Die Erteilung der Erlaubnis ist nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes kostenpflichtig.

Soweit die Jahresentnahmemenge 3.600 m³ übersteigt (gilt nicht für geothermische Brunnenanlagen sowie für Teichspeisungen und Drainagen) ist die Erlaubnis beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden als der Obere Wasserbehörde zu beantragen.

Ansprechpartnerinnen für folgende Städte und Gemeinden sind

Frau Martius: Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel (Taunus), Steinbach (Taunus), Usingen, Wehrheim und Weilrod

Frau Nazahn: Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten (Taunus), Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus und Schmitten

Kontakt

  1. Christiane Martius

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

  2. Catrin Nazahn

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Erdwärmesonden

Erdwärmesondenbohrungen dringen bauartbedingt in Tiefen vor, in denen Grundwasser angetroffen wird. Erdwärmesonden werden in der Regel mit Wärmeträgermitteln betrieben, welche wassergefährdende Stoffe enthalten. Erdwärmesondenanlagen stellen somit eine potentielle Gefährdung für das Schutzgut Grundwasser dar und unterliegen deshalb einer wasserrechtlichen Erlaubnispflicht durch den Fachbereich Wasser- und Bodenschutz.

In den Trinkwasserschutzgebietszonen I, II, III und IIIA sind Erdwärmesondenanlagen nicht zulässig. Gleiches gilt für die Heilquellenschutzgebietszonen A, I, II, III und III/1. In der Trinkwasserschutzgebietszone IIIB unterliegen Erdwärmesondenanlagen einer Einzelfallentscheidung nach Vorlage einer hydrogeologischen Stellungnahme.

In welchem Gebiet Ihr Vorhaben liegt können Sie in der Übersichtskarte zur hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Standortbeurteilung für die Errichtung von Erdwärmesonden abfragen.

Geothermische Systeme, wie Erdwärmekollektoren, Erdwärmekörbe, Spiral- und Schneckensonden, mit einer maximalen Einbautiefe von 3,0 m und einem minimalen Abstand zum höchsten Grundwassersand von 1,0 m sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

Merkblatt für die Erdwärmenutzung mittels einer Erdwärmesondenanlage  

Informationen zu Geothermie

Leitfaden und Antragsformular

Die Verwaltungskosten für eine Erlaubnis belaufen sich für Anlagen bis 30 kW auf 350,- Euro. Für Stellungnahmen im Rahmen der Einzelfallprüfung kommen weitere 200,- Euro für das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) hinzu.

Kontakt

Simone Maier

Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Versickerung von Niederschlagswasser

Regenwasser (Niederschlagswasser) füllt die Grundwasserspeicher regelmäßig auf. Flächenversiegelung gefährden dies. Die gezielte Versickerung des Regenwassers ist deshalb vorteilhaft für die Umwelt. Wegen möglicher Verschmutzung des Regenwassers ist die gezielte Versickerung gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Regel erlaubnispflichtig.

Ob ihre geplante Versickerung gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig ist, können Sie beim Fachbereich Wasser- und Bodenschutz (Untere Wasserbehörde) erfragen.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist vom Antragsteller der Nachweis zu führen, dass von der Versickerungsanlage keine wesentliche Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeht. Dies erfolgt im Allgemeinen unter Zuhilfenahme technischer Regelwerke wie dem Arbeitsblatt A 138 und dem Merkblatt M 153 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall [DWA] e.V.).

Merkblatt zur Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser

Ansprechpartnerinnen für folgende Städte und Gemeinden sind

Frau Martius: Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel (Taunus), Steinbach (Taunus), Usingen, Wehrheim und Weilrod

Frau Nazahn: Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten (Taunus), Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus und Schmitten im Taunus

Kontakt

  1. Christiane Martius

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

  2. Catrin Nazahn

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Wasser- und Heilquellenschutzgebiete

Wasser- und Heilquellenschutzgebiete sind Gebiete, die Trinkwassergewinnungsanlagen und Heilquellen vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen schützen. In den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen werden bestimmte Aktivitäten und Nutzungen in Abhängigkeit der Schutzzonen eingeschränkt bzw. verboten.

Von diesen Restriktionen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Befreiung, über die im Einzelfall auf Antragstellung beim Fachbereich Wasser- und Bodenschutz, unter Hinzuziehung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie entschieden wird.

Die Schutzgebietsverordnungen im Hochtaunuskreis werden beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16-18, 65189 Wiesbaden und bei dem jeweiligen Betreiber der Gewinnungsanlage (Kommune bzw. Stadtwerke) verwahrt und können dort auf Anfrage eingesehen werden.

Eine Übersicht über die Wasserschutzgebiete in Hessen erhalten Sie auch über folgenen Link des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLNUG)

Hinweis:

Die Versorgung der Bürger mit Trinkwasser liegt in der Verantwortung der regional zuständigen Stadtwerke bzw. Kommune. Dort kann man u.a. Informationen zur Qualität des Trinkwassers im Versorgungsgebiet erfragen.

Kontakt

Andreas Doleschal

Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Wasserbeschaffungsverbände

Im Hochtaunuskreis gibt es insgesamt vier Wasserbeschaffungsverbände. Sie haben die Aufgabe, das für die Verbandsmitglieder erforderliche Trink- und Brauchwasser zu beschaffen und zu liefern.

Der Wasserbeschaffungsverband Taunus hat seinen Sitz in Oberursel. Mitglieder sind die Städte Bad Homburg v.d.H., Friedrichsdorf, Königstein, Kronberg, Oberursel, Steinbach und Eschborn (Main-Taunus-Kreis).

Der Wasserbeschaffungsverband Usingen hat seinen Sitz in Usingen. Mitglieder sind die Städte Usingen und Neu-Anspach und die Gemeinde Wehrheim.

Der Wasserbeschaffungsverband Wilhelmsdorf hat seinen Sitz in Weilrod. Mitglieder sind die Stadt Usingen (für die Wasserversorgung der Stadtteile Wilhelmsdorf und Merzhausen), die Gemeinde Schmitten (für die Wasserversorgung der Ortsteile Brombach und Hunoldstal) und die Gemeinde Weilrod (für die Wasserversorgung der Ortsteile Altweilnau, Niederlauken (teilweise) und Oberlauken (teilweise)).

Kreisübergreifend übernimmt der Wasserbeschaffungsverband Tenne mit Sitz im Rheingau-Taunus-Kreis die Wasserentsorgung in Teilen von Weilrod.

Kontakt

Thomas Golla

Fachbereichsleitung

Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Wassergefährdende Stoffe

Heizöltankanlagen

Lageranlagen für wassergefährdende Stoffe, dazu zählen auch Heizöltanks, sind in Abhängigkeit vom Tankinhalt, der Art der Lagerung und dem Lagerort anzeige- bzw. prüfpflichtig. Die Prüfpflicht ergibt sich aus der Bundes-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Wer einen prüfpflichtigen Heizöltank errichten, wesentlich ändern oder an dem Tank Maßnahmen ergreifen will, hat dies dem Fachbereich Wasser- und Bodenschutz mindestens sechs Wochen im Voraus mit dem untenstehenden Formular anzuzeigen.

Ob diese Vorgaben auf ihre Lageranlage zutrifft, können Sie beim Fachbereich Wasser- und Bodenschutz erfragen.

Ansprechpartner/innen für folgende Städte und Gemeinden sind:

Herr Marzeion: Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten (Taunus), Grävenwiesbach, Usingen und Weilrod 

Frau Höhler: Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Oberursel (Taunus) und Wehrheim

Frau Kroh: Neu-Anspach, Schmitten im Taunus und Steinbach (Taunus)

Formulare:

Anzeigenformular für Heizölverbraucheranlagen

Kontakt

  1. Ronald Marzeion

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

  2. Susanne Höhler

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

  3. Kathrin Kroh

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Lagerung von wassergefährdenden Stoffen

Bestimmte Stoffe, die im privaten und gewerblichen Bereich verwendet und gelagert werden, sind wassergefährdend. Dazu zählen u.a. mineralölhaltige Betriebsmittel, Diesel- und Vergaserkraftstoff, Säuren und Pflanzenschutzmittel.

Solche Lageranlagen für wassergefährdende Stoffe sind in Abhängigkeit vom Volumen (Menge) und der Wassergefährdungsklasse des gelagerten Stoffes anzeige- bzw. prüfpflichtig.

Die Anzeige erfolgt mit dem unterstehenden Formular beim Fachbereich Wasser- und Bodenschutz.

Die Prüfpflicht ergibt sich aus der Bundes-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Grundsätzlich müssen diese Lageranlagen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten können.

Welche Anforderungen an ihre Lageranlage gestellt werden, können Sie beim Fachbereich Wasser- und Bodenschutz erfragen.

