Allgemeine Informationen der Eingliederungshilfe
Menschen mit Behinderung brauchen oft Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen. Diese Unterstützung sollen insbesondere die Leistungen der Eingliederungshilfe gewährleisten. Das Ziel ist eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am Leben zu ermöglichen. Die Eingliederungshilfe wird solange gewährt, bis die Ziele erreicht sind oder erreicht werden können. Ansatzpunkt ist immer der konkrete Hilfebedarf in einer bestimmten Situation, der die Teilhabe beeinträchtigt.
Wer ist leistungsberechtigt?
Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nur nachrangig, das heißt: Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur gewährt, wenn die Leistungen nicht durch einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger wie Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Agentur für Arbeit, etc. erbracht werden.
Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen erhalten besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung nach den Vorschiften des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX). Leistungsberechtigt sind Menschen, die
- körperliche,
- seelische,
- geistige,
- Sinnesbeeinträchtigungen oder
- Mehrfachbeeinträchtigungen
haben, die sie in einer bestimmten Situation, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Leistungen der Eingliederungshilfe
Neue Zuständigkeiten seit Januar 2020
Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung war bis Ende 2019 eine Leistung der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII). Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht herausgelöst und als Teil 2 ins SGB IX übernommen. Seitdem wurden die Zuständigkeiten für die Eingliederungshilfe in Hessen neu bestimmt:
Die Zuständigkeit bei der Eingliederungshilfe ändert sich mit dem Lebensabschnitt der leistungsberechtigten Person – sogenanntes Lebensabschnittsmodell. Danach sieht das hessische Ausführungsgesetz zum SGB IX die folgenden sachlichen Zuständigkeiten vor:
- Für Leistungen der Eingliederungshilfe bis zum Ende der Schulausbildung sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig (Landkreise und kreisfreie Städte)
- Für Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Schulausbildung ist der überörtliche Träger zuständig (Landeswohlfahrtsverband Hessen)
- Für Leistungen, die erstmalig nach Eintritt in das Rentenalter beantragt werden, sind die örtlichen Träger zuständig (Landkreise und kreisfreie Städte)
- Der überörtliche Träger (Landeswohlfahrtsverband Hessen) bleibt bei Personen, die bereits vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze Leistungen erhalten haben, auch im Rentenalter weiterhin zuständig, sofern keine Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate vorliegt
- Link:https: LWV-Hessen
Welche Leistungen gibt es in der Eingliederungshilfe?
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind sehr vielfältig. Seit dem 01. Januar 2020 sind alle Leistungen im Teil 2 des SGB IX zusammengefasst und in vier Leistungsgruppen unterteilt:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Für Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind grundsätzlich die Krankenkassen zuständig und nur in besonders geregelten Fällen die Eingliederungshilfe, zum Beispiel
- Frühförderung für entwicklungsgefährdete Kinder im Säuglings-, Kleinkind- und Kindergartenalter sowie Frühförderung für Kinder mit Seh- oder Hörbehinderung
- Autismus-Therapie
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Bei Fragen zum Leistungsbereich „Teilhabe am Arbeitsleben“ wenden Sie sich bitte direkt an den Landeswohlfahrtsverband Hessen, da der Hochtaunuskreis infolge der Zuständigkeitsregelungen diese Leistungen nicht erbringt.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Teilhabeassistenzen in Förder- und Regelschulen
- Unterbringung über Tag und Nacht für Kinder/Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung zum Schulbesuch
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
- Leistungen für Wohnraum
- Assistenzleistungen (Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags)
- Betreuung in Pflegefamilien für Kinder/Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung
- Leistungen zur Mobilität
- Integrationsmaßnahmen für Kinder mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder