Amtsvormundschaft (für Minderjährige)
Das Jugendamt wird durch Gerichtsbeschluss Vormund oder Pfleger eines Kindes, wenn
- Eltern oder einem Elternteil vom Familiengericht Teile der elterlichen Sorge oder die gesamte elterliche Sorge entzogen wurde,
- das Ruhen der elterlichen Sorge vom Familiengericht festgestellt wurde,
- beide Eltern verstorben sind und keine geeignete Person zur Übernahme der Einzelvormundschaft vorhanden ist.
Das Jugendamt wird kraft Gesetzes Vormund eines Kindes, wenn
- dessen Mutter minderjährig und unverheiratet ist
- das Kind zur Adoption freigegeben wurde
- das Kind im Rahmen einer vertraulichen Geburt zur Welt gebracht wurde.