Ländlicher Raum & Landwirtschaft

Das Amt für den Ländlichen Raum ist für die Landkreise Hochtaunus, Main-Taunus und Offenbach zuständig. Ebenso für die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main. Das Amt hat die Aufgabe die ländlichen Strukturen in der Region zu erhalten und zu fördern. Dies schaffen wir über eine Vielzahl von verschiedenen Maßnahmen.
So sind wir Bewilligungsstelle für die Agrarförderung und für die Förderung in der Dorf- und Regionalentwicklung, wir vertreten die Interessen der Landwirtschaft als Träger öffentlicher Belange und im Grundstücksverkehr und organisieren Maßnahmen der Landschaftspflege. Diese Tätigkeiten kommunizieren wir mit einer breiten Öffentlichkeitsarbeit in der Region.

Landwirtschaft & Landschaftspflege

Förderung Weidetierschutz

Die Weidetierprämie (2020-2022) wird jetzt zur Gekoppelten Tierprämie (ab 2023): Über die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) wird es eine, an die Produktion gekoppelte Prämienzahlung für Schaf-, Ziegen- und Mutterkuhhalter geben. Die Prämie wird nicht gewährt, wenn der Betrieb auch Milch produziert. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Maßnahmenblatt Gekoppelte Tierprämie. Beratung erhalten Sie beim Amt für den ländlichen Raum, Herr Max Reichard, E-Mail: Max.Reichard@hochtaunuskreis.de, Telefon: (06172) 999-6134.

Sichere Schaf- und Ziegenbeweidung: Maßnahmen zur Unterstützung der Schaf- und Ziegenhalter hinsichtlich des Mehraufwands für den Herdenschutz, der zusätzlich zu den Mindestanforderungen an den Schutz gegen Übergriffe durch große Beutegreifer geleistet wird. Weitere Informationen zum Thema können sie nachfolgendem Link entnehmen: Maßnahmenblatt Schaf- und Ziegenbeweidung. Beratung erhalten Sie beim Amt für den ländlichen Raum, Frau Heike Kühmichel, Heike.Kuehmichel@Hochtaunuskreis.de, Telefon: (06172) 999-6115.

Weidetierschutz: Investitionen und zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung. Hierunter fallen im Hochtaunuskreis und im Stadtgebiet Frankfurt Fördermittel für Schafe und Ziegen, Damwild sowie Rinder bis zu einem Lebensalter von einem Jahr bzw. kleinwüchsige Rassen mit einer Widerristhöhe bis maximal 112 Zentimeter im ausgewachsenen Zustand. Auch Herdenschutzhunde sind wichtige Helfer. Sie sind gezüchtet und ausgebildet allein dafür, eine Herde zu schützen. Auch ihre Anschaffung wird unterstützt. Informationen finden Sie unter den folgenden Links: Weidetierschutz WI-BankMerkblatt Herdenschutzhund, Beratung erhalten Sie beim Amt für den ländlichen Raum, Herr Max Reichard, Max.Reichard@Hochtaunuskreis.de, Telefon: (06172) 999-6134.

Schadensausgleich: Für durch den Wolf verursachte Schäden an Tieren, für Tierverluste (insbesondere direkte Tötung, Verluste aufgrund vorhergehender Verletzungen), Sachverständigenkosten für die Wertermittlung der Tiere sowie auf den Wolfsangriff zurückführende Verluste durch Fehlgeburten bzw. Aborte, einschließlich der erforderlichen Ausgaben für Tierarztkosten gewährt. Hinweis: Zahlungen erfolgen nur für auf der Weide gehaltene landwirtschaftliche Nutztiere sowie Hüte- und Herdenschutzhunde. Weitere Informationen finden Sie unter dem Link: Schadensausgleich WI-Bank. Nur im tatsächlichen Schadensfall kontaktieren Sie bitte: Regierungspräsidium Darmstadt, Ulrich Götz-Heimberger, Ulrich.Goetz-Heimberger@rpda.hessen.de, Telefon: (06151) 126838.

Tiergenetische Ressourcen: Das Land Hessen fördert die Erhaltung von seltenen, einheimischen und gefährdeten Nutztierrassen. Aktuell werden zwei bodenständige Rinderrassen, zwei Schaf- und eine Ziegenrassen gefördert. Die Teilnahme an diesem Programm ermöglicht Ausnahmeregelungen für die Teilnahme bei der Förderung Weidetierschutz. Weitere Informationen  zum Thema finden Sie unter nachfolgendem Link: Maßnahmenblatt Tiergenetische Ressourcen. Beratung erhalten Sie beim Regierungspräsidium Gießen, Herr Udo Rippl-Glaum, Udo.Rippl-Glaum@rpgi.hessen.de, Telefon: (0641) 303-5116.

Förderrichtlinie zum Weidetierschutz Hochtaunuskreis: 

Im November 2022 fand der erste Wolfsriss im Hochtaunuskreis statt. Seither häufen sich die Übergriffe auf Weidetiere in der Region. Tierhalterinnen und Tierhalter mit einer Mindestanzahl an Weidetieren können eine Förderung des Landes Hessen für einen zusätzlichen Schutz vor Wölfen beantragen. Weidetierhalterinnen und Weidetierhalter mit geringeren Tierzahlen sind von der Landesförderung ausgeschlossen. Allerdings sind diese „kleinen“ Herden ebenso wichtig für den Erhalt und die Pflege der Kulturlandschaft im Hochtaunuskreis. Zudem gewöhnt sich ein Wolf bei unzureichend geschützten Tieren an die leichte Beute. Die Übergriffsversuche können demzufolge dadurch noch steigen. Es gilt daher, alle Weidetiere möglichst zu schützen. Dazu ist auch die Förderung von Weidetierhalterinnen und weidetierhaltern mit kleinen Herden notwendig. Die Richtlinie zur Förderung von Schutzmaßnahmen zur Weidetierhaltung im Hochtaunuskreis fördert den Schutz von „kleinen“ Weidetierherden im Hochtaunuskreis.

Unter folgenden Link Förderrichtlinie von Schutzmaßnahmen zur Weidetierhaltung finden Sie die Richtlinie und die Möglichkeit zur Antragstellung.

Unter folgendem Link Antrag Weidetierschutz HTK finden Sie den Antrag auf Förderung:

Bitte senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag an: LFN.Bad-Homburg@Hochtaunuskreis.de

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unseren Kollegen Herrn Max Reichard, E-Mail: max.reichard@hochtaunuskreis.de, Telefon: (06172) 999-6134



Landschaftspflege

In der heutigen Zeit werden vorhandene Flächen durch Land- und Forstwirtschaft intensiv genutzt. Auch Sport, Freizeit und Erholung nehmen immer stärker Flächen in Anspruch.

