Bürgergeld

Mit dem Bürgergeld treten Veränderungen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Kraft, da es das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ersetzt. Die Anspruchsvoraussetzungen bleiben unverändert (vgl. § 7 SGB II). Das Ziel dieser Reform ist es, die Lebensumstände der Betroffenen noch genauer zu berücksichtigen und flexibler auf die Entwicklungen am Arbeitsmarkt einzugehen.


Informationen zum Bürgergeld

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch (2. Buch) – SGB II sollen den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden sichern. Das Bürgergeld tritt an die Stelle von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Die Anspruchsvoraussetzungen bleiben gleich (vgl. § 7 SGB II). Ziel der Bürgergeldreform ist, die Lebensumstände der Betroffenen noch stärker zu berücksichtigen. Auch auf die Entwicklungen des Arbeitsmarktes soll dadurch besser eingegangen werden können.

Formulare, Anträge, Bescheide und Schreiben des Jobcenters werden Schritt für Schritt angepasst. Die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ können zum Teil noch auftauchen. Lassen Sie sich davon aber nicht verunsichern: Formulare, Anträge und Bescheide sind weiterhin gültig und werden schrittweise auf das Bürgergeld umgestellt. Bereits gestellte Anträge behalten Ihre Gültigkeit.

Was ist neu in 2023

Regelbedarfe

Die Regelbedarfsstufen wurden mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 erhöht. Die Erhöhung wurde automatisch berücksichtigt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Höhe der ab dem 1.1.2024 geltenden Regelbedarfe wie folgt verkündet.

Kosten der Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung (z. B. Miete und kalte Nebenkosten). Die Kosten für die Unterkunft werden ab 01. Januar 2023 im ersten Jahr nach Neuantragsstellung vollständig übernommen (Karenzzeit Unterkunft). Heizkosten werden dagegen nur nach Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens in angemessener Höhe anerkannt.

Die bisherigen Mietobergrenzen im Hochtaunuskreis (Vergleichsraum 1 + Vergleichsraum 2) sind weiterhin gültig.

Stromkosten gehören auch weiterhin nicht zu den Kosten der Unterkunft und müssen aus dem Regelbedarf bezahlt werden.

Ausnahmen

Umzug in der Karenzzeit: Während der Karenzzeit werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn das Jobcenter die Anerkennung vorab zugesichert hat. Die Anfrage auf eine solche Zusicherung muss vor Abschluss eines Mietvertrages beim Jobcenter eingehen. Sie können die Anfrage formlos stellen mit Angaben und Nachweisen zu den Mietkonditionen.

Bisher nur angemessene Unterkunftskosten: Wurden für Leistungsbezugszeiten vor dem 01.01.2023 nicht die tatsächlichen, sondern nur angemessene Kosten durch bestandskräftigen Bescheid anerkannt, gilt keine Karenzzeit und es werden weiterhin nur angemessene Unterkunftskosten anerkannt.

Vermögen

Ab 1. Januar 2023 gilt eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate.

Das heißt: Vermögen wird nur dann berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn der Antragssteller ein Vermögen von mehr als 40.000 € hat. Dieser Betrag erhöht sich für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt, um 15.000 €. Selbst genutztes unangemessenes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens zunächst während der Karenzzeit unberücksichtigt.

Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 € für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Übersteigt das Vermögen einer Person diesen Betrag nach, sind nicht ausgeschöpfte Freibetrage anderer Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen. Es wird also eine Gesamtbetrachtung des Vermögens in der Bedarfsgemeinschaft zu Grunde gelegt. Für Rücklagen für die Altersvorsorge Selbständiger und für Angemessenheitswerte bei selbstgenutztem Wohneigentum gelten auch neue Richtwerte.

Bagatellgrenze bei Rückforderungen

Führen Änderungen Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Neuberechnung Ihres SGB II Anspruchs wird zukünftig auf eine Rückforderung verzichtet, wenn sie weniger als 50 € für die gesamte Bedarfsgemeinschaft beträgt.. Rückforderungen von mehr als 50 € und mehr sind weiterhin in voller Höhe zurückzuzahlen. Sie müssen weiterhin alle Änderungen in Ihren Verhältnissen vollständig und unverzüglich dem Jobcenter mitteilen.

Dies gilt natürlich auch für Änderungen, deren Berücksichtigung vermeintlich unter der Bagatellgrenze liegen. Über die Auswirkungen einer Änderung entscheidet das Jobcenter anhand der gesetzlichen Regeln.

Unterstützung bei Qualifizierungen und Weiterbildungen

Im Bürgergeld haben die Themen Weiterbildung und der Erwerb von Berufsabschlüssen nochmal an Wichtigkeit zugenommen. Sprechen Sie mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner gerne über diese Themen und klären die erforderlichen Voraussetzungen. Wir unterstützen Sie gerne.

Gemeinsame Ziele werden aktuell noch in Eingliederungsvereinbarungen festgehalten. Eingliederungsvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit bis 31.12.2023.

Ortsabwesenheit und Reisen

Wenn Sie verreisen und abwesend sein wollen gelten besondere gesetzliche Regeln nach dem Bürgergeldgesetz.

