Wächtermeldung - § 16 Absatz 2 Bewacherverordnung 

Mitarbeiter, die in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt werden sollen, sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit (zirka 4-12 Wochen vorher) über das Nationale Bewacherregister zu melden, da eine Beschäftigung erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung und Genehmigung erfolgen darf.

Eine vorherige Beschäftigung stellt einen Verstoß gegen das gesetzlich vorgeschriebene präventive Beschäftigungsverbot dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden. Mehrere Verstöße können zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit und damit zur Schließung des Betriebs führen.

Für die Überprüfung der Wachpersonen müssen mindestens folgende Dokumente im Bewacherregister eingegeben und hochgeladen werden:

  • Personalausweis oder Reisepass oder sonstiges Ausweisdokument

  • Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer beziehungsweise sonstige vergleichbare Nachweise

  • Wohnorte der letzten 5 Jahre unter Angabe des Zeitraumes und der Anschrift

  • Verwaltungsgebühr: je nach Aufwand, jedoch mindestens 70 Euro je Überprüfung (Gebührenbescheid wird übersendet)

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