Ansprechpartner/innen für folgende Städte und Gemeinden sind:

Herr Marzeion: Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten (Taunus), Grävenwiesbach, Usingen und Weilrod

Frau Höhler: Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Oberursel (Taunus) und Wehrheim

Frau Kroh: Neu-Anspach, Schmitten im Taunus und Steinbach (Taunus)

Formulare: 

Kontakt

Fachbereich Wasser- und Bodenschutz

Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Abwasser

Abwasserherkunftsbereich

Abwassereinleitungen aus Gewerbe- oder Industriebetrieben darf nicht in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden, wenn zu besorgen ist, dass Stoffe ohne eine gezielte Reinigung in der Kläranlage in das Gewässer gelangen.

Die Besorgnis gilt in der Regel als ausgeräumt, wenn die Anforderungen der Abwasserverordnung des Bundes (AbwV) der verschiedenen Anhänge für Einzelstoffe und Herkunftsbereiche eingehalten werden.

Eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser aus Gewerbe- oder Industrie in die öffentliche Kanalisation ist beim Regierungspräsidium zu beantragen, wenn in der Abwasserverordnung Anforderungen „vor Vermischung“ mit Abwasser aus anderen Anhängen oder „für den Ort des Anfalls“ festgelegt sind.

In bestimmten Fällen der Abwasserverordnung, wie beim Anhang 49 „mineralölhaltiges Abwasser“, Anhang 50 „Zahnbehandlung“, Anhang 52 „Chemischreinigung“ kann die Genehmigung zur Indirekteinleitung durch eine Anzeige ersetzt werden. In diesem Fall erfolgt eine Überwachung des technischen Zustandes der Anlage durch einen wasserrechtlich zugelassenen Sachverständigen.

Die Überwachung erfolgt durch den Fachbereich Wasser- und Bodenschutz. Die Prüfberichte werden unaufgefordert vor Inbetriebnahme sowie im gesetzlich geregelten Turnus dem Fachbereich Wasser- und Bodenschutz vorgelegt.

Nähere Informationen über die geltenden Anforderungen und Prüfintervallen finden Sie in den Anhängen der Abwasserverordnung sowie in der Indirekteinleiterverordnung.

Abwasserverordnung 

Indirekteinleiterverordnung 

Kontakt

  1. Friederike Reusch Farinha

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

  2. Ronald Marzeion

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Abwasserverbände

Im Hochtaunuskreis gibt es vier Abwasserverbände. Sie haben die Aufgabe, dass in den Mitgliedskommunen anfallende Abwasser abzuleiten und über die Abwasserkanäle und Entlastungsanlagen den zentralen Kläranlagen zuzuführen.

Der Abwasserverband Oberes Erlenbachtal hat seinen Sitz in Bad Homburg v.d.H.. Mitglieder des Verbandes sind die Stadt Bad Homburg v.d.H., die Stadt Friedrichsdorf und die Gemeinde Wehrheim. Die Verbandskläranlage befindet sich in Bad Homburg, Stadtteil Ober-Erlenbach.

Der Abwasserband Oberes Usatal hat seinen Sitz in Usingen. Mitglieder sind die Stadt Usingen, die Stadt Neu-Anspach und die Gemeinde Wehrheim. Die Verbandskläranlage befindet sich in Usingen-Kransberg.

Der Abwasserverband Kronberg hat seinen Sitz in Kronberg. Mitglieder sind die Stadt Kronberg und die Stadt Königstein. Die Kläranlage befindet sich in Kronberg.

Der Abwasserverband Oberes Weiltal hat seinen Sitz in Schmitten. Mitglieder sind die Gemeinde Schmitten, die Gemeinde Weilrod und die Gemeinde Grävenwiesbach. Die Kläranlage befindet sich in Grävenwiesbach, Ortsteil Heinzenberg.

Kreisübergreifend übernehmen die Abwasserverbände Main-Taunus und Westerbach mit Sitz im Main-Taunus-Kreis und der Abwasserverband Obere Ems mit Sitz im Rheingau-Taunus-Kreis die Abwasserentsorgung für Teilbereiche von Glashütten, Königstein, Kronberg und Steinbach.

