Heimpflege

Nicht immer können pflegebedürftige ältere Menschen die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim aus eigenen Mitteln bewerkstelligen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Hochtaunuskreis die ungedeckten Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernehmen.

Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Wenn eine Versorgung in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist und mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde, besteht ein Anspruch auf Dauerpflege in einem Pflegeheim (vollstationäre Leistungen). Hierüber wird zwischen Bewohner und Pflegeeinrichtung ein Heimvertrag abgeschlossen.

Die dann monatlich zu zahlenden Heimkosten bestehen aus

  • den Pflegekosten
  • den Kosten für Unterkunft und Verpflegung und
  • einem Investitionsbetrag.

Die monatlichen Leistungen der Pflegekassen nach dem SGB XI sind auf die Pflegekosten anzurechnen. Zusätzlich zu den verbleibenden Kosten sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionsbetrag vom Heimbewohner selber zu tragen.
Das Pflegegeld beträgt bei

  •  Pflegegrad 2 bis zu    770,00 Euro
  •  Pflegegrad 3 bis zu 1.262,00 Euro
  •  Pflegegrad 4 bis zu 1.775,00 Euro
  •  Pflegegrad 5 bis zu 2.005,00 Euro

Alleinstehende Heimbewohner müssen ihre Einkünfte in voller Höhe einsetzen; ihnen wird für den persönlichen Bedarf (z.B. für Pflegemittel, Friseur, Fußpflege, Zeitschriften, usw.) ein Barbetrag gewährt. Dieser Barbetrag, der nicht in den Heimkosten enthalten ist, beträgt seit dem 01.01.2023 monatlich 135,54 Euro.


Bei Ehepaaren/ eheähnlichen Gemeinschaften/Lebenspartner wird aus den gemeinsamen Einkünften zunächst der Bedarf des zu Hause verbleibenden Ehepartners/Lebenspartner ermittelt, der diesem als Garantiebetrag belassen wird. Die darüber hinaus gehenden Einkünfte sind als Kostenbeitrag für den Heimbewohner einzusetzen.


Soweit Vermögen vorhanden ist, beträgt der seit 01.01.2023 maßgebliche Freibetrag gemäß §90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in verbindung mit der hierzu neu ergangenen Durchführungsverordnung (§1 Verordnung zur durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Sozialgesetzbuches) 10.000,00 EURO einer/einem Alleinstehenden, bzw. 20.000,00 Euro bei einer Einstandsgemeinschaft.


Sollte der Ehepartner/Lebenspartner weiter im eigenen Haus wohnen, ist zu beurteilen, ob dieses als „angemessenes Hausgrundstück geschützt ist“ oder die Sozialhilfeleistungen als Darlehen zu gewähren sind. Im Übrigen ist Vermögen grundsätzlich einzusetzen.


Vor einer dauerhaften Heimaufnahme kann eine Kurzzeitpflege und ggf. im Anschluss daran noch eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Nachfolgende Unterlagen werden –falls zutreffend- benötigt:

  •  Ausgefülltes Antragsformular
  •  Vollmacht (formlos), sofern der Antrag von Angehörigen oder Dritten gestellt wird
  •  Betreuerausweis oder Beschluss des Vormundschaftsgerichtes bei Bestehen einer Betreuung
  •  Bescheid der Pflegekasse

   Nachweis über die Höhe der Miete:

  • Mietvertrag, letzte Mietänderungserklärung
  • bei Wohn- oder Einsitzrecht: Übergabevertrag
  • Nebenkostennachweise

  Nachweise über sämtliches Einkommen, insbesondere:

  • neueste Rentenanpassungsmitteilung
  • Bescheide über Betriebs-, Zusatz- und Stiftungsrenten
  • Bescheide über Versorgungsbezüge (Pensionen mit Sonderzahlung)
  • Nachweise über Leibrenten usw.
  • Wohngeld
  • Bescheid Grundsicherungsleistungen

  Nachweise über sämtliches Vermögen, insbesondere:

  • Girokontoauszüge der letzten drei Monate
  • Sparbücher, Festgeld- oder Geldmarktkonten
  • Wertpapiere, Pfandbriefe, Anleihen
  • bei Haus- oder Grundvermögen: aktueller Grundbuchauszug
  • bei Wohn-, Altenteils- oder Nießbrauchsrechten: Übergabevertrag usw.
  • Policen von Unfall-, Lebens- und Sterbegeldversicherungen mit Nachweis des derzeitigen Rückkaufwertes

ggf. sind weitere entscheidungserhebliche Unterlagen auf Anforderung vorzulegen.
Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, sprechen Sie gerne die Mitarbeiterinnen (siehe Kontakt) an.

Formulare und Onlineanträge


Unterhaltsheranziehung

Wenn Eltern im Pflegeheim leben und ein Teil der Kosten vom Sozialamt getragen wird, prüfen wir, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Kinder zu den Heimpflegekosten der Eltern beitragen können.

Eine Prüfung der Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (sowohl Eltern für Kinder als auch Kinder für Eltern) erfolgt seit dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes ab 01.01.2020 nur noch, wenn deren jährlich zu versteuerndes Einkommen über 100.000 Euro beträgt.

Das Gesetz mit der 100.000-Euro-Grenze gilt nicht, wenn sich Ehegatten untereinander Unterhalt zahlen müssen. Das passiert dann, wenn der pflegebedürftige Ehegatte ins Pflegeheim kommt, während der andere zu Hause wohnen bleibt. In diesem Fall muss sich der zu Hause verbleibende Ehe-/Lebenspartner an den Heimkosten beteiligen. Im Rahmen der Sozialhilfegewährung wird dann geprüft, ob sozialhilferechtlicher Aufwendungsersatz zu leisten ist.

Wenn dagegen geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten/Partner aus einer aufgelösten Lebenspartnerschaft ins Pflegeheim ziehen, kann dies ein Anspruchsgrund für Trennungsunterhalt bzw. nachehelichen/nachpartnerschaftlichen Unterhalt sein. Diese Ansprüche werden ebenfalls von uns geprüft. Hier erfolgt eine vollumfängliche Prüfung der Unterhaltsansprüche. Auch hier gilt das Gesetz mit der 100.000-Euro-Grenze nicht

Die Unterhaltspflichtigen werden von der Leitstelle BAföG, Wohngeld und Unterhalt angeschrieben und aufgefordert, Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Anhand dieser Auskünfte wird ermittelt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist.

Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es uns untersagt, Bürger in unterhaltsrechtlichen Fragen zu beraten. Sie können sich jedoch an die Rechtsberatungsstellen der Amtsgerichte oder an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin wenden. Rechtsanwälte finden Sie z.B. über die Rechtsanwaltskammern.

zurück
Seite als PDF anzeigennach oben