Ziel der Landschaftspflege ist daher der Schutz und die Erhaltung wildlebender einheimischer Tier- und Pflanzenarten in ihren natürlichen Lebensräumen und die Sicherung und Entwicklung der Kulturlandschaft durch nachhaltige Landbewirtschaftung unter Berücksichtigung von Naturschutzbelangen.

Das Amt für den ländlichen Raum beim Hochtaunuskreis erfüllt diese hoheitlichen Aufgaben beispielsweise durch die Erstellung und Umsetzung von mittelfristigen Maßnahmenplänen in Natura 2000 Gebieten oder durch die Vereinbarung besonderer Bewirtschaftsformen und Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der Lebensbereiche einheimischer, wildlebender Tiere und Wildpflanzen im Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes.

Kontakt

  1. Andrea Preiss

    Landschaftspflege

    Benzstraße 11
    61352 Bad Homburg

  2. Max Reichard

    Landwirtschaftliche Kontrollen, Fachrecht, Landschaftspflege

    Benzstraße 11
    61352 Bad Homburg

Identnummern

Personenidentnummer

Wer Agrarfördermittel wie zum Beispiel Direktzahlungen und Agrarumweltmaßnahmen für landwirtschaftliche Flächen, Forst- oder Weinbauflächen aber auch für eine Einzelbetriebliche Förderung und Dorferneuerung beantragen will, benötigt eine EU-Personenidentnummer, mit der er als Antragsteller eindeutig identifizierbar ist. Beim Amt für den ländlichen Raum, kann auf Antrag eine Personenidentnummer für natürliche oder juristische Personen vergeben werden, die steuerlich im Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Offenbach Stadt und Land sowie in Frankfurt veranlagt sind.

Unternehmensidentnummer

Für landwirtschaftliche Unternehmen wird zusätzlich eine landwirtschaftliche Unternehmensidentnummer angelegt. Wer ein landwirtschaftliches Unternehmen führt, muss Mitglied in der Berufsgenossenschaft, der landwirtschaftlicher Alterskasse und Krankenkasse (Befreiung möglich) und im landwirtschaftlichen Verzeichnis der Gemeinde eingetragen sein. Die Vergabe einer Unternehmensidentnummer wird in der Regel mit dem Antrag auf eine Personenidentnummer mitbeantragt. Die Unternehmensidentnummer wird dann der entsprechenden Personenidentnummer zugeordnet.

Betriebsidentnummer

Tierhalter (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Pferde) müssen in der HI-Tier Datenbank registriert sein. Hierzu ist eine Betriebsidentnummer erforderlich. Diese wird beim HVL in Alsfeld beantragt. Mit dieser Nummer müssen sich landwirtschaftliche Betriebe ebenfalls als Futtermittelhersteller (Primärproduzenten) beim RP Gießen registrieren. Die Betriebsidentnummer wird der Unternehmensidentnummer zugeordent.
Als Betriebsinhaber im Sinne der Betriebsprämie erhält der Antragsteller einen Zugang zur Zentralen InVeKoS Datenbank (ZI-Datenbank). Die ZI-Datenbank ist die zentrale Plattform für die Verwaltung der Zahlungsansprüche (ZA) in Deutschland. Mit diesem Zugang kann der Antragsteller auch ab dem Antragsjahr 2021 seinen Gemeinsamen Antrag online stellen.

Änderungen zu persönlichen Daten wie Adressänderung, Email, GbR Gründung etc.. müssen unverzüglich beim Amt für den ländlichen Raum angezeigt werden.

 

Kontakt

  1. Timo Steinbach

    Agrarförderung

    Benzstraße 11
    DEU-61352 Bad Homburg

Hessisches Programm für Agarumwelt- und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM)

Förderung

Das Hessische Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM) dient der Förderung einer besonders nachhaltigen Landbewirtschaftung in Hessen. Mit den Fördermaßnahmen soll ein Beitrag zur Erfüllung der Ziele in den Bereichen biologische Vielfalt, Wasser-, Boden- und Klimaschutz sowie bei der Erhaltung der Kulturlandschaft geleistet werden. Die Landwirtinnen und Landwirte erhalten einen finanziellen Ausgleich für zustätzliche Kosten oder Ertragsverzicht in Folge einer besonders umweltgerechten Landbewirtschaftung.

Förderverfahren

HALM besteht aus verschiedenen, teilweise miteinander kombinierbaren Förderverfahren.

  • A Förderung der Zusammenarbeit (A1 Erarbeitung von Konzepten, A2 Umsetzung und Begleitung von Konzepten)
  • B Förderung des ökologischen Landbaus (B1 Ökologischer Landbau)
  • C Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Ackerbau (C1 Vielfältige Kulturen im Ackerbau, C2 Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter, C3 Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur)
  • D Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf Dauergrünland (D1 Grünlandextensivierung, D2 Bodenbrüterschutz, D3 Kennartennachweis)
  • E Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Dauerkulturen (E1 Pheromoneinsatz im Weinbau, E2.1 und E2.2 Erhaltung von Streuobstbeständen, E3 Erhaltung des Weinbaus in Steillagen)
  • G Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft
  • H Förderung des Arten- und Biotopschutzes in Agrarökosystemen (H1 Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland, H2 Arten- und Biotopschutz im Offenland)

Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen ausüben, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden.

Es werden in der Regel fünfjährige Verpflichtungen abgeschlossen.

Neuanträge sind jährlich bis zum 01. Oktober beim Amt für den Ländlichen Raum einzureichen (Ausnahme sind Anträge für die Förderverfahren A und H2).
Änderungsanträge bei bestehenden HALM-Verpflichtungen mit Wirkung für das Folgejahr sind ebenfalls bis zum 01. Oktober zu stellen.
Die Antragsunterlagen können jeweils ab Frühjahr bei uns angefordert werden.

Für Rückfragen zu den Zuwendungsbestimmungen des HALM, der Kombinierbarkeit der einzelnen Fördermaßnahmen und den Förderkulissen stehen wir gerne zur Verfügung.

