Beurkundung (Jugendamt)

Wir beurkunden nach vorheriger Terminabsprache kostenfrei:


  • Mutterschaftsanerkennung
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
  • Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltsverpflichtung (minderjährige Kinder, volljährige Kinder unter 21 Jahren, Betreuungsunterhalt)
  • Sorgeerklärungen
  • Zustimmung des Scheinvaters zur Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Eltern zur Anerkennung und Sorgeerklärungen
  • Zustimmungserklärung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung
  • Bereiterklärung nach § 7 Absatz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
  • Widerruf der Einwilligung eines Kindes in die Annahme als Kind
  • Verzichtserklärung nach § 1747 Bürgerliches Gesetzbuch, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet
  • Aufnahme der Erklärung nach § 648 Zivilprozessordnung

Beurkundungstermine finden dienstags bis freitags statt.

Zur Vereinbarung eines Beurkundungstermins senden Sie bitte eine E-Mail an die Emailadresse urkunden@hochtaunuskreis.de. Um Ihr Anliegen bearbeiten zu können, teilen Sie uns in der E-Mail bitte Ihren vollständigen Namen, Ihre vollständige Anschrift und Ihre Telefonnummer mit.

Wir sind bemüht, Beurkundungstermine trotz der erheblichen Nachfrage zeitnah zu vergeben.

Kalkulieren Sie eine Wartefrist von derzeit circa 12 Wochen ein.

Sofern Sie zu einem früheren Zeitpunkt eine Beurkundung vornehmen möchten, beachten Sie bitte folgendes:

  • Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter können auch beim Standesamt, einem Notar und/oder beim Rechtspfleger des Amtsgerichtes beurkundet werden.
  • Eine Verpflichtung zum Unterhalt kann auch beim Notar und/oder beim Rechtspfleger des Amtsgerichtes beurkundet werden.
  • Sorgeerklärungen können auch beim Notar beurkundet werden.
  • Für Beurkundungen bei einem Notar können Kosten entstehen. Klären Sie deren Höhe daher vorher.

Insbesondere Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung können Sie bereits vor der Geburt ihres Kindes beurkunden lassen, beide Erklärungen können jedoch auch nach der Geburt ihres Kindes beurkundet werden.


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