Bewachungsgewerbe - § 34a Gewerbeordnung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf hierzu gemäß § 34 a der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis des Ordnungsamtes. Dieser Beitrag soll Personen, die selbständig oder unselbständig im Bewachungsgewerbe tätig sind oder tätig sein wollen, über die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen aufklären.

Was ist das Bewachungsgewerbe?

Das Bewachungsgewerbe ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit. Sie setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Bewachung im Vordergrund stehen muss. Sie weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Nach § 34a Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung muss diese Tätigkeit von einer Behörde erlaubt werden. Hintergrund dieser Erlaubnispflicht ist, dass Personen unter Umständen Gewalt anwenden müssen, um Sachen oder Personen zu schützen. Da in Deutschland aber der Staat das Gewaltmonopol hat und der Einsatz von Gewalt der Polizei vorbehalten ist, muss genauer hingesehen werden, wenn Private „gewaltgeneigte“ Aufgaben übernehmen.
Oftmals ist die Abgrenzung zu erlaubnisfreien Tätigkeiten nicht einfach: Die Genehmigungspflicht hängt von den Merkmalen der Gefahrenprävention ab, also davon, ob die Tätigkeit vor Gefahren und Schäden schützen soll.

Erlaubnispflichtig

Nicht erlaubnispflichtig

Kauf- und Warenhausdetektive, die Diebstahl verhindern sollen

Reine Detektivarbeit, das heißt Beobachtung, Ermittlung und Materialbeschaffung

Begleitung von Wert- und Geldtransporten

Rettungs- und Pflegedienste

Fluggastkontrollen

Garderobendienste und ähnliches

Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudeüberwachung

Babysitting oder Kinderbetreuung

Personenschutz

 

Schutz von militärischen oder zivilen Einrichtungen (zum Beispiel: Kraftwerken, Asylunterkünften)

 

Zugangskontrolleur bei Großveranstaltungen (zum Beispiel: Bundesliga)

 

Wer braucht eine Erlaubnis?

Eine Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung braucht, wer im Bewachungsgewerbe selbständig tätig werden will. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Rechtsform das Bewachungsgewerbe ausgeübt werden soll. Wer als Einzelunternehmer Bewachungsgewerbe ausüben will, muss selbst eine Erlaubnis haben. Wenn als Rechtsform eine Körperschaft gewählt wird, benötigt diese eine Erlaubnis. Bei Personengesellschaften benötigt jeder Gesellschafter, der geschäftsführungsberechtigt ist, eine Erlaubnis. Dies gilt daher auch für Kommanditisten, soweit sie Geschäftsführungsbefugnisse besitzen. Die Personengesellschaft selbst kann keine Erlaubnis bekommen.

Wenn ein Unternehmen Personen im Bewachungsgewerbe beschäftigen will, müssen diese ihrerseits keine Erlaubnis haben. Sie werden schließlich unselbständig tätig. Weil aber auch diese Personen praktisch Gewalt ausüben können (zum Beispiel wenn sie einen Ladendieb entdecken), müssen sie eine spezielle Bescheinigung haben (siehe unten bei Sachkundenachweis und Unterrichtungsnachweis).

Wie wird die Erlaubnis erteilt?

Die Erlaubnis wird auf Antrag vom örtlich zuständigen Ordnungsamt, Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten, erteilt. Diesen Antrag stellen Einzelunternehmer und Personengesellschafter selbst. Die Körperschaft stellt ihn durch ihren Geschäftsführer. Dabei können Sie sich natürlich von anderen Personen vertreten lassen, achten Sie aber darauf, dass diese eine schriftliche Vollmacht zur Antragstellung mitbringen.
Damit Ihnen eine Erlaubnis gewährt werden kann, müssen Sie verschiedene Nachweise vorlegen, diese sind im Einzelnen:

  • Sachkundenachweis oder anderer Nachweis gemäß der Bewachungsverordnung

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers (nur sofern bereits Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden oder wurden)

  • Nachweis der Haftpflichtversicherung

Zusätzlich für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen werden sollen oder bereits eingetragen sind, sind folgende Nachweise erforderlich:

  • Bei Körperschaften und Handelspersonengesellschaften: Auszug aus dem Handelsregister und Genossenschaftsregister

  • Persönliche Angaben aller Geschäftsführer (Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift)

  • Beglaubigte Kopie des Gesellschaftervertrages

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass Ordnungsämter noch darüber hinaus andere Nachweise erhalten wollen (insbesondere Bundeszentralregister-Auskünfte). Klären Sie also am besten telefonisch vorab, welche Anträge Ihre lokale Ordnungsbehörde verlangt. Bitte beachten Sie: Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren erhoben!
Hinweis für Ausländer: Wenn Sie sich in den letzten 3 Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben und deshalb Ihre „Zuverlässigkeit“ nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie keine Erlaubnis erhalten. Fragen Sie hier im Einzelfall bei dem zuständigen Ordnungsamt nach.

