Grundsicherung im Rentenalter und bei Erwerbsminderung

Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist grundlegender Bestandteil der sozialen Sicherung. Allen Mitgliedern der Gesellschaft soll ein menschenwürdiger Lebensstandard ermöglicht werden.

Im Falle von Bedürftigkeit gibt es verschiedene Leistungen, die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen unterliegen. Erwerbsfähige Menschen können bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch erhalten. Personen, die voll erwerbsgeminderte oder im Rentenalter sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, das sind Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. Die Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch, Kapitel vier hängen also von der fehlenden Erwerbsfähigkeit und dem Alter ab. Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die Altersgrenze (individuelles Renteneintrittsalter) erreicht hat.

Leistungen können Personen erhalten, deren Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts ausreicht.
Der Bereich soziale Transferleistungen und Service Soziales ist für die Gewährung von laufenden Leistungen – also Geldleistungen – zuständig.

Nicht erwerbsfähige Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches. Dies gilt für Personen, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben oder auf Zeit voll erwerbsgemindert sind.

Der Sozialhilfeträger hat bei Antragstellung die zutreffende Rechtsgrundlage zu prüfen. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch muss für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt auch ausgeschlossen sein. 


Link zum Online-Antrag

Online-Antrag im Alter und bei Erwerbsminderung SGB XII

Dokumente

Kontakt / Zuständigkeiten

zurück
Seite als PDF anzeigennach oben