Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Nach Ihrer Ankunft im Hochtaunuskreis stellen Asylsuchende einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG.). Diese Grundleistungen dienen zur Deckung des täglichen Lebensunterhaltes. Flüchtlinge, deren Asylbewerberverfahren noch laufen und die sich seit weniger als 15 Monaten in Deutschland aufhalten, erhalten derzeit nur eine medizinische Notversorgung. Sie sind nicht gesetzlich krankenversichert und bekommen nicht die vollen Leistungen – anders als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Flüchtlinge erhalten einen ausgestellten Krankenschein zur Vorlage beim Arzt, zum Beispiel für einen Besuch beim Arzt für Allgemeinmedizin, Kinderarzt oder Gynäkologen.

Außerdem werden Arztkosten bei Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt erstattet, dennoch haben Flüchtlinge nur einen eingeschränkten Krankenversicherungsschutz. Das heißt, dass Asylsuchende sich vorher bei der Ausländerbehörde informieren müssen, welche Leistungen letztendlich übernommen werden. Der Auszahlungsbetrag variiert aufgrund diverser Abzugsbeträge (Sachleistungen), die durch unterschiedliche Regelungen in den Unterkünften bedingt sind. Neben den regelmäßigen monatlichen Leistungen besteht die Möglichkeit, Anträge auf einmalige Beihilfen zum Beispiel bei Babyerstausstattung oder bei Schulbedarf zu stellen. In der Regel stehen einem Asylsuchenden 351,00 Euro pro Monat zu.

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