Ausländerbehörde
Der Bereich "Ausländer" ist zuständig für alle ausländerrechtlichen Belange und Anträge von Drittstaatsangehörigen und EU-Bürgern. Davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige, die sich aktuell noch im Asylverfahren befinden oder deren Asylantrag bereits abgelehnt worden ist. Diese Personengruppen wenden sich bitte an den Bereich „Flüchtlinge“. Die Ausländerbehörde begleitet Antragsteller von der Einreise in das Bundesgebiet und der Ersterteilung zum Aufenthalt bis hin zu einem langfristigen Aufenthaltsrecht.
Ein wichtiger Bereich stellt unser Relocation Center dar. Hier wird ein Focus auf den Zuzug von qualifizierten Fach- und Führungskräften aus Industrie und Wirtschaft gelegt. Zudem werden Sachverhalte bearbeitet, wie zum Beispiel die Einladungen an Drittstaatsangehörige (Verpflichtungserklärung), Anträge auf Bleiberecht mit Aufenthaltsgründe unter anderem zum Zwecke der Ausbildung, der Erwerbstätigkeit oder aus familiären Gründen.
Zu den einzelnen Themenbereichen erhalten Sie nachstehend weitere Informationen. Es besteht die Möglichkeit, sich die entsprechenden Formulare herunter zu laden, sowie sich Auskünfte über die weiteren benötigten Unterlagen einzuholen. Weiterführende Links zu Fachinformationen stehen ebenfalls zu Verfügung.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist online möglich!
Hinweis:
Für Ausländer mit Wohnsitz in Bad Homburg ist die Stadtverwaltung Bad Homburg v. d. Höhe zuständig. Zur Internetseite der Stadtverwaltung Bad Homburg v. d. Höhe klicken Sie auf den nachfolgenden Link:
Relocation Center
Informationen für Relocation Agenturen
Das Relocation Center des Hochtaunuskreises leistet in enger Zusammenarbeit mit Relocation Agenturen einen wichtigen Beitrag dazu, dass ausländische Fachkräfte beim Start in das Berufsleben in Deutschland unterstützt werden. Ein eigenes Team von Mitarbeitern kümmert sich um Fragen, Verfahren und Belange der Kunden aus Industrie und Wirtschaft. Eine engmaschige Abstimmung mit externen Partnern wie der Agentur für Arbeit und den Anerkennungsstellen des Landes für Berufsqualifikationen, soll für eine schnellstmögliche Verfahrensbearbeitung sorgen.
Antragsteller, die eine Relocation Agentur beauftragt haben und deren Antrag auf eine qualifizierte Beschäftigung abzielt, wie z.B. IT Fachkräfte, Pflegefachkräfte, Inhaber einer Blauen Karte oder ICT- Karte, sowie Führungskräfte, Spezialisten und Forscher, werden hier betreut. Sie sind Dienstleister im Rahmen einer Relocation Agentur?
Dann steht Ihnen das Team des Relocation Centers unter der E-Mail Adresse relocation@hochtaunuskreis.de gerne zur Verfügung.
Gebühren:
Diese richten sich nach dem erteilten Aufenthaltstitel.
Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
- PDF-Datei: (243 kB)
- PDF-Datei: (314 kB)
- PDF-Datei: (438 kB)
- PDF-Datei: (226 kB)
- PDF-Datei: (72 kB)
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist ein in Deutschland verabschiedetes Gesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Sein Hauptziel besteht darin, die Einwanderung qualifizierter Fachkräfte aus dem Ausland – insbesondere aus Nicht-EU-Ländern – zu erleichtern und somit die Fachkräftesicherung in Deutschland zu stärken.
Bei der Rekrutierung zur Beschäftigung einer Fachkraft aus dem Ausland haben Sie als Arbeitgeber mit Sitz im Hochtaunuskreis die Möglichkeit, das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu nutzen, das das Verwaltungsverfahren im Ausland bis zur Erteilung des Visums beschleunigt. Erforderlich ist, neben einem konkreten Arbeitsplatzangebot, die Befähigung für die vorgesehene Beschäftigung in Deutschland zu haben.
Die Befähigung wird über eine ausländische Qualifikation mit vergleichbarem deutschem Bildungsabschluss nachgewiesen, geprüft und muss dann anerkannt werden.
