Amtsvormundschaft (für Minderjährige)

Das Jugendamt wird durch Gerichtsbeschluss Vormund oder Pfleger eines Kindes, wenn

  • Eltern oder einem Elternteil vom Familiengericht Teile der elterlichen Sorge oder die gesamte elterliche Sorge entzogen wurde,
  • das Ruhen der elterlichen Sorge vom Familiengericht festgestellt wurde,
  • beide Eltern verstorben sind und keine geeignete Person zur Übernahme der Einzelvormundschaft vorhanden ist.


Das Jugendamt wird kraft Gesetzes Vormund eines Kindes, wenn

  • dessen Mutter minderjährig und unverheiratet ist
  • das Kind zur Adoption freigegeben wurde
  • das Kind im Rahmen einer vertraulichen Geburt zur Welt gebracht wurde.
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