Kontakt

  1. Heike Kühmichel

    HALM H2, Arten- und Biotopschutz

    Benzstraße 11
    61352 Bad Homburg

  2. Andrea Preiss

    Landschaftspflege

    Benzstraße 11
    61352 Bad Homburg

  3. Max Reichard

    Landwirtschaftliche Kontrollen, Fachrecht, Landschaftspflege

    Benzstraße 11
    61352 Bad Homburg

  4. Mareike Hoffmann

    HALM

    Benzstraße 11
    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

  5. Philip Rabenau

    HALM

    Benzstraße 11
    DEU-61352 Bad Homburg

Agrarförderung

Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU leistet direkte Einkommensbeihilfen an landwirtschaftliche Familienbetriebe. Diese Direktzahlungen sind ab 2015 noch stärker als bisher an zahlreiche Vorschriften im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes geknüpft. Neu ist auch, dass ab 2015 geprüft wird, ob es sich bei dem Antragsteller um einen “aktiven Landwirt“ handelt.

Die Direktzahlungen, die an den landwirtschaftlichen Betrieb gezahlt werden, bestehen ab 2015 aus vier verschiedenen Prämien:

  1. Basisprämie: Durch die Umverteilung der EU-Mittel zugunsten der neuen EU-Mitgliedsstaaten werden sich die Mittel für Deutschland verringern. Die noch regional unterschiedlichen Prämien werden bis 2019 auf ein einheitliches Niveau angeglichen.
  2. Umverteilungsprämie: Durch einen erhöhten Prämiensatz für die ersten 46 Hektar werden kleine und mittlere Betriebe besonders gefördert.
  3. Junglandwirtprämie: Durch einen erhöhten Prämiensatz für die ersten 90 Hektar soll dem Hofnachfolger die Betriebsübernahme erleichtert werden, und der landwirtschaftliche Familienbetrieb erhalten bleiben.
  4. Greeningprämie: Durch die Greeningprämie werden die Leistungen der Landwirtschaft für Umwelt- und Klimaschutz, vielfältige Kulturlandschaften und eine nachhaltige Landwirtschaft gefördert. Die Einhaltung der Greeningauflagen ist verpflichtend und an die Auszahlung der Basisprämie gekoppelt.

Die vier folgenden Maßnahmen zählen zur Greeningverpflichtung:

    • Erhalt des Dauergrünlandes
    • Vielfalt von Kulturen auf dem Ackerland
    • Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen auf 5 Prozent des Ackerlandes zum Beispiel durch Stilllegung, Landschaftselemente, Anbau von Eiweißpflanzen oder
    • Winter-Zwischenfrüchten

Neu eingeführt ist ebenfalls die unbürokratische „Kleinerzeugerregelung“ für kleine Betriebe. Diese sowie auch alle Ökobetriebe sind von der Greeningverpflichtung und Cross-Compliance ausgenommen.

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  1. Susanne Licht

    Agrarförderung

    Benzstraße 11
    61352 Bad Homburg

  2. Andrea Wildermuth-Engel

    Agrarförderung

    Benzstraße 11
    61352 Bad Homburg

  3. Andre Hensel

    Agrarförderung

    Benzstraße 11
    61352 Bad Homburg

  4. Timo Steinbach

    Agrarförderung

    Benzstraße 11
    DEU-61352 Bad Homburg

  5. Viktoria Vockentanz

    Agrarförderung

    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Landwirtschaftliches Fachrecht & Cross Compliance

Düngung und Pflanzenschutz

Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln unterliegt Gesetzen und Verordnungen. So soll die Düngung beispielsweise nach Bodenuntersuchungen und Nährstoffanalysen bedarfsgerecht und mit moderner Technik erfolgen. Die Düngeverordnung regelt bundeseinheitlich die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die hessische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung ist ab dem 01.01.2021 in Kraft getreten.

Düngeverordnung 2020Hessische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung

Siedlungsabfälle

Siedlungsabfälle wie Klärschlamm, Teichschlämme, Bioabfall, Grüngutgehäcksel, flüssige und feste Gärreste enthalten Nährstoffe. Sie können als sogenannte Sekundärrohstoffdünger unter Einhaltung der verschiedenen Verordnungen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verwendet werden. Vor der Anwendung werden Laboranalysen und die Einhaltung der Grenzwerte überprüft. Bodenanalysen unterstützen das Prüfverfahren. Die Umsetzung Verordnungen und Verwaltungsvorschriften werden vom Regierungspräsidium Kassel in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für den ländlichen Raum überprüft.

Verbringverordnung

Mit der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (Verbringungsverordnung) soll die verbesserte Nachvollziehbarkeit der Nährstoffströme bei der überbetrieblichen Verwertung von Wirtschaftsdüngern erreicht werden. Wer im Kalenderjahr mehr als 200 Tonnen Wirtschaftsdünger abgibt, befördert oder empfängt, unterliegt der Verbringungsverordnung und hat Auszeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflicht.

Bodenproben

Zur Ermittlung der für das Pflanzenwachstum erforderlichen Düngermenge liefern die Analysen von Bodenproben wichtige Informationen über die Verfügbarkeit essentieller Pflanzennährstoffe. Ein standardisiertes Verfahren erleichtert jedermann die Analyse seines Garten-, Acker- oder Grünlandbodens. Hierfür erforderliches Material wie Bohrstöcke, Probenbehälter sowie Begleitpapiere werden vom Amt für den ländlichen Raum gegen eine kleine Kaution zur Verfügung gestellt. Die Bodenproben können zur weiteren Analyse auch dort abgegeben werden.

Pflanzenschutz

Grundsätzlich dürfen von Pflanzenschutzmitteln bei sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier, Gewässer und den gesamten Naturhaushalt ausgehen. Für den Pflanzenschutz dürfen nur amtlich zugelassene Mittel mit vorgeschriebener Aufwandmenge eingesetzt werden. Verwender von Pflanzenschutzmitteln – wie Landwirte oder auch Obst- und Gartenbauer – müssen sachkundig sein. Diese Sachkunde wird mit einem entsprechenden Lehrgang und einer Prüfung sowie laufenden Fortbildungen nachgewiesen. Eine Sachkundekarte ist in Verbindung mit dem Personalausweis beim Erwerb von Profi-Pflanzenschutzmitteln und bei Kontrollen vorzuzeigen.

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

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Max Reichard

Landwirtschaftliche Kontrollen, Fachrecht, Landschaftspflege

Benzstraße 11
61352 Bad Homburg

Gebietsagrarausschuss & Ortslandwirte

Gebietsagrarausschuss

Der mit seiner Geschäftsstelle beim Amt für den ländlichen Raum angesiedelte Gebietsagrarausschuss soll ein gutes Zusammenwirken zwischen dem Berufsstand und der landwirtschaftlichen Verwaltung gewährleisten. Er setzt sich aus benannten Vertretern von Verbänden und Vereinen zusammen, deren Aufgaben in direkter Verbindung mit der Landwirtschaft stehen. Gesetzliche Grundlage ist das Berufsstandsmitwirkungsgesetz.