Weitere Informationen und Beratungsangebote zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen finden Sie hier:
- https://www.hessen.netzwerk-iq.de/angebote/fachkraefteeinwanderung-regionale-vernetzung.html
- https://www.hessen.netzwerk-iq.de/angebote/anerkennungs-und-qualifizierungsberatung.html
- https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/fachkraefteeinwanderungsgesetz
- https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php
- https://anabin.kmk.org/anabin.html
Beabsichtigen Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchzuführen, kontaktieren Sie bitte das Team Relocation Center.
Vor Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wird in einer Vorprüfung geklärt, ob die Zugangsvoraussetzungen für ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren vorliegen.
Zur Vorprüfung senden Sie als Arbeitgeber folgende Unterlagen mit dem Betreff "FEG" an die E-Mail Adresse relocation@hochtaunuskreis.de.
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Vollmacht oder Untervollmacht
- Arbeitsvertrag
- Nachweis der Berufsqualifikation und/ oder Ausbildungsnachweis
Nach erfolgter Vorprüfung und gegebenem Verfahrenszugang zum beschleunigten Fachkräfteverfahren werden Sie von der zuständigen Mitarbeiterin über weitere Schritte informiert.
Gebühren:
411,00 Euro für das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Die Kosten für die erforderliche berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien u. ä. sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber selbst zu tragen.
Formulare:
- PDF-Datei: (150 kB)
- PDF-Datei: (241 kB)
- PDF-Datei: (314 kB)
- PDF-Datei: (229 kB)
Das Werkvertragsverfahren
Die Zulassung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer beruht auf den seit Ende 1988 von der Bundesrepublik Deutschland mit den mittel- und osteuropäischen Staaten und der Türkei geschlossenen Regierungsvereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen.
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung für die Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen kann bei demselben Arbeitnehmer für längstens zwei Jahre erteilt werden.
Nach der Einreise müssen Sie zuerst den Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden. Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Zur Beantragung eines Aufenthaltstitels senden Sie bitte folgende Unterlagen mit dem Betreff „WAK“ an die E-Mail Adresse relocation@hochtaunuskreis.de.
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- aktuelle Meldebescheinigung
- Werkvertragsarbeitnehmerkarte (WAK)
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Gebühren:
Diese richten sich nach dem erteilten Aufenthaltstitel.
Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
Informationen für Au-pair-Beschäftigte
Au-pair-Beschäftigte (Nicht EU/ EWR)
Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder des EWR benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung. Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens 3 Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigter. Bei Beantragung des Visums bei der Deutschen Auslandsvertretung im Heimatland, darf die Höchstaltersgrenze von 27 Jahren noch nicht erreicht sein.
Die Dauer der Au-pair Beschäftigung muss mindestens 6 Monate betragen und darf 12 Monate nicht überschreiten.
Sollte das Visum von der Deutschen Auslandsvertretung für ein komplettes Jahr ausgestellt werden, ist eine Vorsprache in der Ausländerbehörde nicht nötig.
Für einzelne Staaten gelten abweichende Regelungen. Angehörige der folgenden Staaten können ohne Visum einreisen: Australien, Großbritannien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea, Vereinigte Staaten von Amerika
Sie müssen die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für die Mithilfe im Haushalt der Gastfamilie und die Kinderbetreuung. Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege) oder die Mitarbeit im Familienbetrieb. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens 12 Monate. Sie kann für denselben Zweck nicht verlängert werden!
Bei Wechsel der Gastfamilie oder visafreier Einreise ist zusätzlich einzureichen:
• Au-pair Vertrag
• Fragebogen für die Gastfamilie
Für Au-pair-Beschäftigte (EU/ EWR/ Schweiz) gilt:
Au-pair-Beschäftigte aus den EU-Mitgliedstaaten/ EWR-Staaten/ Schweiz benötigen weder eine Arbeits- noch eine Aufenthaltserlaubnis. Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als 12 Monate dauern.
Gebühren:
100,00 €
Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
- PDF-Datei: (72 kB)
- PDF-Datei: (316 kB)
Einreise
Visum
Ein Visum ist die Berechtigung, in ein bestimmtes Land einzureisen. Sofern ein Visum für einen längeren Aufenthalt bzw. keinen reinen Besuchsaufenthalt erteilt werden soll, ist die Zustimmung der Ausländerbehörde grundsätzlich immer erforderlich.
