Besondere Wohnformen

Mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes erfolgte zum 01.01.2020 eine Trennung von existenzsichernden Leistungen (Lebensunterhalt, Unterkunftskosten) und den Fachleistungen (Eingliederungshilfe).

Die bisherigen stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen haben damit ihren „Einrichtungscharakter“ verloren. Nun unterscheidet man nicht mehr zwischen ambulanten und stationären Wohn-Angeboten. Welche Unterstützung eine Person bekommt, hängt nur von ihrem Bedarf ab. Die Eingliederungsleistungen werden weiterhin (bis auf wenige Ausnahmen) vom Landeswohlfahrtsverband Hessen erbracht.  

Für das neue Wohnangebot wurde der Begriff „besondere Wohnformen“ geschaffen. Diese Bezeichnung weist darauf hin, dass es, im Vergleich zu „normalen“ Wohnungen, nur einen eingeschränkten persönlichen Wohnraum gibt. Also ohne Kochgelegenheit und eigenem Sanitärbereich. Die Vorschriften sind allerdings mit „normalen“ Wohnungen gleich. Das heißt, der Träger schließt mit seinen Bewohnern einen Wohn- und Betreuungsvertrag (Mietvertrag) ab.

Im Zuge der neuen Regelungen ist nun der örtliche Sozialhilfeträger für die existenzsichernden Leistungen zuständig. Menschen in besonderen Wohnformen erhalten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuches Teil vier (Zwölftes Sozialgesetzbuch), wenn das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu sichern.

Die Bewohner/innen der besonderen Wohnformen haben also zwei Leistungserbringer und müssen ihre Bedarfe entsprechend bei zwei verschiedenen Trägern geltend machen, das heißt entsprechende Anträge stellen.

Für die Prüfung des Anspruches auf Leistungen für den Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft ist der örtliche Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme in eine Einrichtung (beziehungsweise eine besondere Wohnform) hatte.

Entscheidend ist also der letzte Wohnort vor dem Eintritt in die Einrichtung. War dieser im Hochtaunuskreis, sind wir zuständig. Dies gilt auch für Personen, die außerhalb des Hochtaunuskreises und außerhalb Hessens leben.

Link zum Online-Antrag

Online-Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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