Ausübung von Prostitution

Die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Prostituiertenschutzgesetz haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Arbeitsplätze

Wenn Sie in einem Bordell arbeiten wollen,

  • ist dieses verpflichtet, Sie auf Ihre Anmeldepflicht und auf die regelmäßige Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung hinzuweisen.
  • haben Sie das Recht, das Betriebskonzept einzusehen. Dasselbe gilt auch bei Prostitutionsveranstaltungen. Im Betriebskonzept werden beispielsweise die organisatorischen Abläufe beschrieben, die Rahmenbedingungen für die sexuellen Dienstleistungen, wie das Risiko sexuell übertragbarer Krankheiten reduziert wird, wie Ihre Sicherheit gewährleistet wird und vieles mehr.

In einer Prostitutionsstätte muss grundsätzlich gewährleistet sein,

  • dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von außen nicht einsehbar sind.
  • dass die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen.
  • dass die Türen der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume jederzeit von innen geöffnet werden können.
  • dass es angemessene Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte und Kundinnen oder Kunden gibt.
  • dass es geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte gibt.
  • dass es individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten gibt.
  • dass Kondome, Gleitmittel und Hygieneartikel jederzeit bereit stehen.

Unterteilung nach Alter

Sie sind 21 Jahre oder älter?

Ihre Anmeldebescheinigung gilt für zwei Jahre. Sie müssen mindestens ein Mal im Jahr zur gesundheitlichen Beratung. Darüber erhalten Sie einen Nachweis, den Sie bei der Verlängerung der Anmeldung vorlegen müssen.

Sie sind jünger als 21 Jahre?

Ihre Anmeldebescheinigung gilt für ein Jahr. Während dieser Zeit müssen Sie mindestens alle sechs Monate zur gesundheitlichen Beratung. Darüber erhalten Sie Nachweise, die Sie bei der Verlängerung der Anmeldung vorlegen müssen.

Gesundheitliche Beratung

  • Wenn Sie 21 Jahre oder älter sind, müssen Sie mindestens alle zwölf Monate persönlich zur gesundheitlichen Beratung. Wenn Sie jünger als 21 Jahre sind, müssen Sie mindestens alle sechs Monate persönlich zur gesundheitlichen Beratung. Die gesundheitliche Beratung gem. § 10 Prostituiertenschutzgesetz darf nur das zuständige Gesundheitsamt durchführen.

    Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

  • Sie erhalten eine Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung. Diese Bescheinigung müssen Sie bei der Anmeldung vorlegen. Die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung darf bei der Erstanmeldung nicht älter als drei Monate nach Ausstellung sein. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung müssen Sie eine Gebühr bezahlen.

Arbeitsbedingungen

  • Sie alleine verhandeln über das „ob“ und „wie“ sexueller Dienstleistungen mit der Kundschaft. Niemand, auch keine Bordellbetreiberin und kein Bordellbetreiber oder eine andere dort arbeitende Person, darf Ihnen Vorschriften zu sexuellen Handlungen machen oder Sie zwingen, jemanden zu bedienen, wenn Sie dies nicht selbst wollen. Es dürfen keine Vorschriften zur Ausübung der Prostitution gemacht werden wie zum Beispiel durchzuführende Praktiken oder das Verbot, Kundschaft abzulehnen.

  • Wenn Sie schwanger sind, dürfen Sie sechs Wochen vor der Entbindung nicht mehr arbeiten und können sich während dieser sechs Wochen auch nicht anmelden.

  • Sie und Ihre Kundschaft müssen beim Geschlechtsverkehr immer Kondome verwenden (Kondompflicht). Dies gilt auch für Oral- und Analverkehr. Im Betrieb muss gut sichtbar auf die Kondompflicht hingewiesen werden. Es darf keine Werbung für Geschlechtsverkehr ohne Kondom gemacht werden.

  • Sollten Sie Werbung für Ihre Dienstleistungen machen wollen, müssen Sie die Vorgaben des § 32 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz (insbesondere zum Jugendschutz) beachten.

Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Nach der gesundheitlichen Beratung müssen Sie sich persönlich anmelden. Die Pflicht gilt für alle Prostituierten, die insbesondere im Bordell, im Laufhaus, auf der Straße, in der eigenen Wohnung oder im Escort arbeiten. Sie erhalten eine Anmeldebescheinigung. Für die Ausstellung der Bescheinigung müssen Sie eine Gebühr bezahlen.

Ihre Anmeldebescheinigung ist entweder zwei Jahre oder ein Jahr gültig, je nachdem wie alt Sie sind.

Bezahlung

  • Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf das vereinbarte Geld. Wenn Ihre Kundschaft nicht bezahlt, kann das Geld eingeklagt werden. 

  • Wenn Sie in einem Bordell arbeiten, müssen Sie eine Quittung darüber bekommen, was Sie an den Betrieb bezahlen (zum Beispiel für die Miete des Zimmers, in dem Sie arbeiten). Dies ist schriftlich oder elektronisch möglich. Alle getroffenen Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Bordellbetreibenden müssen schriftlich festgehalten werden und Sie müssen eine Kopie davon bekommen.