Zu den Aufgaben des Gebietsagrarausschusses gehören unter anderem:

  • Eingabe von fachlichen Stellungnahmen zu rechtlichen Änderungen über den Landesagrarausschuss
  • Anerkennung von Ausbildungsbetrieben in landwirtschaftlichen Berufen
  • Stellungnahmen zu flächenbeanspruchenden Planungen
  • Erstellen der Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter
  • Maßnahmen zur Agrarstrukturverbesserung
  • Benennung der Kreis- und Ortslandwirte

Aller 6 Jahre erfolgt eine Neubenennung der Mitglieder des Gebietsagrarausschusses.

Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte

In allen Gemeinden werden Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte sowie deren Stellvertretungen vom Gebietsagrarausschuss für jeweils sechs Jahre benannt. Sie unterstützen den Kreisausschuss bzw. das Amt für den Ländlichen Raum bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Ihre Mitwirkung erfolgt in den Bereichen:

  • Agrar- und Marktstruktur
  • Landschaftspflege
  • Grundstücksverkehr
  • Auskünfte zu örtlichen Verhältnissen zum Beispiel bei flächenbeanspruchenden Planungen

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Julia Maischak-Dyck

Fachbereichsleitung

Benzstraße 11
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Einzelbetriebliche Förderung

Die Einzelbetriebliche Förderung gehört zur zweiten Säule der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik. Die EU beteiligt sich an den Fördermitteln des Einzelbetrieblichen Förderprogramms mit 50 %, die restlichen 50 % der Mittel werden von Bund und Land erbracht.

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Ziel der Förderung ist die Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden und tiergerechten multifunktionalen Landwirtschaft. Dabei sollen die Produktions- und Arbeitsbedingungen verbessert, durch Rationalisierung die Produktionskosten gesenkt und die betriebliche Wertschöpfung unter Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt-, und Klimaschutzes erhöht werden. Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen, die

  • die Mindestgröße für eine Altersvorsorgepflichtversicherung nach ALG erreichen oder überschreiten (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ALG) und
  • über 25 % ihrer Umsatzerlöse dadurch erzielen, dass sie pflanzliche oder tierische Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung gewinnen oder
  • bei der Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Voraussetzung für eine Förderung ist

  • der Nachweis beruflicher Fähigkeiten
  • eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre
  • die Fortführung der Buchführung für mindestens zehn Jahre (BMELV Abschluss)
  • eine angemessene Eigenkapitalbildung
  • der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme durch ein Investitionskonzept
  • Summe der positiven Einkünfte bei Ledigen maximal 110.000 Euro/Jahr und bei Ehegatten maximal 140.000 Euro/Jahr.

Darüber hinaus sind besondere Anforderungen in mindestens einem der Bereiche

  • Verbraucherschutz
  • Umweltschutz
  • Klimaschutz

und zusätzlich

  • im Falle von Stallbauinvestitionen die Vorgaben im Bereich Tierschutz (siehe Anlage 1 der Richtlinie) zu erfüllen.

Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die zum Beispiel durch Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

Nach den Richtlinien Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft (RL-EFP) kann ein Zuschuss von bis zu 40 % (Premiumförderung besonders tiergerecht) des förderfähigen Investitionsvolumens gewährt werden. Auf Erschließungskosten sowie für sonstige Investitionen (Basisförderung) ist ein Zuschuss von bis zu 20 % möglich.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro. Bei einem förderfähigen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 Euro ist die Hinzuziehung eines in Hessen zugelassenen Betreuungsunternehmen erforderlich.

Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (FID)

Die Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft sind einem ständigen Strukturwandel unterworfen. Nicht alle Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Urproduktion erwirtschaften können. Die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit soll mit dieser Art der Förderung unterstützt und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes geleistet werden.

Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, zum Beispiel:

  • Bäuerliche Gastronomie
  • Direktvermarktung
  • Errichtung eines Hofladens
  • Urlaub auf dem Bauernhof (Ferienwohnung, Fremdenzimmer, maximal 25 Betten)

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Es kann ein Zuschuss von bis zu 25 % dieses förderfähigen Investitionsvolumens gewährt werden. Der Höchstbetrag der Förderung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der „De-minimis“-Beihilfen auf 200.000 Euro begrenzt.

Die Förderung der Investitionen zur Diversifizierung dient der Förderung des ländlichen Raumes. Diese unterliegt einer Fördergebietskulisse. Für den Zuständigkeitsbereich des Amtes für den ländlichen Raum beim Hochtaunuskreis bedeutet dies, dass für landwirtschaftliche Betriebe in den Städten Frankfurt, Offenbach und Bad Homburg die Kernbereiche von einer Förderung ausgenommen sind. Darüber hinaus können Investitionen in die Pensionspferdehaltung bzw. Reithallen nur für landwirtschaftliche Betriebe in den Orten Usingen, Wehrheim, Grävenwiesbach, Weilrod, Schmitten und Glashütten gefördert werden.

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Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ)

Zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe kann eine Zulage zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile gewährt werden. Ziel der Förderung ist die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung in aus erheblich naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten. Zuwendungszweck ist der teilweise oder vollständige Ausgleich von Einkommenssteuerverlusten und zusätzlichen Kosten der in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Betriebe gegenüber den Betrieben, die in nicht benachteiligten Gebieten wirtschaften. Der Schwerpunkt der Förderung liegt dabei auf der Unterstützung von grünland- und futterbaubetonten Bewirtschaftungsverfahren.

Antragsverfahren und Prüfung der Förderfähigkeit

Landwirtschaftliche Unternehmen können einen entsprechenden Antrag stellen. Sie müssen in den ausgewiesenen Gebieten landwirtschaftliche Fläche von mindestens 3 ha bewirtschaften.

Förderfähige Kulturgruppen in benachteiligten Gebieten in Hessen sind Acker- und Grünland, sowie Dauerkulturen.

Nicht förderfähig im Sinne der Ausgleichszulage sind stillgelegte oder nicht mehr der Erzeugung dienende Flächen.

