Nachbarschaftshilfe zählt zu den niedrigschwelligen Entlastungsleistungen. Dabei wird eine pflegebedürftige Person von einem anerkannten Nachbarschaftshelfer unterstützt und im Alltag entlastet. Ziel ist es, die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen zu sichern.

 

Ehrenamtliche Personen, die hauswirtschaftliche Dienstleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe anbieten möchten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
• sie dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein
• sie dürfen nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben,
• sie dürfen höchstens drei pflegebedürftige Personen je Kalendermonat unterstützen
• sie dürfen für Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangen. Maximal den Mindestlohn


Seit dem 1. Oktober 2022 können Leistungen von Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfern nur noch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, wenn diese als Anbieterinnen und Anbieter nach der Pflegeunterstützungsverordnung durch die zuständige Anerkennungsbehörde anerkannt sind.


Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer muss eine der folgenden Qualifizierungen nachweisen:
Fachkraft nach § 5 der Pflegeunterstützungsverordnung oder Pflegekurs oder ein Erste – Hilfe - Kurs der nicht älter als 3 Jahre ist.
Darüber hinaus ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Im Falle der Unterstützung von Kindern, Jugendlichen oder Behinderten ein erweitertes Führungszeugnis.

 
Frau Christina Pfeiffer

Bürozeiten: Dienstag - Donnerstag

Leitstelle Frauen, Senioren, Behinderte und Krankenhilfe

Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe, Stadt

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