Eine Einreise ohne Visum ist möglich für Staatsangehörige aus:
EU-Staaten, Schweiz, Island, Norwegen, Liechtenstein, Australien, Großbritannien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA und Republik (Süd-)Korea
Weitere Ausnahmen bestehen für bestimmte Länder für Aufenthalte bis 3 Monate ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (z.B. Touristen oder Besucher). Welche Länder unter diese Ausnahme fallen, erfahren Sie bei der zuständigen Deutschen Auslandsvertretung, auf der Webseite des Auswärtigen Amtes oder bei Ihrer Ausländerbehörde.
Kurzaufenthalts-Visum
Mit einem Kurzaufenthalts-Visum kann die Besuchszeit bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland betragen. Es gilt für private Besuche, touristische Zwecke und Geschäftsreisen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird es auch „Visum für Besuchs- und Geschäftsaufenthalte“ genannt.
Wenn Sie mehr zu den Einreisebestimmungen und über das Kurzaufenthalts-Visum erfahren möchten, dann klicken Sie auf nachfolgend genannten Link des Auswärtigen Amtes https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt.
Dort können Sie auch das Antragsformular für ein Schengen-Visum herunterladen.
Der Antrag ist vor der Einreise in der deutschen Vertretung im Heimatland zu stellen, für den Zeitraum, den man in Deutschland verbringen möchte.
Besuchsvisum
Nach dem Aufenthaltsgesetz gibt es keinen Anspruch auf Erteilung eines Besuchsvisums. Das Visum darf nur erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Antragstellers die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet.
Dazu gehört auch der Nachweis durch den Antragsteller, dass sein Aufenthalt in Deutschland finanziell gesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Die finanzielle Absicherung seines Aufenthaltes kann der Ausländer entweder selbst (zum Beispiel durch Vorlage von Gehaltsbescheinigungen, Einkommensnachweisen) oder durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung erbringen. Neben der Finanzierung des Aufenthaltes und der Vorlage eines gültigen Reisepasses, muss der Ausländer gegenüber der Auslandsvertretung den Besuchszweck plausibel erläutern. In diesem Rahmen wird die Auslandsvertretung auch prüfen, ob der Antragsteller bereit ist, nach Ablauf des Besuchszeitraumes wieder in sein Heimatland zurückzukehren (Rückkehrbereitschaft).
Ein Touristenvisum wird für maximal 3 Monate erteilt. Eine Verlängerung in Deutschland ist in der Regel nicht möglich.
Erfüllt der Antragsteller die obigen Kriterien nicht, wird der Antrag abgelehnt. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Ausländer einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt. Visumserteilung ist immer im Einzelfall zu prüfen. Das Visum wird in der Regel ohne Begründung abgelehnt. Der Betroffene kann gegenüber der Auslandsvertretung widersprechen. In Zweifelsfällen steht das Auswärtige Amt für Rückfragen zur Verfügung.
Rückfragen wegen Nichterteilung eines Visums sind bei der Ausländerbehörde generell nicht möglich.
Verpflichtungserklärung
Wenn Sie einen ausländischen Besucher oder eine ausländische Besucherin für kurze Zeit nach Deutschland einladen, können Sie für Ihren Besuch eine Verpflichtungserklärung abgeben, mit der Sie sich zur Übernahme aller anfallenden Kosten bereit erklären. Eine solche Verpflichtungserklärung braucht Ihr Besuch vor allem, wenn er ein Kurzaufenthalts-Visum beantragt und die Kosten seines Aufenthalts in Deutschland nicht selbst bezahlen kann.
Eine Verpflichtungserklärung darf frühestens 6 Monate vor dem beabsichtigten Einreisedatum ausgestellt werden. Sind eine Vertretung bzw. Bevollmächtigung möglich? Nein. Eine Vertretung des sich Verpflichtenden durch eine andere Person ist nicht zulässig. Auch nicht durch Vorlage einer Vollmacht. Dies gilt auch für Ehepartner.