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  1. Susanne Licht

    Agrarförderung

    Benzstraße 11
    61352 Bad Homburg

  2. Andrea Wildermuth-Engel

    Agrarförderung

    Benzstraße 11
    61352 Bad Homburg

Dorf- & Regionalentwicklung

Dorfentwicklungsprogramm

Ziel der Dorf- und Regionalentwicklung ist die Förderung der Lebensqualität in den Dörfern und im ländlichen Raum. Dies wird unter anderem durch das Hessische Programm zur Förderung der ländlichen Entwicklung unterstützt, welches sich in das Dorfentwicklungsprogramm, LEADER und den ergänzenden Maßnahmen zur Förderung einer integrierten ländlichen Regionalentwicklung unterteilt. Hier stehen verschiedene Förderangebote zur Verfügung. Der Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" ist ebenfalls Bestandteil der ländlichen Entwicklung. All diese Bereiche unterliegen dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) als Richtlinienverfasser und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) als Fördermittelgeber. Der Hochtaunuskreis bildet hierbei die Funktion als Fach- und Förderbehörde ab.

Die Abgrenzung der Fördermöglichkeiten und die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung wird durch die „Gebietskulisse Ländlicher Raum“ abgegrenzt, welche im Hochtaunuskreis die Kommunen Glashütten, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Schmitten, Usingen, Wehrheim und Weilrod umfasst.

Das Dorfentwicklungsprogramm soll dabei helfen, die Dörfer im ländlichen Raum als attraktiven und lebendigen Lebensraum in allen Lebensbereichen zu gestalten sowie durch eine eigenständige Entwicklung die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Potenziale vor Ort zu mobilisieren. Zur Umsetzung dieser Ziele ist eine Förderung sowohl für Private Bauvorhaben (Umnutzung, Sanierung, Erweiterung und für den Neubau von Gebäuden im Ortskern einschließlich privater Hof- Garten- und Grünflächen) als auch für öffentliche Maßnahmen möglich, was an verschiedene Voraussetzungen und Vorgaben an bspw. Funktionalität, Materialwahl und das optische Erscheinungsbild geknüpft ist. Ein wichtiger Bestandteil des aktuellen Dorfentwicklungsprogramms ist die Ausrichtung auf die Entwicklung der Gesamtkommune.

Eckpunkte zur Privatförderung:
35 % der Nettobaukosten werden gefördert, der maximale Zuschuss beträgt 45.000 Euro, bei Einzelkulturdenkmälern 60.000 Euro. Grundlage für die Bezuschussung ist ein zuvor durchgeführter Beratungstermin sowie ein beantragter und bewilligter Förderantrag.

Vor Bewilligung eines Förderantrages darf mit einer Maßnahme nicht begonnen werden!

Aktuell befinden sich im Hochtaunuskreis die Gemeinden Schmitten und Wehrheim im Dorfentwicklungsprogramm.

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  1. Sebastian Holtz

    Dorf- & Regionalentwicklung

    Benzstraße 11
    61352 Bad Homburg

  2. Elena Recinto-Pfingsten

    Dorf- und Regionalentwicklung

    Benzstraße 11
    61352 Bad Homburg

  3. Alexandra Simon-Lange

    Dorf- & Regionalentwicklung

    Benzstraße 11
    61352 Bad Homburg

Förderpunkt Regionalpark RheinMain

Idee

Der Regionalpark wurde vor über 25 Jahren konzipiert, um verbliebene Freiflächen zwischen den Siedlungen im Verdichtungsraum RheinMain zu sichern und für die Erholung suchenden Menschen der Region zu erschließen. Grundidee der regionalen Anstrengung war, die Landschaft des Ballungsraumes als Erholungs- und Erlebnisregion aufzuwerten und erlebbar zu machen.

Organisation

Das Gesamtkonzept des Regionalparks RheinMain wird zentral von der sogenannten Dachgesellschaft mit Sitz im eigens errichteten Besucherzentrum in Weilbach entwickelt, koordiniert und gefördert. Die Realisierung von Projekten und Aktionen erfolgt in Zusammenarbeit mit verschiedenen Landkreisen, Städten und Gemeinden, die in Durchführungsgesellschaften organisiert sind.

Zusammenarbeit

Auch das Amt für den ländlichen Raum unterstützt das Regionalparkkonzept in unterschiedlicher Weise. Es bringt die Belange der Landwirtschaft mit ein und ist bei den unterschiedlichsten Projekten wie Hofstationen oder dem Rundroutenfest mit im Boot. Weiter ist das Amt Bewilligungsstelle für Bau- oder Planungsprojekte in der Rhein Main Region, für die das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen jährlich Fördermittel zur Verfügung stellt.

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Alexandra Simon-Lange

Dorf- & Regionalentwicklung

Benzstraße 11
61352 Bad Homburg

Integrierte ländliche Regionalentwicklung (ergänzende Maßnahmen)

Ziel der Dorf- und Regionalentwicklung ist die Förderung der Lebensqualität in den Dörfern und im ländlichen Raum. Dies wird unter anderem durch das Hessische Programm zur Förderung der ländlichen Entwicklung unterstützt, welches sich in das Dorfentwicklungsprogramm, LEADER und den ergänzenden Maßnahmen zur Förderung einer integrierten ländlichen Regionalentwicklung unterteilt. Hier stehen verschiedene Förderangebote zur Verfügung. Der Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" ist ebenfalls Bestandteil der ländlichen Entwicklung. All diese Bereiche unterliegen dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) als Richtlinienverfasser und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) als Fördermittelgeber. Der Hochtaunuskreis bildet hierbei die Funktion als Fach- und Förderbehörde ab.

Die Abgrenzung der Fördermöglichkeiten und die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung wird durch die „Gebietskulisse Ländlicher Raum“ abgegrenzt, welche im Hochtaunuskreis die Kommunen Glashütten, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Schmitten, Usingen, Wehrheim und Weilrod umfasst.

Innerhalb der Gebietskulisse Ländlicher Raum des Hochtaunuskreises versucht das Amt für den ländlichen Raum beim Hochtaunuskreis gemeinsam mit dem Regionalmanagement-Taunus, Akteure der Region miteinander zu verbinden und gemeinsam Projekte im Sinne der geltenden Richtlinie umzusetzen. Der engere Kontakt zwischen Landwirtschaft, Taunus Touristik Service, Naturpark Hochtaunus, Gastronomen, Kleinstunternehmen, Regionalpark Rhein-Main und weiteren wird zunehmend ausgebaut, um gemeinsame oder einzelbezogene Projekte umzusetzen. Auch hier stehen verschiedene Förderangebote zur Verfügung.

Vor Bewilligung eines Förderantrages darf mit einer Maßnahme nicht begonnen werden!

