Zuzug

Wenn Sie aus einem anderen Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in den Hochtaunuskreis zugezogen sind, müssen Sie Ihr Fahrzeug umschreiben.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt die Kennzeichenmitnahme bundesweit.

Bitte teilen Sie Ihre Wahl Ihrer Zulassungsbehörde am Umschreibungstag mit.

Abgemeldete Fahrzeuge müssen immer ein HG-Kennzeichen erhalten.

Vorzulegen sind bei Vorsprache:

  1. Zulassungsbescheinigung Teil 2 bzw. Fahrzeugbrief bzw. Betriebserlaubnis                                                                               Ausnahme:    Beibehaltung des Kennzeichens und die Fahrzeugpapiere sind nach dem 30.09.2005 ausgestellt.
  2. Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. Fahrzeugschein
  3. Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist (Fremdkennzeichen)                                                                         Ausnahme: Beibehaltung des Kennzeichens
  4. Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
    Ausnahme:    Beibehaltung des Kennzeichens..
  5. SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuererhebung (es ist der amtliche Vordruck zu verwenden - siehe auch Bundesfinanzverwaltung, dort auch weitere Infos)  entweder mit Bankkarte (auch als Kopie) ,Bankbestätigung
    oder (geschwärzter) Kontoauszug und falls Kontoinhaber nicht Halter ist das Ausweisdokument (auch als Kopie) des Kontoinhabers   Ausnahme: Beibehaltung des Kennzeichens
  6. gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder gültigen Personalausweisersatz; ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
  7. Originalprüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung, wenn die erste Untersuchung fällig war
  8. Im Vertretungsfall eine Vollmacht (siehe unter Formulare); sowie vom Bevollmächtigten Original und vom Vollmachtgeber eine Kopie des Ausweisdokuments (siehe Nr. 5), aus der die Gültigkeit hervorgeht. Beim elektronischen Personalausweis sollen auf der Kopie nicht benötigte Angaben (Zugangsnummer) geschwärzt werden.

Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich:

1.Schwerbehindertenausweis oder Führerschein des/der Minderjährigen                                                                                                    Achtung: Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne Schwerbehinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person                    die entsprechende Fahrerlaubnis für dieses Fahrzeug besitzt.

2. Einverständniserklärung (siehe unter Formulare) ggf. mit Nachweis der alleinigen Erziehungsberechtigung; der/die               Erziehungsberechtigte/n muss/müssen sich ebenfalls ausweisen (siehe Nr. 5)                


Bei Zulassung auf eine Firma oder Institution:

  • siehe unter „Zulassung auf Firma/Institution“
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