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht, die Ihnen auflistet, welche Unterlagen zur weiteren Bearbeitung benötigt werden:
- deutscher Reisepass (mit Meldebescheinigung, nicht älter als drei Monate) oder Bundespersonalausweis oder ausländischer Reisepass
- Kopie Reisepass Ihres Gastes
- das Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben, mit unterschriebenen Belehrungen
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug oder Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung)
- Verdienstnachweis der letzten drei Monate
- die Vorlage von Kontoauszügen ist nicht ausreichend!
- bei Rentnern: Rentennachweis
- bei Arbeitssuchenden: Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I
- bei Selbständigen: Erklärung vom Steuerberater über den Netto-Reingewinn der letzten drei Monate
- aktuelle Daten von der Person, die eingeladen werden soll, d.h. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, genaue Anschrift, Staatsangehörigkeit und evtl. Passnummer
- Nachweis über sonstiges Einkommen, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Unterhaltszahlungen durch zwei Monate Nachweise der Einnahmen durch Kontoauszüge
- bei Geschäftseinladungen sind die Gewerbeanmeldung und der Handelsregisterauszug vorzulegen
Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich sein.
Auch Verpflichtungserklärungen für längere Aufenthalte, zum Beispiel bei Aufnahme eines Studiums, können hier abgegeben werden. Je nach Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich werden.
Falls es sich um ein längerfristiges Visum handelt, benötigen wir zusätzlich folgendes:
- Erklärung aller Wohnungseigentümer, dass ein Einzug in das Objekt genehmigt wird
- Bescheinigung des Sprachkurses und Zahlungsbeleg
- Zusage der Universität oder Studienbescheinigung
- Zusage zum Platz im Studentenwohnheim oder Mietvertrag des Gastes
- bei Heirat zusätzlich ein Nachweis vom Standesamt, dass dort bereits Unterlagen vorgelegt wurden
Die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung setzt voraus, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
Gebühren:
Für volljährige Personen beträgt die Gebühr jeweils 29,00 € pro Dokument. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren beträgt die zu entrichtende Gebühr die Hälfte.
Jetzt online - Abgabe einer Verpflichtungserklärung
Wenn Sie die Möglichkeit nutzen wollen, Ihre Verpflichtungserklärung online abzugeben, dann klicken Sie auf die nachfolgende Schaltfläche.
Abgabe einer Verpflichtungserklärung
Weiterhin können Sie aber auch gerne unser untenstehendes Formular verwenden.
Formulare:
- PDF-Datei: (400 kB)
Aufenthalt
Aufenthaltsgrund Ausbildung
§16a AufenthG - Aus- und Weiterbildung
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Eine von der Berufsausbildung unabhängige Beschäftigung von 20 Wochenstunden sind erlaubt. Ändert sich der Aufenthaltszweck, muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet werden.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung oder berufliche Weiterbildung
- Antragsformular (Erteilung- oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- Kopie des Einreisevisums (bei Ersteinreise)
- aktuelle Meldebescheinigung (bei Ersteinreise oder Wohnortwechsel)
- Mietvertrag (bei Ersteinreise oder Umzug)
- aktuelle Wohnungsgeberbescheinigung und Nachweis der letzten 3 Mietzahlungen
- Ausbildungsvertrag
- Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate (bei Verlängerung)
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt vom Arbeitgeber
Gebühren:
- Ersterteilung: 100,00 €
- Verlängerung: 93,00 €
Jetzt online - Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
Wenn Sie die Möglichkeit nutzen wollen, Ihre Aufenthaltserlaubnis online zu beantragen oder zu verlängern, dann klicken Sie auf die nachfolgende Schaltfläche.
Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
Weiterhin können Sie aber auch gerne die untenstehenden Formulare verwenden.
Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
- PDF-Datei: (438 kB)
- PDF-Datei: (314 kB)
§16b AufenthG - Studium
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen für ein Studium in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis. Der Aufenthaltszweck umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen. Neben dem Studium kann eine Beschäftigung, die insgesamt 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreitet, aufgenommen werden. Die Ausübung von studentischen Nebentätigkeiten sind ohne zeitliche Einschränkung erlaubt.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium. Im Einzelfall sind weitere Unterlagen erforderlich.
