Behindertengerechter Umbau
Förderungsfähig sind bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in bestehenden selbstgenutzten Wohnungen und auf dem Wohnungsgrundstück (näheres Wohnungsumfeld). Es werden vorrangig bauliche Maßnahmen gefördert, die den Anforderungen der Norm DIN 18040 entspricht. Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen:
- Verbesserung der Freiflächen, Plätze, Wege und Auto-Stellplätze auf dem Grundstück
- Verbesserung der Bewegungsfreiheit
- Verbesserung von Toilettenräumen und Bädern
- Beseitigung von Stufen und Schwellen
- Errichtung von Rampen
- Gestaltung der Treppen
- Einbau von geeigneten Aufzügen (zum Beispiel Treppenschrägaufzug), Küchen, Toilettenräumen und Bädern
Es werden nur Bauvorhaben gefördert, deren Finanzierung dauerhaft gesichert ist. Als selbstgenutzt gelten Wohnungen, wenn sie vom Eigentümer, einem Angehörigen in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie genutzt werden. Bitte beachten Sie, dass gemäß der Richtlinie für die förderungsfähigen Maßnahmen maximal ein Kostenzuschuss bis zu 50 von Hundert gewährt wird, auf den kein Rechtsanspruch besteht. Für die einzelne Maßnahme jedoch maximal ein Zuschuss in Höhe von:
- Badumbau oder Badeinbau 5.000 Euro
- Küchenumbau oder Kücheneinbau 5.000 Euro
- Lifteinbau oder Aufzugeinbau 6.000 Euro
- anderen förderungsfähigen Einzelmaßnahmen 2.500 Euro
Förderungsfähig sind Gesamtkosten bis zu 25.000 Euro je Wohneinheit; dies entspricht einem Zuschuss in Höhe von 12.500 Euro. Innerhalb von fünf Jahren können maximal bis zu dieser Höhe Zuschüsse pro Wohnung beziehungsweise Antragsteller gewährt werden. Maßnahmenkosten unter 1.000 Euro werden nicht gefördert.
Die Maßnahmen der Wohnungsanpassung sind mit unterschiedlichem Aufwand verbunden, wofür es Zuschüsse von verschiedenen Institutionen gibt: Von den Krankenkassen werden Hilfsmittel (Haltegriffe, Duschhocker, Toilettenerhöhungen, Rollatoren, Rollstühle, Pflegebetten und Ähnliches) bezahlt, die der Arzt verordnen muss.
Durch die Pflegekasse erhalten Personen, die in einen Pflegegrad eingestuft worden sind, für verbessernde Maßnahmen im Wohnumfeld (Sozialgesetzbuch - Elftes Buch, § 40) bis zu 4000 Euro pro Maßnahme. Hierzu gehören beispielsweise Türverbreiterung, Entfernen von Schwellen, Handläufe, behindertengerechte Küchen und Badumbauten, Treppenlifte und so weiter. Der Antrag wird auf einem Formblatt der Pflegekasse oder formlos direkt an die Pflegekasse gestellt. Einige Krankenkassen geben Broschüren über dieses Thema heraus.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat ein Kredit- und ein Zuschussprogramm für Mieter und Eigentümer zur Anpassung von Wohnungen und Häusern aufgelegt. Es gibt ein Zuschussprogramm unter der Nummer 455, das direkt über die Kreditanstalt für Wiederaufbau beantragt werden könnte, und ein zinsgünstiges Kreditprogramm mit der Nummer 159, das ebenfalls über die Hausbank beantragt werden kann.
Weitere Informationen und Unterlagen erhalten Sie hier:
Für die Antragsstellung erhalten Sie von uns im Vorfeld das Anmeldeformular und weitere Informationen zu dem Förderprogramm. Bitte senden Sie uns das Formular ausgefüllt und unterschrieben mit einem Kostenvoranschlag für die geplante Maßnahme und Nachweisen über die Art Ihrer Behinderung sowie des Eigentumsnachweises für die Wohnung beziehungsweise das Wohnhaus, in dem Sie leben zurück.
Wir nehmen daraufhin eine Prüfung der Voraussetzungen vor; eine Besichtigung der räumlichen Gegebenheiten Vorort kann sich anschließen. Dafür wird telefonisch vorab ein Termin mit Ihnen vereinbart. Deshalb teilen Sie uns bitte auf dem Anmeldeformular auch Ihre Telefonnummer mit. Sofern die Förderung möglich ist informieren wir Sie; dann benötigen wir den ebenfalls beigefügten Antrag, von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, den wir zusammen mit dem Kostenvoranschlag an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WiBank) weiterleiten. Erst wenn Sie die Zusage der WiBank erhalten haben, dürfen Sie den Auftrag für den Umbau erteilen.