Für die Beratung zu Förderanträgen in LEADER sowie der integrierten ländlichen Regionalentwicklung steht das Büro des Regionalmanagements-Taunus zur Verfügung:
Telefon: 06124-510301
E-Mail: info@regionalmanagement-taunus.de
Homepage: www.regionalmanagement-taunus.de

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  1. Sebastian Holtz

    Dorf- & Regionalentwicklung

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    61352 Bad Homburg

LEADER

Ziel der Dorf- und Regionalentwicklung ist die Förderung der Lebensqualität in den Dörfern und im ländlichen Raum. Dies wird unter anderem durch das Hessische Programm zur Förderung der ländlichen Entwicklung unterstützt, welches sich in das Dorfentwicklungsprogramm, LEADER und den ergänzenden Maßnahmen zur Förderung einer integrierten ländlichen Regionalentwicklung unterteilt. Hier stehen verschiedene Förderangebote zur Verfügung. Der Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" ist ebenfalls Bestandteil der ländlichen Entwicklung. All diese Bereiche unterliegen dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) als Richtlinienverfasser und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) als Fördermittelgeber. Der Hochtaunuskreis bildet hierbei die Funktion als Fach- und Förderbehörde ab.

Die Abgrenzung der Fördermöglichkeiten und die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung wird durch die „Gebietskulisse Ländlicher Raum“ abgegrenzt, welche im Hochtaunuskreis die Kommunen Glashütten, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Schmitten, Usingen, Wehrheim und Weilrod umfasst.

 Die LEADER-Region Taunus umfasst dreizehn Kommunen mit drei Städten, zehn Gemeinden und insgesamt 116 Stadt- bzw. Ortsteilen auf einer Fläche von 678 km² mit rund 138.500 Einwohnern. Aus dem Hochtaunuskreis sind die Gemeinden Glashütten, Schmitten und Weilrod vertreten. LEADER ist ein EU-weites Förderprogramm zur Stärkung des ländlichen Raumes und heißt ausgeschrieben 'Liaison entre actions de développement de l'économie rurale'. Es fördert gebietsbezogen Entwicklungsprozesse und -projekte (sowohl kommunal als auch privat) auf Basis einer vorab erstellten gemeinsamen regionalen Strategie. Im Fokus steht die Zusammenarbeit zwischen den vertretenen Kommunen und den Wirtschafts- und Sozialpartnern der Region.

Vor Bewilligung eines Förderantrages darf mit einer Maßnahme nicht begonnen werden!

Aktuell sind im Hochtaunuskreis die Gemeinden Glashütten, Schmitten und Weilrod im LEADER-Programm vertreten.

Für die Beratung zu Förderanträgen in LEADER sowie der integrierten ländlichen Regionalentwicklung steht das Büro des Regionalmanagements-Taunus zur Verfügung:
Telefon: 06124-510301
E-Mail: info@regionalmanagement-taunus.de
Homepage: www.regionalmanagement-taunus.de

Kontakt

Sebastian Holtz

Dorf- & Regionalentwicklung

Benzstraße 11
61352 Bad Homburg

Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft"

Mit dem Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" werden besonderes Engagement und Beiträge zur zukunftsfähigen Entwicklung der Dörfer gesucht. Orte mit dörflichem Charakter sind angesprochen, ihren eigenen Lebensraum eigenverantwortlich mit zu gestalten und damit auf Dauer eine hohe Lebensqualität zu sichern. Der Wettbewerb geht dabei von der Unverwechselbarkeit eines jeden Ortes aus.

„Unser Dorf hat Zukunft“ gliedert sich in drei Phasen: Zunächst melden sich die interessierten Orte über ihre Kommune zum Wettbewerb beim zuständigen Landkreis an und nehmen im Rahmen eines Regionalwettbewerbs teil. Der Gewinner qualifiziert sich für das im Folgejahr stattfindende hessenweite Auswahlverfahren. Der hessische Sieger stellt sich dann im dritten Jahr dem Bundeswettbewerb.

Alle drei Jahre werden die Orte im Hochtaunuskreis vom Amt für den ländlichen Raum gebeten, das Interesse und die Kapazitäten einer Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ zu prüfen (der Aufruf zur Teilnahme 2021 ist Ende 2020 an die Gemeinde-/ Stadtverwaltungen erfolgt). Die Orte werden beraten und während stattfindenden Bereisungen durch eine Bewertungskommission betreut und bewertet.

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Sebastian Holtz

Dorf- & Regionalentwicklung

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Träger öffentlicher Belange Landwirtschaft & Forsthoheit

Bauen im Außenbereich

Das Baurecht ermöglicht landwirtschaftlichen Betrieben auch im Außenbereich die Errichtung von baulichen Anlagen, soweit sie diesem Betrieb dienend sind. Der Begriff der Landwirtschaft umfasst dabei insbesondere:

  • Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft
  • Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage
  • Gartenbau einschließlich Erwerbsobstbau
  • Weinbau
  • Berufsmäßige Imkerei
  • Berufsmäßige Binnenfischerei

Ob es sich bei einem Bauvorhaben um ein privilegiert zulässiges Bauvorhaben handelt, prüft fachlich und beurteilt das Amt für den ländlichen Raum beim Hochtaunuskreis innerhalb seines gesamten Zuständigkeitsbereichs auf Anforderung der jeweiligen Genehmigungsbehörde. Es nimmt Stellung zu:

  • Bauvoranfragen und Bauanträgen
  • Naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Gern informiert Sie das Amt für den ländlichen Raum auch im Vorfeld der Genehmigungsverfahren.

Ihr Ansprechpartner für Stellungnahmen zu Bauvorhaben im Außenbereich ist für den Hochtaunuskreis sowie die nördlichen Kommunen des Main-Taunus-Kreises Jan Schulze. Ansprechpartner für die südlichen Kommunen des Main-Taunus-Kreises sowie den Kreis Offenbach und die Stadtgebiete von Frankfurt und Offenbach ist Manfred Renth.

Kontakt

  1. Manfred Renth

    Träger öffentlicher Belange, Bauen im Außenbereich

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  2. Jan Schulze

    Träger öffentlicher Belange, Grundstücksverkehr

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Forsthoheit

Das Hessische Waldgesetz (HWaldG)

Die Rodung und Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bedürfen einer forstrechtlichen Genehmigung. Gleiches gilt für die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen. Wald ist dabei jede mit Forstpflanzen bestandene Grundfläche unabhängig von deren Lage (auch innerstädtisch) oder deren Darstellung im Kataster. Das Amt für den ländlichen Raum, Bad Homburg, ist die zuständige Genehmigungsbehörde für Waldrodungen und Waldumwandlungen sowie Waldneuanlagen im Gebiet des Hochtaunuskreises.