- Antragsformular (Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- Kopie des Einreisevisums (bei Ersteinreise)
- Meldebescheinigung (bei Ersteinreise oder Wohnortwechsel)
- Mietvertrag (bei Ersteinreise oder Umzug)
- aktuelle Wohnungsgeberbescheinigung und Nachweis der letzten 3 Mietzahlungen
- Studienbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts entweder
- abgeschlossene Verpflichtungserklärung oder
- Sparkonto mit Sperrvermerk mit einem Guthaben in Höhe von 11.208,00 € für 1 Jahr, monatlich zur Verfügung stehen 934,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Gebühren:
- Ersterteilung: 100,00 €
- Verlängerung: 93,00 €
Jetzt online - Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
- PDF-Datei: (438 kB)
§16d AufenthG - Anerkennung ausländische Berufsqualifikation
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU und Nicht-EWR-Staaten benötigen für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Durchführung eines Anerkennungsverfahren ist befristet. Der Aufenthaltszweck kann erst nach abgeschlossenem Anerkennungsverfahren und nur in einen Fachkräfteaufenthalt geändert werden. Eine von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung von zwanzig Wochenstunden ist erlaubt.
Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens bedarf grundsätzlich einer Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Im Einzelfall sind weitere Unterlagen erforderlich.
- Antragsformular (Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- Kopie des Einreisevisums (bei Ersterteilung)
- aktuelle Meldebescheinigung
- Mietvertrag (bei Ersteinreise oder Umzug)
- aktuelle Wohnungsgeberbescheinigung und Nachweis der letzten 3 Mietzahlungen
- Nachweis über die ausländische Qualifikation
- Arbeitsvertrag
- die letzten 3 Gehaltsabrechnungen
- Negativbescheid des Regierungspräsidiums (bei reglementierten Berufen wie Ärzten, Apothekern oder Pflegekräften)
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt vom Arbeitgeber
Gebühren:
- Ersterteilung: 100,00 €
- Verlängerung: 93,00 €
Jetzt online - Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
Weiterhin können Sie aber auch gerne die untenstehenden Formulare verwenden.
Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
- PDF-Datei: (438 kB)
- PDF-Datei: (314 kB)
- PDF-Datei: (229 kB)
§16f AufenthG - Sprachkurs und Schulbesuch
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen für einen Sprachkurs/Schulbesuch in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis. Diese dient nicht zu studienvorbereitenden Maßnahmen. Die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Sprachkurs oder Schulbesuch
- Antragsformular (Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- Kopie des Einreisevisums (bei Ersterteilung)
- Meldebescheinigung
- Mietvertrag (bei Ersteinreise oder Umzug)
- aktuelle Wohnungsgeberbescheinigung
- Anmeldenachweis zum Sprachkurs mit min. 18 Wochenstunden / Schulbescheinigung
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts entweder
- Verpflichtungserklärung
- Sparkonto mit Sperrvermerk mit einem Guthaben in Höhe von 11.208,00 € für 1 Jahr, monatlich zur Verfügung stehen 934,00 €
Gebühren:
- Ersterteilung: 100,00 €
- Verlängerung: 93,00 €
Jetzt online - Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
- PDF-Datei: (438 kB)
Aufenthaltsgrund Erwerbstätigkeit
§18a - Fachkraft mit Berufsausbildung
Ausländische Fachkräfte aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung. Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetz liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
Die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit als Fachkraft mit Berufsausbildung bzw. Berufsanerkennung bedarf bei Ersterteilung sowie bei Verlängerung innerhalb der ersten 24 Monaten einer Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit Berufsausbildung
- Antragsformular (Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- Kopie des Einreisevisums (bei Ersterteilung)
- Meldebescheinigung (bei Ersteinreise oder Wohnortwechsel)
- Mietvertrag (bei Ersteinreise oder Umzug)
- aktuelle Wohnungsgeberbescheinigung und Nachweis der letzten 3 Mietzahlungen
- Kopie des Berufsabschlusses bzw. Nachweis über die Anerkennung der ausländischen Qualifikation (z.B. durch IHK oder KMK)
- Arbeitsvertrag
- aktuelle Arbeitgeberbescheinigung
- die letzten 3 Gehaltsabrechnungen
- Dokument „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt vom Arbeitgeber
Gebühren:
- Ersterteilung: 100,00 €
- Verlängerung: 93,00 €
Jetzt online - Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
- PDF-Datei: (438 kB)
