Unterhaltsvorschuss

Finanzielle Unterstützung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Wer sein Kind allein erzieht, ist oftmals in einer schwierigen Lage. Arbeit, Kinder und Haushalt müssen allein bewältigt werden. Diese Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nur unregelmäßig oder keinen Unterhalt vom familienfernen Elternteil erhält.

Das Unterhaltsvorschussgesetz gleicht den ausfallenden Unterhalt zumindest zum Teil aus, ohne den zahlungspflichtigen, familienfernen Elternteil aus der Verantwortung zu nehmen. Sie haben die Möglichkeit, für Kinder bis zur Volljährigkeit Unterhaltsvorschussleistungen zu beantragen, sofern der familienferne Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder nachkommen kann.

Voraussetzungen

Kinder haben Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung, wenn sie

  1. das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. vor dem 18. Geburtstag)

    und

  2. in Deutschland bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder der von seinem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte/eingetragener Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist,

    und

  3. nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in Höhe der maßgeblichen Unterhaltsvorschussleistung Unterhalt von dem anderen Elternteil oder (falls dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist) Waisenbezüge, auch in nicht ausreichender Höhe, erhalten.

Für Kinder zwischen zwölf Jahren und Volljährigkeit gibt es außerdem die Voraussetzung, dass sie nicht auf Leistungen des Jobcenters angewiesen sind, bzw. durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss die Anspruchsberechtigung beim Jobcenter entfällt oder der im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehende alleinerziehende Elternteil monatliche Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, werden zusätzlich Einkünfte aus Vermögen sowie zumutbarer Arbeit (z.B. Ausbildungsvergütung) auf den Unterhaltsvorschuss zur Hälfte angerechnet.

Auch ausländische Kinder können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Höhe der Leistung

Die monatliche Unterhaltsleistung richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt

  • für Kinder von 0 – 5 Jahren               230,00 €
  • für Kinder von 6 – 11 Jahren             301,00 € und
  • für Kinder von 12 – 17 Jahren           395,00 €.

(Stand: 01.01.2024)

Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats erfüllt, wird der Unterhaltsvorschuss tageweise berechnet und anteilig gezahlt.

Eine rückwirkende Bewilligung, längstens für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung ist nur möglich, wenn sich der alleinerziehende Elternteil (in Vertretung für das Kind) in der Vergangenheit in zumutbarer Weise bemüht hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (schriftliche Nachweise unbedingt erforderlich).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde des Kindes oder Auszug aus dem Familienbuch, ggf. gleichwertiger Nachweis
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über ggf. erfolgte Namensänderungen des Kindes
  • Erweiterte Meldebescheinigungen des Kindes und des antragstellenden Elternteils
  • Aufenthaltserlaubnis des antragstellenden Elternteils und des Kindes (sofern Nicht-EU-Angehörige)
  • Schul-/Ausbildungsbescheinigung des Kindes (sofern 15 Jahre oder älter)
  • ggf. Einkommensnachweis des Kindes, ggf. auch über Halbwaisenbezüge oder Ähnliches
  • ggf. Nachweis über den SGB II- / SGB XII-Bezug des antragstellenden Elternteils und des Kindes
  • ggf. Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil
  • ggf. Nachweis der Vaterschaft (sofern sich dies nicht aus der Geburtsurkunde ergibt)
  • ggf. Nachweis über laufendes Vaterschafts- oder Anfechtungsverfahren
  • ggf. Sterbeurkunde des anderen Elternteils oder gleichwertiger Nachweis
  • ggf. Aufenthaltsnachweise des anderen Elternteils (sofern in Krankenhaus, Heil- oder Pflegeanstalt, Haft)
  • ggf. Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil) des Kindes
  • ggf. Nachweis der Unterhaltszahlungen für das Kind, z.B. Kontoauszüge, Quittungen
  • ggf. Nachweis über Bemühungen (eines Rechtsanwalts oder Beistands) zur Unterhaltsgeltendmachung

Sofern Sie Kontoauszüge einreichen, beachten Sie bitte folgendes:

Bei der Vorlage von Kontoauszügen sind Schwärzungen der Empfänger von Zahlungen (nicht des „zu zahlenden Betrags“) zulässig, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (wie z.B. Parteizugehörigkeit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben) offengelegt werden müssten. Dies betrifft z.B. den Verwendungszweck bei Zahlungen an Kirchen und Gewerkschaften oder Parteispenden.


Unterhaltsvorschuss Rückholung

Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land über, das sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Es werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen überprüft und festgestellt, ob und ggf. in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist.  Bei mehreren minderjährigen Kindern sind diese gleichermaßen zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass laufender Kindesunterhalt vor anderen Verpflichtungen Vorrang hat.

Kontakt

Zuständige Stelle

Postanschrift:

Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
Leitstelle BAföG, Wohngeld und Unterhalt
Postfach 19 41
61289 Bad Homburg v.d.Höhe

Hausanschrift:

Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
Leitstelle BAföG, Wohngeld und Unterhalt
Ludwig-Erhard-Anlage 1 - 5
61352 Bad Homburg v.d.Höhe

Die Zuständigkeit des Landratsamtes (Leitstelle BAföG, Wohngeld und Unterhalt) ergibt sich für alle Elternteile, die im Hochtaunuskreis außer in Bad Homburg wohnen.

Liegt der Wohnsitz im Bereich der Stadt Bad Homburg, so ist abweichend das Jugendamt der Stadt Bad Homburg zuständig.

Anträge und Formulare

Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss können Sie per Online-Antrag oder in schriftlicher Form bei der Unterhaltsvorschussstelle einreichen.

Online-Antrag Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

  • Mit dem dort angebotenen Schnell-Check können Sie feststellen, ob Ihr Kind überhaupt Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung hat
  • Registrieren Sie sich für die Antragstellung auf der Seite bzw. melden Sie sich an, wenn Sie schon registriert sind
  • Vervollständigen Sie die Daten auf dem eigentlichen Antrag
  • Laden Sie eingescannte oder fotografierte Dokumente hoch
  • Bitte beachten Sie, dass für jedes Kind ein eigener Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden muss. Der Vermerk auf weitere Kinder im Online-Antrag ist nicht ausreichend.

Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz ab 01.01.2024

Hinweis: Sollten Sie die Online-Identifizierung mittels Personalausweis, elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) oder eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR erstellen, so können Sie den Antrag damit sofort abschließen. Er gilt umgehend als gestellt.
Andernfalls wird Ihnen mit Abschluss des Online-Antrags eine Bestätigung bereitgestellt. Bitte drucken Sie diese aus, unterschreiben Sie sie eigenhändig und senden uns diese zu. Erst mit Eingang dieser unterschriebenen Bestätigung gilt der Antrag als gestellt.

oder

Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - PDF-Antrag

Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz ab 01.01.2024

Informationsblatt zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DSGVO UVG Bewilligung

Hinweis: Wir benötigen die Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses von Ihnen und Ihrem Kind, sofern es schon einen Ausweis hat, für eine Identitätsüberprüfung. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, werden die Kopien der Ausweise vernichtet.

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