Allgemeine Informationen der Eingliederungshilfe
Menschen mit Behinderung brauchen oft Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen. Diese Unterstützung sollen insbesondere die Leistungen der Eingliederungshilfe gewährleisten. Das Ziel ist eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am Leben zu ermöglichen. Die Eingliederungshilfe wird solange gewährt, bis die Ziele erreicht sind oder erreicht werden können. Ansatzpunkt ist immer der konkrete Hilfebedarf in einer bestimmten Situation, der die Teilhabe beeinträchtigt.
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Wer ist leistungsberechtigt?
Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nur nachrangig, das heißt: Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur gewährt, wenn die Leistungen nicht durch einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger wie Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Agentur für Arbeit, etc. erbracht werden.
Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen erhalten besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung nach den Vorschiften des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX). Leistungsberechtigt sind Menschen, die
- körperliche,
- seelische,
- geistige,
- Sinnesbeeinträchtigungen oder
- Mehrfachbeeinträchtigungen
haben, die sie in einer bestimmten Situation, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Leistungen der Eingliederungshilfe
Neue Zuständigkeit ab Januar 2024
Ab dem 01.01.2024 tritt eine Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB IX) in Kraft. Diese Änderung betrifft die sachliche Zuständigkeit in der Eingliederungshilfe und hat folgenden Regelungsinhalt:
- Für Leistungen der Eingliederungshilfe bis zur Beendigung der Schule, d.h. längstens bis zm Ende der Sekundarstufe II, sind die örtlichen Eingliederungshilfeträger zuständig (Landkreise sowie kreisfreie Städte)
- Nach Vollendung der Schulausbildung obliegt die Zuständigkeit dem überörtlichen Eingliederungshilfeträger (Landeswohlfahrtsverband Hessen), auch nach Eintritt des Rentenalters
Welche Leistungen gibt es in der Eingliederungshilfe?
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind sehr vielfältig. Seit dem 01. Januar 2020 sind alle Leistungen im Teil 2 des SGB IX zusammengefasst und in vier Leistungsgruppen unterteilt:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Für Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind grundsätzlich die Krankenkassen zuständig und nur in besonders geregelten Fällen die Eingliederungshilfe, zum Beispiel
- Frühförderung für entwicklungsgefährdete Kinder im Säuglings-, Kleinkind- und Kindergartenalter sowie Frühförderung für Kinder mit Seh- oder Hörbehinderung
- Autismus-Therapie
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Bei Fragen zum Leistungsbereich „Teilhabe am Arbeitsleben“ wenden Sie sich bitte direkt an den Landeswohlfahrtsverband Hessen, da der Hochtaunuskreis infolge der Zuständigkeitsregelungen diese Leistungen nicht erbringt.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Teilhabeassistenzen in Förder- und Regelschulen
- Unterbringung über Tag und Nacht für Kinder/Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung zum Schulbesuch
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
- Assistenzleistungen
- Betreuung in Pflegefamilien für Kinder/Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung
- Integrationsmaßnahmen für Kinder mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder
Eingliederungshilfe Antrag
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Formulare für Kindertagesstätten
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Formulare für Schulen
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