- PDF-Datei: (314 kB)
§18b - Fachkraft mit Hochschulabschluss
Ausländische Fachkräfte aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung. Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetz liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium erworben werden. Maßgebend ist, dass die Qualifikation des Ausländers zur Ausübung der konkreten Beschäftigung befähigt. Bei einer Berufsqualifikation aus dem Ausland ist Voraussetzung, dass die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde, was auch im Rahmen der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis erfolgen kann. Die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit als Fachkraft mit Hochschulausbildung bedarf bei Ersterteilung sowie bei Verlängerung innerhalb der ersten 24 Monaten einer Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Fachkraft mit Hochschulabschluss
- Antragsformular (Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- Kopie des Einreisevisums (bei Ersterteilung)
- Meldebescheinigung (bei Ersteinreise oder Wohnortwechsel)
- Mietvertrag (bei Ersteinreise oder Umzug)
- aktuelle Wohnungsgeberbescheinigung und Nachweis der letzten 3 Mietzahlungen
- Kopie des inländischen Hochschulabschlusses oder
- Kopie des ausländischen Hochschulabschlusses mit deutscher Übersetzung, sowie den Nachweis über die Anerkennung der ausländischen Qualifikation über die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen, weitere Informationen erhalten Sie unter nachfolgend genanntem Link https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen.html oder der anabin-Datenbank, weitere Informationen erhalten Sie unter diesem Link https://anabin.kmk.org/anabin.html
- Arbeitsvertrag
- die letzten 3 Gehaltsabrechnungen
- aktuelle Arbeitgeberbescheinigung
- Dokument „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt vom Arbeitgeber
Gebühren:
- Ersterteilung: 100,00 €
- Verlängerung: 93,00 €
Jetzt online - Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
Weiterhin können Sie aber auch gerne die untenstehenden Formulare verwenden.
Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
- PDF-Datei: (438 kB)
- PDF-Datei: (314 kB)
§18g AufenthG - Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für ausländische Akademikerinnen und Akademiker oder Personen mit vergleichbarem Qualifikationsniveau, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen.
Für den Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann die zuständige Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel des Inhabers einer Blauen Karte EU für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen. Ein Arbeitsplatzwechsel ist der Ausländerbehörde daher in den ersten 12 Monaten ab Erteilung, unter Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrags, vorab zwingend anzuzeigen.
Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgenden Links:
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Information Blaue Karte EU
- Make it in Germany - Aufenthalt - Informationen Blaue Karte EU
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Blaue Karte EU
- Antragsformular (Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- Kopie des Einreisevisums (bei Ersterteilung)
- Meldebescheinigung (bei Ersteinreise oder Wohnortwechsel)
- Mietvertrag (bei Ersteinreise oder Umzug)
- aktuelle Wohnungsgeberbescheinigung und Nachweis der letzten 3 Mietzahlungen
- Arbeitsvertrag
- ausführliche Stellenbeschreibung
- die letzten 3 Gehaltsabrechnungen (soweit vorhanden)
- Kopie des inländischen Hochschulabschlusses oder
- Kopie des ausländischen Hochschulabschlusses mit deutscher Übersetzung, sowie den Nachweis über die Anerkennung der ausländischen Qualifikation über die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen, weitere Informationen erhalten Sie unter nachfolgend genanntem Link https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen.html oder der anabin-Datenbank, weitere Informationen erhalten Sie unter diesem Link https://anabin.kmk.org/anabin.html
- aktuelle Arbeitgeberbescheinigung
- Dokument „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt vom Arbeitgeber
Gebühren:
- Ersterteilung: 100 €
- Verlängerung: 93 €
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Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
- PDF-Datei: (438 kB)
- PDF-Datei: (314 kB)
§19c Abs. 1 AufenthG - sonstige Erwerbstätigkeit
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von Ihrer Qualifikation. Der Ausländer muss keine Fachkraft sein, der Beschäftigungsaufenthalt ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung.
