Bestattungskosten

Erforderliche Kosten einer Bestattung sind vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Die Übernahme der Kosten einer Bestattung setzt also voraus, dass es sich um „erforderliche“ Kosten handelt, und dass dem Verpflichteten die Kostentragung „nicht zugemutet“ werden kann. Unter den Begriff „Verpflichtete“ fallen Erben, Unterhaltsverpflichtete, vertraglich Verpflichtete und Bestattungspflichtige nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz.

Es handelt sich um einen eigenen sozialhilferechtlichen Anspruch auf einen Zuschuss zu den entstehenden Kosten. Daraus ergibt sich, dass es auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten ankommt und nicht auf die des Verstorbenen, wobei natürlich ein vorhandener Nachlass für die Bestattungskosten einzusetzen ist.

Der Sozialhilfeträger hat die Kosten einer Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren. Zudem sind die landesrechtlichen Bestattungs- und Friedhofsvorschriften sowie die kommunalen Friedhofssatzungen zu beachten.

Die erforderlichen Kosten können vom jeweiligen Sozialhilfeträger in Rahmensätzen nach den besonderen örtlichen Verhältnissen festgelegt werden.

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, bei dem die verstorbene Person bis zum Tod Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (nicht aber Zweiten Sozialgesetzbuch) bezogen hat.

Bezog der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes keine Sozialhilfe, ist für die Übernahme der Bestattungskosten der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

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