Transfer in den SGB-II-Bereich: Viele ukrainische Flüchtlinge haben Anträge noch nicht eingereicht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat verfügt, dass vom 1. Juni 2022 an geflüchtete Menschen aus der Ukraine mit einer Aufenthaltsberechtigung (nach § 24 AufenthG) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. SGB XII beziehen sollen. Das hat für die Betroffenen den Vorteil, dass sie nicht länger auf die reduzierten Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) angewiesen sind. Nach dem AsylbLG könnten für diese Flüchtlinge Einschränkungen etwa beim Zugang zur Gesundheitsversorgung entstehen. Bislang hat die Bundesregierung dies mit Verordnungen zu regeln versucht, doch mit der Überführung ins SGB II würde hier gleichermaßen Rechtssicherheit für Behörden und Betroffene geschaffen. „Für die Betroffenen ist das ein großer und wichtiger Schritt“, erklärt Kreisbeigeordnete Katrin Hechler, die betont: „Wir sind bemüht, diesen Übergang so einfach wie möglich zu gestalten.“
Doch dabei ist der Kreis auf die Mitwirkung der Betroffenen angewiesen, betont die Sozialdezernentin. Denn der Transfer in den SGB-II-Bereich erfolgt nicht automatisch, da jeder Leistungsempfänger, der sich vom 1. Juni 2022 weiterhin im Hochtaunuskreis aufhält und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, einen entsprechenden Antrag stellen muss. Betroffen von dieser Neuregelung sind rund 2800 Geflüchtete aus der Ukraine in rund 1100 Bedarfsgemeinschaften, die im Hochtaunuskreis gemeldet sind. Der Kreis hat die Bedarfsgemeinschaften angeschrieben und aufgefordert, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dem Schreiben war neben dem Infoblatt auch ein verkürzter Leistungsantrag beigefügt. Der Antrag steht zudem auf der Webseite des Landkreises zur Verfügung unter https://www.hochtaunuskreis.de/Aktuelles/Hilfe-f%C3%BCr-Menschen-aus-der-Ukraine/. In Papierform ist er im Eingangsbereich des Kommunalen Jobcenters im Hochtaunuskreis erhältlich.
Stand Dienstag, 24. Mai, waren 750 Anträge gestellt, von denen 350 bewilligt sind. Der Hochtaunuskreis hat bereits vor Wochen ein Sonderteam Ukraine gebildet, das sich ausschließlich mit der Erfassung dieser Anträge beschäftigt. „Wir arbeiten mit Hochdruck daran, eine Lösung für alle zu finden“, sagt die Kreisbeigeordnete und versichert: „Wir sind bestrebt, dass alle, deren Unterlagen vollständig eingereicht wurden, so schnell wie möglich das ihnen zustehende Geld auf dem Konto haben.“
Trotz all dieser Bemühungen steht aber immer noch eine Vielzahl von Anträgen aus, die noch nicht beim Kreis eingegangen sind. Gerade wenn diese kurzfristig eingereichten Unterlagen unvollständig sind oder Rückfragen bestehen, kann es knapp mit der fristgerechten Bearbeitung werden. Deshalb bittet die Sozialdezernentin alle Betroffenen, die einen Transfer in den Bereich des SGB II wünschen, sich schnellstmöglich zu melden und die entsprechenden Antragsbögen auszufüllen. „Der Übergang ins SGB II ist ein komplexer Vorgang“, weiß Katrin Hechler, daher sei es umso wichtiger, dass auch die Betroffenen selbst mithelfen, diesen Übergang möglichst reibungslos zu gestalten.
Für Fragen wurde für die erste Juniwoche eine gemeinsame Sprechstunde von Kommunalem Jobcenter und Ausländerbehörde eingerichtet. Anschließend wird sie voraussichtlich noch bis Ende Juni vom Kommunalen Jobcenter betrieben. Sie ist jeweils montags bis donnerstags von 9 bis 12 Uhr im Landratsamt, Haus 5, Erdgeschoss, geöffnet. Telefonisch ist sie unter der Rufnummer (06172) 9998999 und per E-Mail an Team-Ukraine@hochtaunuskreis.de zu erreichen. Ausländerrechtliche Fragestellungen ukrainischer Flüchtlinge beantwortet die Ukraine-Hotline unter Telefon (06172) 9994994, Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr. Diese ist per E-Mail an Ukraine@hochtaunuskreis.de erreichbar.
Um einen zügigen Ablauf des Transfers zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Unterlagen möglichst vollständig eingereicht werden. Benötigt werden:
- der SGB-II-Antrag
- der aufenthaltsrechtliche Nachweis für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
- die Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse in Deutschland für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
- der Nachweis über die Beantragung von Kindergeld bei der Familienkasse.