Aufenthaltserlaubnis

Erlaubt den Aufenthalt für einen bestimmten Zweck und wird nur befristet erteilt, wenn:

      • die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt ist
      • dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende, weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern oder
      • die Ausreise unverschuldet aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist oder die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist

Die Aufenthaltserlaubnis kann bei Asylanerkennung für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den übrigen Fällen jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Betreffende noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

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