Kontakt

Thomas Golla

Fachbereichsleitung

Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Untere Bodenschutzbehörde

Auskunft Altlastenverdächtige Flächen

Im Rahmen der Erfassung, Bewertung und Dokumentation von bodengebundenen bzw. grundwasserrelevanten Umweltbelastungen werden durch die Unteren und Oberen Bodenschutzbehörden Altstandorte, Altablagerungen, Grundwasserschadensfälle und sonstige schädliche Bodenveränderungen eingestuft.

Für Altstandorte und Altablagerungen ist die Obere Bodenschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden, Dezernat 41.1 Grundwasser und Bodenschutz, Lessingstraße 16-18, 65189 Wiesbaden, zuständig.

Auf schriftliche Anfrage erhalten Sie durch den Fachbereich Wasser- und Bodenschutz als Untere Bodenschutzbehörde Auskunft zu möglichen Grundwasser- bzw. Bodenbelastungen auf ihrem Grundstück, sofern sie in der Datenbank (Hessische Altflächendatei) erfasst sind.

Für schriftliche Auskünfte entstehen Verwaltungskosten. Telefonische Auskünfte zu den Eintragungen in der Altflächendatei sind kostenfrei. Wir weisen darauf hin, dass sich die Auskünfte ausschließlich auf die in der Zuständigkeit des Fachbereichs Wasser- und Bodenschutz befindlichen Grundwasser- bzw. Bodenbelastungen beschränken.

Kontakt

Frank Ackermann

Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Boden und vorsorgender Bodenschutz

Der Fachbereich Wasser- und Bodenschutz ist gemäß Geschäftsverteilungsplan die Untere Bodenschutzbehörde des Hochtaunuskreises. Sie ist in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen Umwelt, Natur und Bauleitplanung, Ländlicher Raum und Bauaufsicht für den vorsorgenden Bodenschutz zuständig.

Die Stadt Bad Homburg v.d.H. verfügt als kreisfreie Stadt über eine eigene Untere Bodenschutzbehörde.

Boden ist wie das Wasser eine natürliche und unentbehrliche Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und uns Menschen. Da der Boden als Ressource nur begrenzt zur Verfügung steht, ist die nachhaltige Sicherung und die Wiederherstellung der Funktionen des Bodens eine wichtige Aufgabe. Im Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden Böden vor nachhaltigen Einwirkungen geschützt und der sparsame wie sorgsame Umgang mit der Ressource sichergestellt. Dies bedeutet, dass Böden nur so genutzt werden dürfen, dass ihre Funktionen erhalten bleiben und nachteilige Bodenveränderungen auf das vermeidbare Maß reduziert werden.

Die Prüfung der rechtlichen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien in und auf den Boden ist der Schwerpunkt im Bereich des vorsorgenden Bodenschutzes. Dies betrifft sowohl Bodenmaterial für landwirtschaftliche Bodenverbesserungen als auch die Verwendung von Recyclingmaterial zu bautechnischen Zwecken.

Die Akteure im Bereich bodenschutzrechtlich relevanter Maßnahmen (Grundstückseigentümer, Inhaber der tatsächlichen Gewalt, ausführende Unternehmen etc.) sind eigenverantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben aus den Rechtsbereichen Bodenschutz, Abfall, Bau und Naturschutz sowie den einschlägigen technischen Regelwerken zuständig.

Die Bodenschutzbehörde gibt Hilfestellung bei Fragen zum Umgang mit dem (Boden-) Material und zum Verständnis wichtiger Regelwerke, wie der

  • Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchVo),
  • Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen (Verfüllrichtlinie) und
  • Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall 20 (LAGA M20).

Zum Thema „BODENVERBRINGUNG-Worauf sollte man achten?“ ist ein Flyer erschienen, den die Fachbereiche Umwelt, Naturschutz und Bauleitplanung, Ländlicher Raum, Bauaufsicht und Wasser- und Bodenschutz gemeinsam erstellt haben. Diesen können Sie bestellen oder aber als pdf-Dokument herunterladen.

Flyer Bodenverbringung

ACHTUNG

Materialaufbringungen mit einem Volumen > 600m³ sind der Bodenschutzbehörde aber 4 Wochen vor der Ausführung anzuzeigen, wenn kein anderes Genehmigungsverfahren (Naturschutzrecht, Baurecht, etc.) die Beteiligung der Bodenschutzbehörde sicherstellt.

Das offizielle Formular für die angeführte Anzeige und weiter Informationen finden Sie auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Kontakt

  1. Peter Krist

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

  2. Andreas Doleschal

    Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

28.09.2020 
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