Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten

Spätestens 6 Monate nach Einreise müssen ausländische Führerscheine umgeschrieben werden, um weiter fahren zu dürfen.
Wer eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, ist verpflichtet, diese nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben zu lassen, wenn weiter Kraftfahrzeuge im Inland geführt werden sollen.

Zur Antragstellung ist die persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung mit den vollständigen Antragsunterlagen erforderlich.

Folgende Unterlagen sind immer vorzulegen:

  • Ein aktuelles biometrisches Passfoto
  • Gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder gültiger Personalausweis inkl. Kopie des vorgelegten Dokuments
  • Gültiger nationaler Führerschein im Original mit amtlicher Übersetzung inklusive Kopie (Übersetzung zum Beispiel durch amtlich anerkannte Übersetzer, Automobilclubs oder mit Beglaubigung des deutschen Konsulats im Ausstellerstaat)
  • Gültige Aufenthaltsgenehmigung /Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Fahrerlaubnisse aus Staaten der Anlage 11
Inhaber einer Fahrerlaubnis aus den in der Anlage 11 genannten Staaten müssen nur in wenigen Fällen eine Prüfung ablegen (dann entweder Theorie oder Praxis).Außerdem ist in einigen Fällen die Vorlage eines Sehtestes erforderlich (zu erkennen an der Fußnote 7 dieser Anlage).

Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten
Inhaber einer Fahrerlaubnis aus sog. Drittstaaten, die nicht in der Anlage 11 genannt sind, müssen eine theoretische und praktische Fahrprüfung ablegen und benötigen zusätzlich:

Einen aktuellen Sehtest
Eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste Hilfe Kurs

Gebühren: 36,30 - 44,70 €

Allgemeine Informationen:

Falls die deutsche Sprache noch nicht ausreichend beherrscht wird, sollte bei Antragstellung ein Dolmetscher mitgebracht werden!

Sollten die Klassen C oder D umgeschrieben werden, sind gegebenenfalls noch zusätzliche Unterlagen erforderlich. Diese teilt Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde auf Anfrage gerne mit.

Lernführerscheine können nicht umgeschrieben werden!!!

Ausländische Führerscheine berechtigen für 6 Monate nach Wohnsitznahme noch zum Führen der zugelassenen Fahrzeugklassen, sofern der Führerschein solange gültig ist und man das in Deutschland geltende Mindestalter für die jeweilige Klasse erreicht hat. Danach bzw. vor Ablauf der Gültigkeit muss ein Antrag auf Umschreibung gestellt werden, wenn man weiter Fahrzeuge fahren möchte. Ausnahmegenehmigungen können einmalig für Personen erteilt werden, die höchstens 1 Jahr in Deutschland bleiben (Nachweispflicht!).

Die Aushändigung der deutschen Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel ca. 5 Monate nach der Einreise (EU-Wohnsitzprinzip), außer der ausländische Führerschein läuft in dieser Zeit ab oder es wird glaubhaft gemacht, dass man sich auf jeden Fall länger im Inland aufhalten wird, zum Beispiel durch Vorlage eines längerfristigen Arbeitsvertrages oder ähnlichem.

Der ausländische Führerschein wird zur Umschreibung anerkannt, wenn der/die Inhaber/in sich bei dessen Ausstellung mindestens 6 Monate im Ausland aufgehalten hat und bei (Wieder-) Einreise im Besitz des Führerscheins war. Außerdem muss der Führerschein bei Antragstellung noch gültig sein.

Merkblatt des Bundesministeriums in den Sprachen englisch, französisch, spanisch, russisch, arabisch und chinesisch

Hinweis:
Die ausländische Fahrerlaubnis ist bei der Aushändigung/Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben!!!

Der Führerschein wird entweder an den Ausstellungsstaat zurückgesandt, falls mit diesem eine entsprechende Vereinbarung besteht oder bei der Fahrerlaubnisbehörde für drei Jahre aufbewahrt und danach vernichte


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