Unterrichtungsnachweis

Was ist der Unterrichtungsnachweis und wann brauche ich ihn?

Wenn Sie nicht selbständig im Bewachungsgewerbe tätig werden wollen, sondern angestellt Bewachungstätigkeiten ausüben wollen, dann benötigen Sie in der Regel einen Unterrichtungsnachweis. Es kann aber vorkommen, dass für Sie eine Ausnahmeregelung greift. Diese Ausnahmen gibt es einerseits „nach oben“, das heißt, dass Sie eine Sachkundeprüfung machen müssen. Wenn das nicht greift, ist vorstellbar, dass Sie keinen Unterrichtungsnachweis erbringen müssen.

Wenn Sie im Bewachungsgewerbe selbständig tätig sind, müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Angestellten einen Unterrichtungsnachweis besitzen. Wenn Sie dagegen verstoßen, kann Ihnen die Ausübung des Gewerbes untersagt werden.

Wie erhalte ich einen Unterrichtungsnachweis?

Er wird dann ausgestellt, wenn an der 40-stündigen Unterrichtung ohne Fehlzeiten teilgenommen wurde, aktiver Dialog mit dem Dozenten stattfand, und‎ mündliche sowie schriftliche Verständnisfragen richtig beantwortet wurden. Der letzte Punkt wird durch Tests während des Unterrichts abgeprüft. Voraussetzung für die Erlangung des Unterrichtsnachweises ist, dass Sie der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind. Dies ist der Fall, wenn Sie Deutsch zumindest auf Sprachniveau B1 beherrschen. Bei ungenügenden Sprachkenntnissen wird der Unterrichtungsnachweis nicht ausgestellt.

Die Unterrichtung umfasst Schulungen im Bereich:

  • des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Strafrechts und Strafverfahrensrechts einschließlich des Umgangs mit Waffen der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste, dem Umgang mit Menschen, insbesondere des Verhaltens in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt, sowie der Grundzüge der Sicherheitstechnik.

  • Termine und weitere Informationen auch zu den Kosten der Unterrichtung erhalten Sie den Seiten der Industrie- und Handelskammer Frankfurt oder Rheinhessen.

Ausnahmen von Sachkunde- und Unterrichtungsnachweis

In manchen Fällen benötigen Sie keinen Sachkunde- / Unterrichtungsnachweis. Dies ist der Fall, wenn Sie folgende Prüfungen bei einer Industrie- und Handelskammer abgelegt oder folgende Berufsausbildung oder Laufbahnprüfungen haben:

  • Sachkundeprüfung (kein Unterrichtungsnachweis nötig)

  • Prüfung "Geprüfte Werkschutzfachkraft"

  • Prüfung "Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft"

  • Prüfung "Geprüfter Werkschutzmeister"

  • Prüfung "Meister für Schutz und Sicherheit"

  • Ausbildungsberuf "Fachkraft für Schutz und Sicherheit"

  • Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz oder Bundespolizei, mittleren Justizvollzugsdienst oder für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe)

  • abgeschlossene Laufbahnprüfung als Feldjäger (Bundeswehr)

Es gibt darüber hinaus Übergangsvorschriften für Personen, die bisher bereits im Bewachungsgewerbe tätig waren:
  • für Beschäftigte im Bewachungsgewerbe, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 Gewerbeordnung durchgeführt haben, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht.

  • für Personen, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit.

  • Für Personen, die in leitender Funktion Asylunterkünfte und -einrichtungen bewachen, musste der Sachkundenachweis bis 30.11.2017 nachgewiesen werden.