In dem Genehmigungsverfahren muss das öffentliche Interesse am Erhalt des Waldes mit dem jeweiligen Interesse des Antragstellers gegeneinander abgewogen werden. Die Genehmigung ergeht im Benehmen mit den zuständigen Forstämtern (Königstein oder Weilrod), der Unteren Naturschutzbehörde und bei Waldneuanlagen auch der betroffenen Kommune.

Informationen zu der Zulässigkeit und den Antragsverfahren bei beabsichtigten Waldrodungen, Waldumwandlungen oder der Neuanlage von Wald erhalten Sie beim Amt für den ländlichen Raum oder bei den zuständigen Forstämtern.

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Jan Schulze

Träger öffentlicher Belange, Grundstücksverkehr

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Grundstücksverkehr

Die Veräußerung von Grundstücken, welche land- und fortwirtschaftlich genutzt werden können, unterliegt der Genehmigung im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG). Ziel und Zweck des Grundstücksverkehrsgesetzes ist die Verbesserung der Agrarstruktur und dient zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Erklärtes Ziel der Gesetzgebung ist dabei auch die Sicherung der Ernährung der Bevölkerung und die Stärkung des Wirtschaftszweiges „Landwirtschaft“.

Im Rahmen der Gesetzgebung genießen leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe einen Vorrang gegenüber Personen ohne land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Nach Einzelfallprüfung können land- und forstwirtschaftliche Grundstücke mit Beschränkungen für Privatpersonen in Form von Weiterveräußerungs- bzw. Verpachtungsauflagen versehen werden. Die Genehmigung kann in Ausnahme durch Bedenken Seitens der Landwirtschaft auch versagt werden oder nach noch strengeren Vorgaben kann das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt werden.

Neben dem Grundstücksverkehr beinhaltet der Aufgabenbereich auch die Anzeige von Landpachtverträgen gem. Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG).

Genehmigungsbehörden für den Grundstücksverkehr sind die zuständigen Landwirtschaftsbehörden der Landkreise. Das Amt für den ländlichen Raum Bad Homburg ist hierbei aufgrund des Dienstbezirks zuständige Genehmigungsbehörde für folgende Gebietskörperschaften:

Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Kreis Offenbach sowie die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main.

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie hier Link Datenblatt Grundstücksverkehr

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  1. Nicole Ginkel

    Grundstücksverkehr

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  2. Jan Schulze

    Träger öffentlicher Belange, Grundstücksverkehr

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Kleingärten

Der Fachbereich Ländlicher Raum ist bei Kleingartenverein-Neugründungen im Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Kreis Offenbach und den Städten Frankfurt am Main und Offenbach am Main zuständige Anerkennungsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit gem. § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG).

Entscheidungsgrundlage für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach § 2 BKleingG ist, dass Kleingartenvereine im Vereinsregister eingetragen sind, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwerfen und dass die Vereinssatzung bestimmt, das

  1. Die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung der Mitglieder bezweckt,
  2. Erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt und
  3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

Mit der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach § 2 BKleingG unterliegen die Kleingartenvereine der stattlichen Aufsicht, hier insbesondere der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung.

Bei bestehenden Kleingartenvereinen ist, soweit diese beim Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) Fördermittel nach der „Richtlinie zur Förderung des Nichterwerbsgartenbaus“ beantragen, nach den Zuwendungsvoraussetzungen eine erneute Bestätigung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gem. § 2 BKleingG durch unsere Behörde erforderlich.

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Manfred Renth

Träger öffentlicher Belange, Bauen im Außenbereich

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Stellungnahmen zu Planungen

Die Region des Rhein-Main-Gebiets wie auch seines Umlandes unterliegt einer fortwährenden Weiterentwicklung. Immer neue Baugebiete, Verkehrswege oder Gewerbezentren entstehen. Jeden Tag werden in Hessen aktuell 28.000 m² land- und forstwirtschaftliche Fläche für diese Vorhaben in Anspruch genommen. Das Amt für den ländlichen Raum vertritt in den hierfür im Vorfeld erforderlichen Verfahren die öffentlichen Belange der Landwirtschaft wie auch des Forstes. Stellungnahmen werden in folgenden Verfahren abgegeben:

  • Bauleitplanung der Kommunen (Bebauungspläne, Änderungen des Regionalen Flächennutzungsplan)
  • Fortschreibung des Regionalen Flächennutzungsplanes
  • Raumordnungsverfahren
  • Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes
  • Planfeststellungsverfahren (Straßenbau, Schienenbau, Stromtrassen)
  • Zulassungsverfahren bergrechtlicher Vorhaben (Kiestagebau, Gewinnung von Erdwärme)
  • Immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren (zum Beispiel für Windparks)

Für Stellungnahmen zu den genannten Planungen ist für den Hochtaunuskreis sowie die nördlichen Kommunen des Main-Taunus-Kreises Jan Schulze Ansprechpartner. Für die südlichen Kommunen des Main-Taunus-Kreises sowie den Kreis Offenbach und die Stadtgebiete von Frankfurt und Offenbach ist Manfred Renth verantwortlich.

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  1. Manfred Renth

    Träger öffentlicher Belange, Bauen im Außenbereich

    Benzstraße 11
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  2. Jan Schulze

    Träger öffentlicher Belange, Grundstücksverkehr

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Vernetzungsstelle Landwirtschaft & Öffentlichkeitsarbeit

Bauernhof als Klassenzimmer

Im Jahr 2000 wurde die Initiative "Bauernhof als Klassenzimmer" vom Hessischen Umweltministerium mit dem Hessischen Bauernverband und dem Hessischen Kultusministerium ins Leben gerufen.
In dieser Initiative arbeiten unter der Federführung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Hessische Kultusministerium, der Hessische Bauernverband, die regionale Agrarverwaltung und die Kreis- und Regionalbauernverbände sowie weitere Akteure zusammen, um Bauernhöfe als Lernorte für Kitas, Schulen und andere Gruppen anzubieten.
Die Initiative verfolgt das Ziel Kindern, Jugendlichen und anderen Gruppen den Arbeitsalltag auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Produktion von Lebensmitteln anschaulich und praxisnah näher zu bringen.

Falls Sie weitere Informationen oder Partnerbetriebe der Initiative suchen, finden Sie diese auf der Internetseite Landpartie.de.

Sind Sie ein landwirtschaftlicher Betrieb und möchten Partnerbetrieb werden? Dann kontaktieren Sie uns gerne.