Die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit unabhängig von der Qualifikation bedarf bei Ersterteilung, sowie bei Verlängerung innerhalb der ersten 24 Monate einer Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Dies gilt nicht für Staatsangehörige von Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Albanien, Kosovo und Mazedonien, die nach dem 31.12.2020 mit einem entsprechenden Visum eingereist sind. In diesen Fällen ist immer eine Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit einzuholen.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Erwerbstätigkeit unabhängig der Qualifikation
- Antragsformular (Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- Kopie des Einreisevisums (bei Ersterteilung)
- Meldebescheinigung (bei Ersteinreise oder Wohnortwechsel)
- Mietvertrag (bei Ersteinreise oder Umzug) / aktuelle Wohnungsgeberbescheinigung und Nachweis der letzten drei Mietzahlungen
- Arbeitsvertrag
- aktuelle Arbeitgeberbescheinigung
- die letzten 3 Gehaltsabrechnungen
- Dokument „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt vom Arbeitgeber
Gebühren:
- Ersterteilung: 100,00 €
- Verlängerung: 93,00 €
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Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
- PDF-Datei: (438 kB)
- PDF-Datei: (314 kB)
§ 20 AufenthG - Arbeitsplatzsuche nach Ausbildung oder Studium
Ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten kann zur Suche einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (z.B. nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet, nach Abschluss einer Forschungstätigkeit, nach Abschluss einer Berufsausbildung im Bundesgebiet).
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Arbeitsplatzsuche nach Ausbildung bzw. Studium
- Antragsformular (Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- Meldebescheinigung
- Mietvertrag (bei Ersteinreise oder Umzug)
- aktuelle Wohnungsgeberbescheinigung und Nachweis der letzten 3 Mietzahlungen
- Berufs- bzw. Hochschulabschluss Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts
- abgeschlossene Verpflichtungserklärung
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Sparkonto mit Sperrvermerk mit einem Guthaben in Höhe von 11.208,00 €)
Gebühren:
- Ersterteilung: 100,00 €
- Verlängerung: 93,00 €
Jetzt online - Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
Weiterhin können Sie aber auch gerne die untenstehenden Formulare verwenden.
Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
- PDF-Datei: (438 kB)
- PDF-Datei: (314 kB)
§ 38a AufenthG - Daueraufenthalt eines EU Mitgliedsstaates
Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will.
Dies gilt nicht für Ausländer, die von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden, sonstige grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigter eines EU-Mitgliedsstaates
- Antragsformular (Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- beidseitige Kopie des Daueraufenthaltstitels aus einem anderen EU-Mitgliedsstaates
- Meldebescheinigung (bei Ersteinreise oder Wohnortwechsel)
- Mietvertrag (bei Ersteinreise oder Umzug)
- aktuelle Wohnungsgeberbescheinigung
- Nachweis der letzten 3 Mietzahlungen
- Kopie des Arbeitsvertrags
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt vom Arbeitgeber
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Gebühren:
- Ersterteilung: 100,00 €
- Verlängerung 93,00 €
Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
- PDF-Datei: (438 kB)
- PDF-Datei: (314 kB)
Aufenthaltsgrund Familie
§ 28 AufenthG - Familiennachzug zu Deutschen
Ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt, um die Familiengemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen herzustellen und zu wahren.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Familiennachzug zu Deutschen
- Antragsformular (Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- Kopie des Einreisevisums (bei Ersterteilung)
- aktuelle Meldebescheinigung aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen
- Kopie der Reiseausweise oder Personalausweise der deutschen Familienangehörigen
Gebühren:
Ersterteilung: 100,00 €
Verlängerung: 93,00 €
Gebührenbefreiung:
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
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Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
§ 30 AufenthG - Familiennachzug zu Ausländern
Ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt, um die Familiengemeinschaft mit dem ausländischen Ehegatten herzustellen.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ehegattennachzug zu Ausländern
- Antragsformular (Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- Aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- Kopie des Einreisevisums (bei Ersteinreise)
- Meldebescheinigung (bei Ersteinreise oder Wohnortwechsel)
- Mietvertrag (bei Ersteinreise oder Umzug) / aktuelle Wohnungsgeberbescheinigung und Nachweis der letzten drei Mietzahlungen
- Arbeitsvertrag
- Aktuelle Arbeitgeberbescheinigung