Für den Fall, dass Sie eine ähnliche Ausbildung im europäischen Ausland erworben haben und nachweisen können, gibt es die Möglichkeit eine spezifische Sachkundeprüfung abzulegen oder an einer ergänzenden Unterrichtung teilzunehmen. Diese haben den Vorteil, dass sie nicht so umfangreich sind, wie die regulären Sachkundeprüfungen und Unterrichtungen. Allerdings entsteht bei diesen nicht immer ein Kostenvorteil. Nähere Informationen zur spezifischen Sachkundeprüfung finden sie auf den Seiten der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main.

Bescheinigungen

Woher bekomme ich die Bescheinigung in Steuersachen?

Diese Bescheinigung fordern Sie bitte bei Ihrem Finanzamt an.

Wann benötige ich Unbedenklichkeitsbescheinigung?

Sie benötigen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn Sie die Erlaubnis für eine juristische Person beantragen oder bereits Personen beschäftigt haben. Die natürlichen Personen fordern die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim jeweils zuständigen kommunalen Steueramt an.

Welche Anforderungen bestehen an den Nachweis der Haftpflichtversicherung?

Um sicherzustellen, dass Schäden von Auftraggebern und Dritten durch Sie oder Ihre Beschäftigten ausgeglichen werden, müssen Sie eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Dabei muss die Haftpflichtversicherung bestimmten Bedingungen entsprechen: 
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme muss je Schadenereignis:

  • für Personenschäden 1 Million Euro,

  • für Sachschäden 250.000 Euro,

  • für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro,

  • für reine Vermögensschäden 12.500 Euro

betragen. Fragen Sie dazu im Einzelnen Ihren Versicherer um Rat, ob Ihre momentane Versicherung den Anforderungen entspricht, oder Handlungsbedarf besteht.

Welche Nachweise sind nötig, wenn ich die Erlaubnis für eine Körperschaft beantrage?

Für die Erlaubniserteilung an Körperschaften müssen zusätzliche Nachweise erbracht werden. Das ist zum einen ein aktueller Handelsregisterauszug. Dabei ist darauf zu achten, dass er alle persönlichen Angaben aller Geschäftsführer (Name, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort) enthält. Außerdem müssen Sie eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages vorlegen. Zu guter Letzt müssen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes vorweisen.

Ich habe die Bewachungserlaubnis. Was nun?

Nach Erteilung der Erlaubnis haben Sie zusätzlich den Beginn der gewerblichen Tätigkeit gegenüber dem Ordnungsamt anzuzeigen. Außerdem müssen Sie während des gesamten Betriebes verschiedene Pflichten erfüllen. Im Einzelnen müssen Sie:

  • die Haftpflichtversicherung aufrechterhalten,

  • besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllen,

  • vorgeschriebene Unterlagen aufbewahren,

  • gegenüber den Ordnungsbehörden Auskünfte erteilen,

  • bei Betriebsverlegung das Gewerbe ummelden, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten des Unternehmens anmelden und bei vollständiger Betriebsaufgabe das Gewerbe abmelden,

  • für sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition sorgen,

  • einen Waffengebrauch unverzüglich anzeigen

Anordnungen der Genehmigungsbehörde im Einzelfall sind bei dieser Aufzählung nicht erfasst.


Falls Sie Wachpersonal beschäftigen müssen Sie zudem:

  • die Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten (zum Beispiel das Mindestalter von 18 Jahren),

  • neue Wachpersonen, gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter bei der zuständigen Behörde anmelden,

  • fortlaufend nummerierte Ausweise erstellen und ausgeben

  • eine Regelung zur Dienstkleidung treffen,

  • die Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen verpflichten,

  • ausgeschiedene Personen jährlich an die zuständige Behörde bis zum 31. März des Folgejahres melden,

  • die Unfallverhütungsvorschriften einhalten und die Unfallverhütungsvorschrift an ihr Personal ausgeben,

  • eine Dienstanweisung einschließlich der Regelung zur Führung von Schusswaffen erstellen und diese aushändigen,

  • die ordnungsgemäße Rückgabe von Schusswaffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherstellen,

  • die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes einhalten,

Wenn Sie im Laufe der Tätigkeitsausübung gegen eine oder mehrere dieser Pflichten verstoßen, kann die Erlaubnis widerrufen werden und Ihnen die Ausübung des Gewerbes untersagt werden.

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Antrag 34a

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Rechtsgrundlagen

§ 34a Gewerbeordnung

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Für die Sachkundeprüfungen sind die Prüfungssatzungen der jeweils prüfenden Industrie- und Handelskammern einschlägig.


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