Waffenbehörde

Die Untere Waffenbehörde der Kreisverwaltung des Hochtaunuskreises

Für den legalen Erwerb, Besitz und das Führen einer Schusswaffe ist in Deutschland eine so genannte waffenrechtliche Erlaubnis nötig – dies gilt für Sportschützen, ebenso wie für Jäger oder Waffensammler. Die Untere Waffenbehörde ist für die Erteilung dieser waffenrechtlichen Erlaubnis verantwortlich. Alle Personen, welche im Kreisgebiet eine Schusswaffe erwerben, bzw. die tatsächliche Gewalt darüber ausüben möchten, können hier eine solche Erlaubnis beantragen.


Für Fragen und Informationen über den Handel mit Waffen, die Erlaubnis zur Waffenherstellung, die Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (Salutschießen), oder zur Betriebserlaubnis für Schießstätten stehen unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung.
Neben der Bearbeitung aller waffenrechtlichen Anträge sind wir auch verpflichtet, alle Waffeninhaber in bestimmten Fristen einer wiederkehrenden Zuverlässigkeitsprüfung zu unterziehen, die Verwahrgelasse der berechtigten Personen auf rechtskonforme Aufbewahrung zu überprüfen, Ordnungswidrigkeitsverfahren durchzuführen beziehungsweise erteilte Erlaubnisse zu widerrufen oder zurückzunehmen.

Waffenbesitzkarte

Die Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller:

  • Das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
  • die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und
  • ein Bedürfnis nachgewiesen hat.
Bedürfnisgrundlagen

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen wird Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Verbandes / Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

  • das Mitglied seit mindestens 12 Monaten den Schießsport regelmäßig als Sportschütze, in einem Verein, betreibt und
  • die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Weitere Bedürfnisgrundlagen ergeben sich durch den Erbfall sowie bei Inhabern eines gültigen Jagdscheins. Der Nachweis des Bedürfnisses erfolgt in diesen Fällen durch die Vorlage des Testaments beziehungsweise Jagdscheins.

Kosten

Je nach Antrag ab 35,00 €

Waffenschein 

Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume, oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Hierzu bedarf es neben der Erlaubnis zum Besitz der Waffe einer weiteren Genehmigung, welche nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Sie ist auf maximal drei Jahre befristet und kann nach erneuter Antragstellung und -prüfung verlängert werden. Die Erteilung beziehungsweise Verlängerung dieser Erlaubnis setzt die Volljährigkeit des Antragstellers, eine gültige Haftpflichtversicherung sowie eine einzelfallbezogene Bedürfnisgrundlage voraus.

Der "Kleine Waffenschein" 

Er berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, deren Erwerb und Besitz für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht unter die Erlaubnispflicht nach dem Waffengesetz fallen. Nach Eingang des Antrages erfolgt eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers gemäß den Vorgaben aus §§ 5 und 6 des Waffengesetzes. Da weitere Behörden zu beteiligen sind, muss mit einer Bearbeitungsdauer von zirka 12 Wochen gerechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis (Zuverlässigkeitsprüfung) im dreijährigen Turnus erneut kostenpflichtig geprüft werden.

Kosten

Erteilung eines „kleinen Waffenscheins“ - 100 EURO
Ablehnung eines „kleinen Waffenscheins“ (aufgrund fehlender Zuverlässigkeit) - 75 EURO
Turnusgemäße Zuverlässigkeitsprüfung - ab 35 EURO

Europäischer Feuerwaffenpass

Er wird benötigt, wenn Sie als Waffenbesitzer bei Reisen in europäische Gemeinschaftsstaaten erlaubnispflichtige Schusswaffen, zum Beispiel für Jagdreisen oder auch Teilnahmen an schießsportlichen Wettkämpfen, mitnehmen möchten. In diesen Fällen ist auch unbedingt die jeweilige Landesgesetzgebung der von der Verbringung tangierten Staaten zu beachten!
Der Antrag ist unter Vorlage der Waffenbesitzkarte und einem aktuellen Passfoto bei der Unteren Waffenbehörde zu stellen.

Kosten

58 EURO

Erlaubnisse nach § 27 Sprengstoffgesetz

Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf der vorherigen Erlaubnis durch die zuständige Behörde und setzt voraus, dass der Antragsteller:

  • das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  • zuverlässig und geeignet ist (Prüfung durch Behörde),
  • einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang mit abgeschlossener Prüfung absolviert hat und
  • ein anerkanntes Bedürfnis nachweisen kann.
Die Zuständigkeit der Unteren Waffenbehörde des Hochtaunuskreises umfasst hierbei:

Die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zur Teilnahme an Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde zum Umgang mit Sprengstoffen;
die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Erweiterung von Erlaubnissen nach § 27 Sprengstoffgesetz für Vorderlader und Böllerschützen sowie zum Wiederladen von Patronenhülsen mit Treibladungspulver.
Nach Eingang des Antrages erfolgt eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers. Hieran sind weitere Behörden zu beteiligen.

Kosten

Neuerteilung einer Sprengstofferlaubnis - 70 Euro + 40 Euro für die Regelüberprüfung
Verlängerung einer Sprengstofferlaubnis - 40 Euro + 40 Euro für die Regelüberprüfung
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Sprengstoffgesetz - 55 Euro

Termine

Bis auf Weiteres sind für Vorsprachen im Bereich der Waffenbehörde vorab immer Termine zu vereinbaren.

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