- Die letzten drei Gehaltsabrechnungen
Gebühren:
- Ersterteilung: 100 €
- Verlängerung: 93 €
Teilweise Gebührenbefreiung:
- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
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- PDF-Datei: (243 kB)
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§ 31 AufenthG - eigenständiger Aufenthalt für Ehegatten
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Im Einzelfall können Sonderregelungen greifen.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten
- Antragsformular (Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- aktuelle Meldebescheinigung
- Mietvertrag
- aktuelle Wohnungsgeberbescheinigung
- Nachweis der letzten 3 Mietzahlungen
- Arbeitsvertrag (bei Ersterteilung ggf. SGB II-Bescheid)
- aktuelle Arbeitgeberbescheinigung
- die letzten 3 Gehaltsabrechnungen
- ggf. Scheidungsurteil
Gebühren:
- Ersterteilung: 100,00 €
- Verlängerung: 93,00 €
Teilweise Gebührenbefreiung:
- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
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Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Formulare:
- PDF-Datei: (243 kB)
- PDF-Datei: (438 kB)
§ 32 AufenthG - Familiennachzug eines ausländischen Kindes
Dem minderjährigen Kind eines ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, um die Familiengemeinschaft mit den ausländischen Eltern herzustellen.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Kindesnachzug zu Ausländern
- Antragsformular (Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- Meldebescheinigung (bei Ersteinreise oder Wohnortwechsel)
- Mietvertrag (bei Ersteinreise oder Umzug)
- aktuelle Wohnungsgeberbescheinigung und Nachweis der letzten 3 Mietzahlungen
- Arbeitsverträge (der Eltern)
- aktuelle Arbeitgeberbescheinigungen (der Eltern)
- die letzten 3 Gehaltsabrechnungen (der Eltern)
- Schulbescheinigung (sofern bereits schulpflichtig)
Gebühren:
- Ersterteilung: 50,00 €
- Verlängerung: 46,50 €
Teilweise Gebührenbefreiung:
- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
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§ 33 AufenthG - Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt in Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der benötigten Unterlagen zur Beantragung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
- Antragsformular (Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Nationalpasses
- Kopie der Geburtsurkunde
- Meldebescheinigung (bei Ersteinreise oder Wohnortwechsel)
- Mietvertrag (bei Ersteinreise oder Umzug)
- aktuelle Wohnungsgeberbescheinigung
- Nachweis der letzten drei Mietzahlungen
- Arbeitsverträge (der Eltern)
- aktuelle Arbeitgeberbescheinigungen (der Eltern)
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen (der Eltern)
- aktuelle Schulbescheinigung (sofern bereits schulpflichtig)
Gebühren:
- Ersterteilung: 50,00 €
- Verlängerung: 46,50 €
Teilweise Gebührenbefreiung:
- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
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Unbefristeter Aufenthalt in Deutschland
Niederlassungserlaubnis
Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis können nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine zeitlich und räumlich unbeschränkte Niederlassungserlaubnis beantragen.
Hinweis: Inhaber einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der (Berufs-)Ausbildung können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Kontaktieren Sie die Ausländerbehörde bitte per E-Mail, wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchten.
Die E-Mail Adresse lautet auslaenderbehoerde@hochtaunuskreis.de
Geben Sie Ihren vollständigen Namen, das Geburtsdatum und Ihre Telefonnummer an. Der zuständige Mitarbeiter wird sich zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.
Gebühren:
Hochqualifizierte 147,00 €
Selbstständige 124,00 €
Minderjährige 56,50 €
alle anderen Fälle 113,00 €
Übertragung eines bestehenden Aufenthaltsrechts
Die Übertragung eines Aufenthaltstitels in einen neuen Pass
Sollten Sie bereits einen Aufenthaltstitel besitzen und diesen aufgrund Verlustes, Diebstahl, Neuausstellung eines Nationalpasses o.ä. neu ausstellen lassen müssen, schreiben Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Übertrag“ und Angabe Ihres vollständigen Namens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Telefonnummer an das Behördenpostfach. Die E-Mail Adresse lautet auslaenderbehoerde@hochtaunuskreis.de
Die Mitarbeiter der Ausländerbehörde werden sich zeitnah mit Ihnen zwecks einer Terminvereinbarung in Verbindung setzen.
Gebühren:
67,00 €
Wie erreichen Sie uns?
Bei Fragen oder einem Anliegen können Sie uns über unser Rückrufportal Ihren Rückrufwunsch hinterlassen. Hierzu klicken Sie bitte auf die nachfolgende Schaltfläche.
Zudem können Sie uns auch über unsere Hotline 06172-999-4994 erreichen.
Möchten Sie uns gerne per E-Mail kontaktieren? Dann können Sie die entsprechende E-Mail Adresse aus unseren unten stehenden Kontaktdaten entnehmen.