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Christine Stamm-Pippinger

Vernetzungsstelle Landwirtschaft & Öffentlichkeitsarbeit

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Direktvermarktung

Die Direktvermarktung unserer regionalen Produkte hat in vielen Teilen des Hochtaunuskreises, Main-Taunus-Kreises, der Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main sowie dem Kreis Offenbach eine gewachsene Tradition. Zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe vermarkten zusehends ihre regionalen Produkte in Hofläden oder auf Wochenmärkten. Neben den klassischen und gängigen Vertriebskanälen erfreuen sich Hof-Cafés, Straußwirtschaften oder Verkostungen zunehmender Beliebtheit. 

Einige der vielen Vorteile der Direktvermarktung liegen in der ursprünglichen und hochwertigen Qualität. Zudem kommen langjährige Erfahrung mit den Produkten im Anbau oder der Zucht. Die kurzen Transportwege sowie die Saisonalität machen direkt vermarktete Produkte zu einem begehrten Konsumgut. Der Vermarktung der eigenen Produkte umgeht die gesamte Wertschöpfungskette und stärkt somit die Region.

Die direkt vermarkteten Produkte der Region sind die Botschafter unserer Landwirtschaft. Sie geben dem Endverbraucher Einblicke in die Herkunft. Link Region erleben. Gutes vom Land.

Detaillierte Informationen zu Direktvermarktern aus der Region finden Sie unter landpartie.de.

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  1. Martina Exner

    Vernetzungsstelle Landwirtschaft & Öffentlichkeitsarbeit

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  2. Christine Stamm-Pippinger

    Vernetzungsstelle Landwirtschaft & Öffentlichkeitsarbeit

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Ehrenpreisspende

Der Hochtaunuskreis unterstützt und fördert Geflügel-, Kleintierzucht-, Kaninchen- und Brieftaubenvereine zu ihren jährlichen Ausstellungen mit einer Ehrenpreisspende. Alle zwei Jahre findet dazu eine Ehrung der besonders verdienten Züchterinnen und Züchter durch den Landrat des Hochtaunuskreises statt.

Entsprechende Haushaltsmittel vorausgesetzt, erhalten die Kleintierzuchtvereine für ihre jährlichen Ausstellungen oder für runde Jubiläen nach entsprechendem Antrag eine Zuwendung für die Anschaffung eines Ehrenpreises des Hochtaunuskreises oder einen entsprechenden Pokal. Der Antrag kann einmal im Jahr gestellt werden.

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Christine Stamm-Pippinger

Vernetzungsstelle Landwirtschaft & Öffentlichkeitsarbeit

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Ökomodell-Region Rhein-Main

Der Hochtaunuskreis ist Teil der „Ökomodell-Region Rhein-Main“. Das für den Kreis zuständige Amt für den Ländlichen Raum beim Hochtaunuskreis hat an einer entsprechenden Ausschreibung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz teilgenommen und den Zuschlag erhalten. Die Ökomodell-Region Rhein-Main umfassst den gesamten Dienstbezirk des Amtes für den Ländlichen Raum.

Die Projekte, die im Rahmen der Ökomodell-Region Rhein-Main initiiert werden sollen, bieten die Chance die heimischen landwirtschaftlichen Betriebe zu unterstützen und dies mit der wachsenden Verbrauchernachfrage nach regionalen Lebensmitteln zu verknüpfen.

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  1. Matthias Bathon

    Projektmanager Ökomodell-Region Rhein Main

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Veranstaltungen

Das Amt für den Ländlichen Raum des Hochtaunuskreises präsentiert sich jährlich auf Messen und Veranstaltungen in der Region. Hierzu zählen unter anderem folgenden Veranstaltungen:

  • Tag der Erde im Regionalpark im Main-Taunus-Kreis
  • Laurentius Markt in Usingen
  • Erntefest in Frankfurt am Main
  • Herbsttreiben in Oberursel / Taunus

Die wohl wichtigste Veranstaltung stellt der alljährliche Laurentius Markt in Usingen dar. Er gilt als größtes Volksfest im Usinger Land, zudem als ältestes Volksfest im Taunus und zieht Jahr für Jahr gleichermaßen Einheimische wie Besucherinnen und Besucher aus den umliegenden Regionen an.

Diese und weitere Veranstaltungen der Landwirtschaft und des Ländlichen Raums finden Sie auf Landpartie.de.

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  1. Christine Stamm-Pippinger

    Vernetzungsstelle Landwirtschaft & Öffentlichkeitsarbeit

    Benzstraße 11
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  2. Martina Exner

    Vernetzungsstelle Landwirtschaft & Öffentlichkeitsarbeit

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Verbraucherbildung & Internetauftritt Landpartie.de

Der Erzeuger-Verbraucher-Dialog gestaltet sich vielseitig: Direktvermarktung fördern und regionale Kreisläufe festigen. Beratung bei der Erzeugung und Vermarktung regionaler Produkte, Vernetzung von Akteuren, Verbraucherinnen und Verbrauchern und landwirtschaftlichen Betrieben.

Mit dem Relaunch der Internetseite „Landpartie.de“ setzt das Amt für den Ländlichen Raum des Hochtaunuskreises neue Akzepte für die Direktvermarkter der Region. Die benutzerfreundliche Handhabe der Seite ermöglicht es, Besuchern die Vielfältigkeit der Landwirtschaft sowie deren Angebote näherzubringen. Die Schwerpunkte der Seite liegen auf den 3 Bereichen „Einkaufen“, „Erleben“ und „Erfahren“.

Die knapp 280 Betriebe mit 80 Hofläden in der Region öffnen Ihre Tore für alle Interessierten, die Wert auf Regionalität legen. Zudem informiert das Portal über Veranstaltungen aus der Region. Innovative Vermarktungswege wie Hühnermobile oder Milchautomaten zeigen die Vielfältigkeit der Landwirtschaft. Auf „Landpartie.de“ haben die Nutzer außerdem die Möglichkeit, alle Broschüren, die das Amt für den Ländlichen Raum mehrmals im Jahr veröffentlicht anzufordern, herunterzuladen oder digital zu lesen. Und wer gerne etwas über die Landwirtschaft lernen möchte, wird auf der Seite ebenso fündig.

Kontakt

  1. Martina Exner

    Vernetzungsstelle Landwirtschaft & Öffentlichkeitsarbeit

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  2. Christine Stamm-Pippinger

    Vernetzungsstelle Landwirtschaft & Öffentlichkeitsarbeit

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30.09.2020 
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