Wenn Sie Bürgergeld beziehen oder beantragt haben, sind Sie gesetzlich verpflichtet, für das Jobcenter persönlich orts- und zeitnah so erreichbar sein, dass Sie dessen Aufforderungen und Vorschlägen unverzüglich folgen können. Dies bedeutet, dass Sie montags bis samstags das Jobcenter ohne unzumutbaren Aufwand erreichen können.

Eine Erreichbarkeit per Telekommunikation ist nicht ausreichend.

Sie müssen ebenfalls sicherstellen, dass Sie postalische Mitteilungen und Aufforderungen vom Jobcenter vor Beginn des nächsten Werktages zur Kenntnis nehmen können.

Es besteht die Möglichkeit für eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit bis zu 21 Kalendertagen im Jahr. Maßgeblich ist zudem, dass durch die Abwesenheit die berufliche Integration nicht wesentlich erschwert wird oder ob ein wichtiger Grund besteht. 

Ein Rechtsanspruch auf eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit besteht nicht! Das Jobcenter entscheidet vielmehr anhand beruflicher Belange.

Beantragung

Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit muss immer rechtzeitig also 3 Wochen im Voraus beim persönlichen Ansprechpartner im Kommunalen Jobcenter beantragt werden.

Die Regelungen zur Erreichbarkeit sind für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren bindend. Bei der Antragstellung ist daher jede Person über 15 Jahren namentlich anzugeben.

Bitte nutzen Sie für Ihren Antrag das bereitgestellte Formular. Sie können dieses dann per E-Mail oder auch per Post an uns schicken. Anschließend erhalten Sie eine schriftliche Antwort von Jobcenter.

Eine Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des Jobcenters führt immer zum Wegfall des Anspruchs auf Bürgergeld. Zuviel gezahlte Leistungen müssen Sie erstatten.

Kontaktieren Sie ihren persönlichen Ansprechpartner, wenn Sie weitere Fragen haben. Er berät Sie auch in anderen beruflichen Fragen.

Minderung

Ab dem 1. Januar 2023 führen Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse wieder zu Leistungsminderungen. Wenn Pflichten gegenüber dem Jobcenter nicht nachkommen wird, kann dies dazu führen, dass die finanzielle Unterstützung für einen bestimmten Zeitraum gemindert wird. Minderungen infolge von Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen treten nicht ein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und nachgewiesen wird oder die Leistungsminderung im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.


Häufig gestellte Fragen zum Bürgergeld

Gibt es neue Bürgergeldbescheide?

Ja. Angepasste Bescheide werden derzeit Schritt für Schritt erstellt und verschickt. Dies wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte gedulden Sie sich. Bis dahin behält Ihr aktueller Leistungsbescheid seine Gültigkeit. Unabhängig vom Bescheid wurden die erhöhten Regelbedarfe automatisch berücksichtigt und bereits ausbezahlt.

Wo kann Bürgergeld beantragt werden?

Zuständig für das Bürgergeld ist weiterhin das Jobcenter. Bei dem gewöhnlichen Aufenthalt im Hochtaunuskreis, ist das Kommunale Jobcenter des Hochtaunuskreises in Bad Homburg zuständig.

Kann Bürgergeld nur für eine Heizkostennachzahlung oder Jahresrechnung beantragt werden?

Ja. Wenn Sie keine laufenden Leistungen nach dem SGB II erhalten, können Sie Bürgergeld nur für einen Monat beantragen. Bei diesem einmaligen Bedarf muss es sich nicht zwingend um eine Heizkostennachzahlung handeln. Der Kauf von Brennstoffen wie zum Beispiel Heizöl oder Pellets kann ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld begründen.

Wenn Sie Bürgergeld für einen Monat beantragen, werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft. Das heißt, dass das Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft für den Fälligkeitsmonat geprüft wird. Auch zum Vermögen aller Personen müssen Sie Auskunft geben und vollständige Antragsfragebögen ausfüllen. Alle erforderlichen Dokumente finden Sie unter Formulare und Anträge.

In 2023 gelten Erleichterungen bei den Antragsfristen. Sie können einen solchen Antrag bis zu 3 Monaten nach Fälligkeit stellen. Das heißt: Sie müssen den Antrag spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat stellen.

Wenn Sie laufend Leistungen nach dem SGB II erhalten, sind Sie ohnehin verpflichtet solche Änderungen dem Jobcenter mitzuteilen. Füllen Sie bitte hierzu eine Veränderungsmitteilung aus und fügen die entsprechende Rechnung bei.

Ab wann gelten die neuen Freibeträge beim Einkommen?

Beim Einkommen werden die neuen Freibeträge ab dem 01.07.2023 berücksichtigt. Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 € und 1000 € 30% davon behalten werden und bleiben anrechnungsfrei.

Junge Menschen unter 25 Jahren behalten das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung, aus Schüler- oder Studentenjobs genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ-dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro). Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ferienjobs müssen dennoch dem Jobcenter gemeldet werden.

Außerdem wird ab 01.07.2023 das Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen angerechnet.

Ab wann kann ein Kooperationsplan abgeschlossen werden?

Der Kooperationsplan ersetzt schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung. Die Neuregelung des § 15 SGB II tritt allerdings erst zum 01.07.2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die gemeinsamen Ziele mit einem Kooperationsplan festgelegt.

Bis 30.06.2023 werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten weiterhin in Eingliederungsvereinbarungen festgehalten. Diese sind noch bis 31.12.2023 gültig, solange noch kein Kooperationsplan abgeschlossen wurde.


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