  • Wenn Sie das Gefühl haben, von der Betreiberin oder dem Betreiber des Bordells oder Ihrem Vermittler ausgenutzt zu werden beziehungsweise diese Ihnen zu viel Geld abnehmen, wenden Sie sich bitte an das Polizeipräsidium Bad Homburg, Abteilung K 10, Saalburgstraße 116, 61350 Bad Homburg v. d. Höhe, Telefon: 06172/120-0.

  • Sie können auch gegen die Betreiberin oder den Betreiber des Bordells oder Ihren Vermittler klagen.

Weitere Informationen zur Sozialversicherung

Sie sind Selbständig?

  • Krankenversicherung: In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht. Sie können sich bei einer privaten Krankenversicherung anmelden oder die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung beantragen. Unter www.krankenkassen.de finden Sie Informationen zu Krankenversicherungen.

  • Pflegeversicherung: Sie müssen eine Pflegeversicherung abschließen. Diese ist an die jeweils abgeschlossene Krankenversicherung gekoppelt.

  • Rentenversicherung: Wenn Sie sich ständig in Deutschland aufhalten und Sie nur von einer Person Aufträge bekommen, müssen Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung anmelden. Weitergehende Informationen zum Thema Rente erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung, kostenloses Servicetelefon: 0800/1000 4800 oder im Internet.

  • Eine Unfallversicherung oder eine Arbeitslosenversicherung müssen Sie als selbstständig tätige Person nicht abschließen.

  • Selbstständig Arbeitende müssen die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung selbst an die Krankenkasse und den Rentenversicherungsträger zahlen.

Sie haben einen mündlichen oder schriftlichen Arbeitsvertrag?

  • In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht.

  • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber muss Sie krankenversichern. In welcher gesetzlichen Krankenversicherung Sie Mitglied sein möchten, können Sie selbst entscheiden. Die Pflegeversicherung ist an die jeweils abgeschlossene Krankenversicherung gekoppelt. Wenn Sie sich für eine Krankenversicherung entschieden haben, teilen Sie diese Ihrer Arbeitsstelle mit. Eine Liste aller gesetzlichen Krankenkassen finden Sie hier. -----> Verlinkung

  • Wenn Sie aus einem Land der europäischen Union kommen ist es wichtig, ob und wenn ja welchen Krankenversicherungsschutz Sie in Ihrem Heimatland haben. Die gesetzlichen Krankenkassen beraten Sie zu diesem Thema.

  • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber muss den Beitrag zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung an Ihre gesetzliche Krankenkasse (= Einzugsstelle für Ihre Sozialversicherungsbeiträge) überweisen. Die Beiträge zu diesen Versicherungen werden also von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber und Ihnen zusammen gezahlt. Dazu wird ein Teil Ihres Gehaltes einbehalten.

  • Weitergehende Informationen zum Thema Rente erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung, kostenloses Servicetelefon: Deutsche Rentenversicherung : 0800/1000 480 0.

  • Allgemeine Auskünfte zum Thema Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung erhalten Sie auch hier. Die Beratung des Versicherungsamtes ist kostenlos.


Steuerpflicht

Sie sind Selbständig?

  • Wenn Sie selbständig tätig sind, müssen Sie Steuern zahlen. Dann fallen Einkommensteuer, Umsatzsteuer, und gegebenenfalls Gewerbesteuer an.

  • Sie müssen das Finanzamt über den Beginn Ihrer Tätigkeit informieren. Dort erhalten Sie eine Steuernummer. Jede Einnahme und Ausgabe ist aufzuschreiben. Diese Aufzeichnungen, Rechnungen, Mietverträge und anderes müssen Sie zehn Jahre aufheben.

  • Sie müssen beim Finanzamt Steuererklärungen einreichen: 

    - monatlich (für den Vormonat) eine Umsatzsteuer-Voranmeldung, 

    - jährlich (für das Vorjahr) eine Umsatzsteuerjahreserklärung, eine Einkommensteuererklärung und eine Gewerbesteuererklärung.

Sie haben einen mündlichen oder schriftlichen Arbeitsvertrag?

  • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber muss Lohnsteuer für Sie an das Finanzamt abführen.

  • Gegebenenfalls müssen Sie eine Steuererklärung für das jeweilige Vorjahr abgeben. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Finanzämtern oder bei Lohnsteuerhilfevereinen oder Steuerberatern

  • Für weitergehende Informationen wenden Sie sich an Steuerberatungen. 

  • Detaillierte Informationen finden Sie auch in der Broschüre „Steuerwegweiser für Existenzgründer“.

Hinweis: Wir sind gesetzlich verpflichtet, das zuständige Finanzamt unverzüglich über Ihre Anmeldung als Prostituierte oder Prostituierter zu informieren.

Links

PIA Hessen: Prostitution - Informationen - Anlaufstellen

FIM: Menschenrecht ist Frauenrecht

Hilfetelefon - Gewalt gegen Frauen

StuPoli - Betreuung ohne Krankenversicherung

pro familia

SISTERS - Ausstieg aus der Prostitution

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